Betriebskosten für ungewollten Kabelanschluss

Gebühren für Kabelanschluss / Betriebskosten

Wie seht Ihr den folgenden Sachverhalt:

Der Mieter A wohnt seit mehreren Jahren bei Vermieter B.

Der Mieter A schaut seit Einzug TV über eine Sat-Schüssel, die auch so vom Vermieter B gestattet wurde. Jetzt hat der Vermieter B entschieden, in allen Wohnungen seines Miethauses Kabelanschlüsse legen zu lassen. Also auch in der Wohnung von Mieter A.

Mieter A hat sich erst einen neuen teuren Sat-Receiver gekauft und möchte den Kabelanschluss nicht nutzen.

Kann der Vermieter B den Mieter A dazu zwingen:

  1. die Sat-Schüssel zu entfernen
  2. die Kabelgebühren (auch bei Nicht-Nutzung) über die Betriebskosten zu zahlen

Sicherlich wäre es interessant, was dazu im Mietvertrag steht. Man sollte wohl davon ausgehen, dass über Kabel-TV wenig steht, da es ja ein älterer Mietvertrag sein muss und der Kabelanschluss ja jetzt erst ganz neu gelegt wurde.

Vielen Dank für Eure Einschätzung.

Servus,

spricht etwas dagegen, den Sachverhalt noch mit dem „wenigen“ ein bissle auszufüttern?

Schöne Grüße

MM

Der Fallschilderung nach war Fernsehempfang weder bei Einzug vorhanden noch mietvertraglich bereitgestellt.

Dann gilt IMHO eine Duldungspflicht, wenn der Eigentümer eine Gemeinschaftsantenne in Form eines Breitband-Kabelanschluss als Modernisierung der Mietwohnung installieren lässt.

Demnach trägt der Mieter anteilig die Installtionskosten sowie die Wartung und Allgemeinstromkosten, sofern heirüber Betriebskosten vereinbart wären.

E kann sich allenfalls vom Anteil der Nutzungsgebühr des Objektvertrages mit dem Anbieter befreien lassen, wenn er seinen Anschluss verplomben ließe.

Nur: In dem Fall muss er seine Schüssel abbauen, da die geduldete Erlaubis widerrufen werden darf, wenn der Gemeinschaftsempfang von TV und Radio anderweitig bereitgestellt wäre.

G imager

Nur: In dem Fall muss er seine Schüssel abbauen, da die
geduldete Erlaubis widerrufen werden darf, wenn der
Gemeinschaftsempfang von TV und Radio anderweitig
bereitgestellt wäre.

Das ist so nicht richtig denn, wenn der Mieter über einen Balkon verfügt auf dem auch der SAT Empfang möglich wäre, dann muss er zwar die Schüssel von der Hauswand oder dem Dach abmontieren, kann und darf sie aber mittels Ständer und Fensterdurchführung auf dem Balkon anbringen.
BGH Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04,
Laut BGH ist das Antennen-Verbot unwirksam, da für Mieter keine Ausnahmen vorgesehen sind, die die Geltendmachung besonderer Interessen an Satellitenprogrammen ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ausländern mit Blick auf das Grundgesetz diesen Anspruch eingeräumt. Beispielsweise können dazu laut Mieterbund auch Sportreporter gehören, die viele Sportkanäle für ihre Arbeit benötigen.
Die Anfechtung von solchen rigiden Klauseln ist damit von jedem Mieter möglich - auch ohne Sonderinteressen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte seine bisherige Rechtssprechung im Hinblick auf die zweite Klausel, nach der ein vorhandener Kabelanschluss grundsätzlich das Verbot einer Schüssel rechtfertigen könnte. Der Vermieter könnte aber durchaus verpflichtet sein, seine Zustimmung zum Aufstellen einer Antenne zu geben, wenn keine nennenswerten Beeinträchtigungen seiner Interessen vorliegen - aus der Informationsfreiheit des Mieters folgt dies.
MfG ramses90

G imager

Ein besonderen Interesse eines ausländischen Mieters vermag ich der Fregstellung genausowenig zu entnehmen wie dem vermeindlichen Anspruch, eine SAT-Schüssel auf dem Balkon installieren zu dürfen, weil dieses Informationsbedürfnis nicht über den Kabelanschluss herzustellen ist.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Es geht ja nicht nur um das Informationsbedürfnis.
Es geht auch schlichtweg darum, dass der VM nicht grundsätzlich das geschilderte Anbringen der Schüssel auf dem Balkon verbieten kann.
Und das wurde in besagtem Urteil, mit Rückverweisung an das Berufungsgericht, nunmal eindeutig festgestellt.
ramses90