Hallo,
Mein Freund wollte damals mit ner Freundin zusammen ziehen und hat es aber nicht gemacht da er lieber mit seinem Kumpel wohnen wollte. Die Freundin ist dann später aus der Wohnung wieder ausgezogen und musste dann noch Betriebskosten nachzahlen die Rechnung mit Mahnung kam aber dann zu meinem Freund in die Wohnung obwohl er nie dort gewohnt hat sondern nur die Freundin jetzt soll mein Freund gepfändet werden vom Gericht da sie nicht zahlt. Was können wir dagegen tun?
Hallo Andrea, wenn Ihr Freund damals mit in dem Mietvertrag steht und er den auch (ohne einzuziehen) mit unterschrieben hatte, dann hat er schlechte Karten und muss zahlen. Wie Sie schrieben, hat er diese Unterlagen vom Gericht bekommen. Daraufhin gehe ich 100% davon aus, dass er diesen Vertrag mit unterschrieben hatte. Ein Gericht pfändet oder mahnt niemanden ab, der nicht rechtlich pfändbar ist und mit seiner Unterschrift damals ist er das. Sollte es sich anders verhalten, schreiben Sie bitte nochmal…MfG Waldi 64
Hey waldi,
Mein Freund hatte damals aber noch eine teilkündigung geschrieben. Die Freundin ist auch bereit nochmal einen Brief zuschreiben wo sie es bestätigt das er nie drin gewohnt hat und nix damit zu tun hat. Kommt man da vielleicht durch?
Hallo Andrea,
nein-ich glaube das nicht, dass er da durch kommt. Im Normalfall wird die Kündigung geschrieben und der verbleibende Partner muss schriftlich bestätigen, dass der ausziehende Partner von allen Pflichten entbunden wird. Das hat er wohl in dieser Form nicht so formuliert sonst würde das Gericht nicht ihn schreiben. Fakt ist, dass die Dame nicht zahlt, es eventuell nicht zahlen kann und man geht an Ihren Freund jetzt mit der Forderung. Vielleicht können Sie Ihren Freund animieren, dass er mit der Dame ein Schriftstück aufsetzt, wo sie sich zur Zahlung der Hälfte der Forderung bereit erklärt und ihr Freund nur diese andere Hälfte zahlt. Dieses Schreiben müssen wiederum Beide unterschreiben und Ihr Freund kann zumindest versuchen, das bei Gericht zu hinterlegen. Ob das noch klappt, kann ich nicht beurteilen, weil der gesamte Vorgang mir hier nicht vorliegt.
Da ich selbst in dieser Branche (Gericht) noch tätig bin, erfolgt meine Antwort relativ sicher. Ihnen wünsche ich viel Erfolg
MfG Waldi
Der Vermieter kann sich bezüglich aller Kosten an jeden der Mietvertragspartner wenden. Jeder, der den Mietvertrag unterschrieben hat, ist vollständig für alle aus dem Mietverhältnis erwachsenden Kosten haftbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter wirklich in der Wohnung gewohnt hat.
Wenn sie gleichberechtigt im Mietvertrag stehen mit der Freundin, kann der Vermieter sich an jedem von ihnen schadlos halten, also auch bei Ihnen. Sie haben nur die Möglichkeit, die Kosten zu bezahlen und zu versuchen, auf zivilrechtlichem Wege die Summe von ihrer Freundin wieder zu bekommen.
Hallo
auf Deine Frage darf ich leider nicht direkt antworten, da Du FAQ:1129 (in Rechtsbrettern keine Fragen/Antworten in ich-/wir-Form) nicht beachtet hast.
In Deiner Sachverhaltsbeschreibung fehlt zudem das, was für rechtliche Aspekte wichtig ist: hat der Freund tatsächlich einen Mietvertrag für die Wohnung, in die er „mit ner Freundin zusammen einziehen wollte“, eingegangen/unterschrieben? (sei es alleine oder gemeinsam mit „ner Freundin“). Falls ja, dann müsste er natürlich seinen vertraglichen (Zahlungs-)Pflichten nachkommen.
Weder die andere Vertragspartei noch ein Gericht würde/müsste es interessieren, ob er tatsächlich dort wohnte oder nicht.
Für eine Pfändung müsste zudem ein Vollstreckungsbeschluss gegen den Freund vorliegen - d.h. Schriftverkehr/Mahnbescheid und/oder Gerichtsverhandlung/Gerichtsbeschluss/Urteil. Wenn der Freund im bisherigen Verfahrensablauf nicht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht (wobei da kaum Erfolgsaussichten wären, sofern er ein Mietverhältnis eingegangen ist), dann wäre mit Vorliegen eines vollstreckbaren Pfändungstitels gegen ihn allerdings auch endgültig der Zug abgefahren.
Hat er gemeinschaftlich mit „ner Freundin“ das Mietverhältnis eingegangen, aus dem die zu pfändende Forderung resultiert, dann hat er allerdings unter Umständen einen Ersatzanspruch gegenüber „ner Freundin“.
Zum Verständnis: wenn einer ein Mietverhältnis eingeht und dann davon keinen Gebrauch macht, kann schliesslich die andere Vertragspartei/Vermieter nichts dafür. siehe auch> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__537.html