ein Vermieter stellt in der Betriebskostenabrechnung eine Frist, in der es heißt:
Betriebskostenabrechnung gelte als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich dagegen Einwände erhoben würden.
Muss sich ein Mieter an solch eine Frist halten? Denn diese widerspricht doch der Frist für Beanstandungen von 12 Monaten nach Erhalt des Schreiben, oder?
ein Vermieter stellt in der Betriebskostenabrechnung eine
Frist, in der es heißt:
Betriebskostenabrechnung gelte als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens
schriftlich dagegen Einwände erhoben würden.
Muss sich ein Mieter an solch eine Frist halten? Denn diese
widerspricht doch der Frist für Beanstandungen von 12 Monaten
nach Erhalt des Schreiben, oder?
bin beim googlen mehrfach auf eine 4-Wochen-Frist gestoßen. Probiers doch auch mal mit googlen.
Viel Erfolg.
Ladydi
Zweitens wüsste ich gern, ob der Vermieter durch die Nennung einer Klausel (zB 2-Wochen-Frist) im Schreiben von einer evtl. längeren (gesetzlichen?) Frist entbunden ist.
der Mieter kann nach Erhalt der Abrechnung sogar noch ganze zwölf Monate der Abrechnung oder einzelnen Posten widersprechen.
Nach vier Wochen ist allerdings die Zahlung fällig.
Mit einer einfachen Klausel im Mietvertrag kann der Vermieter selbstverständlich nicht die Gesetze außer Kraft setzen. Eine Klausel, die nicht dem Gesetz entspricht, ist unwirksam.
danke für Deine Antwort!
Jetzt ist es mir fast schon klar.
der Mieter kann nach Erhalt der Abrechnung sogar noch ganze
zwölf Monate der Abrechnung oder einzelnen Posten
widersprechen.
Nach vier Wochen ist allerdings die Zahlung fällig.
Demnach ist die Abrechnung mit Zahlung innerhalb der vier Wochen nicht anerkannt, und der Mieter kann binnen 12 Monaten gegebenenfalls rückfordern?
Demnach ist die Abrechnung mit Zahlung innerhalb der vier
Wochen nicht anerkannt, und der Mieter kann binnen 12 Monaten
gegebenenfalls rückfordern?
da käme jetzt wieder das Stichwort „Zahlung unter Vorbehalt“. Hier wurde schonmal behauptet, sowas gibt es gar nicht. Kann aber jedenfalls nix schaden, wenn man’s tut.
Was das „Rückfordern“ angeht, kann dies natürlich eine ziemlich anstrengende und langwierige Angelegenheit werden, denn man müsste schon einen Anspruch darauf haben und diesen auch belegen können.