Betriebskosten im Mietvertrag

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe für eine Doppelhaushälfte einen Mietvertag vorgelegt bekommen, der auch eine Auflistung der Betriebskosten enthält. Diese Auflistung ist aber nicht objektgebunden, sondern eine Standardauflistung für Mehrfamilienhäuser. Darin sind z.B. enthalten: Gartenpflege, Aufzug oder Hauswart. Diese Punkte treffen für mich jedoch nicht zu. Auf meine Frage, dass diese Punkte dann ja zu streichen wären, wurde mir geantwortet, dass das nicht geht, falls der Vermieter ja doch mal einen Hauswart oder jemanden für die Gartenpflege einstellen möchte. Muss ich das so akzeptieren??? Für mich wären die Betriebskosten dann nach oben hin unüberschaubar und jederzeit leicht durch den Vermieter zu erhöhen.
Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

ich glaube sie haben was falsch verstanden, Betriebskosten können nur „angesetzt und abgerechnet“ werden für Sachen die auch tatsächlich als Kosten anfallen.
Also einmal ein Ja für den Hauswart und nein der Aufzug wird niemals abgerechnet werden, bei einer Doppelhaushälfte.
Mit den Betriebskosten lässt sich defakto kein Gewinn machen und auch nicht unendlich erhöhen, nur im Rahmen dessen wie Sie tatsächlich anfallen. Sie brauchen also keine Angst haben den Mietvertrag zu unterschreiben.

Viele Grüße
Ihr Exp.

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Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Diesen Mietvertrag für die betr. Doppelhaushälfte würde ICH nicht akzeptieren bzw. unterschreiben ! Es handelt sich offensichtlich um einen „Formular-Mietvertrag“ (?), welcher bei regulärer Auslegung nur für Mehrfamilienhäuser gilt. Sie sollten zumindest auf Streichung der strittigen Betriebskosten-Punkte im Mietvertrag bestehen oder die Vorlage eines zutreffenden „Formular-Mietvertrags“ verlangen.
Unter den gegebenen Umständen hat der Vermieter jedenfalls nicht das Recht, fiktive Betriebskosten für Gartenpflege, Aufzug oder Hauswart etc. zu verlangen !
* Siehe auch nachfolgende „Haustypen-Infos“… *
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
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Haustypen - Infos
Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus…

Das *Einfamilienhaus* als Raum für Individualität
Freistehende Einfamilienhäuser, egal ob in ein- oder mehrgeschossiger Ausführung, sind besonders bei Familien mit Kindern äußerst beliebt…

Das *Doppelhaus* als spezielle Form des Nebeneinanders
Im Gegensatz zum Einfamilienhaus, das seiner Definition entsprechend freistehend ist, zeichnet sich das Doppelhaus durch die *Verbindung von zwei Gebäuden* aus, wobei diese genau genommen in zwei verschiedenen Varianten existieren.
Zum einen kann die Abgrenzung der beiden Wohnflächen in einer massiven Wand und zum anderen nur aus zwei separaten Eingängen bestehen.

Das *Reihenhaus*als enges und doch getrenntes Zusammenleben
Das Reihenhaus entspricht in seinem Charakter im Großen und Ganzen dem bereits erwähnten Doppelhaus, mit dem Unterschied, dass es sich um mindestens drei aneinander gesetzte Häuser handelt. Da ihre äußere optische Erscheinung üblicher-weise nahezu identisch ist, eignen sie sich wenig für Individualisten.
Lediglich die Raumaufteilung und Einrichtung bietet einige Gestaltungsmöglichkeiten. Äußerlich ist man sehr festgelegt.

Das *Mehrfamilienhaus* als deutscher Standard
Das Mehrfamilienhaus dürfte immer noch die in Deutschland am weitesten verbreitete Form von Immobilien darstellen. Es zeichnet sich durch die *Verteilung mehrerer Wohnungen auf verschiedenen Etagen mit einem Treppenhaus und einem Eingang* aus. Daraus ergibt sich auch schon der erste Nachteil, denn wo viele unterschiedliche Menschen zusammenkommen, ergeben sich gleichsam schnell Spannungen.
Wer bauliche Veränderungen, beispielweise an seinem Balkon, vornehmen möchte, muss dies selbst als Wohnungseigentümer mit den Nachbarn absprechen.

Eindeutige Antwort-JA, das müssen Sie akzeptieren. Es sind Punkte, die man lt.Umlageverordnung umlegen kann und somit nicht gegen das Gesetz verstoßen. Und Ihr Vermieter hat Recht, wenn er sagt, dass es ja mal sein könnte!!, dass er diese Dinge einbauen/beanspruchen usw. könnte!! und damit hat er sich abgesichert,dass er es dann in dem „Kann-Fall“ umlegen darf.
Alles völlig korrekt.
MfG
Waldi64

Hallo Jenne,
dein Vermieter kann in einem Mietvertrag all die Betriebskosten aufführen, die während der Miet-zeit anfallen oder durch behördliche Verordnung neu entstehen. All umfassend sind die umlegbaren Betriebskosten in der Betriebskosten Verordnung geregelt. Diese braucht der Vermieter dem Mietvertrag nicht beizufügen, sondern kann darauf nur verweisen. Sollte er so verfahren, gelten alle in der BertrVO aufgeführten Betriebskosten vereinbart.
Dem kann man sich nur entziehen, wenn man von dem Mietverhältnis abstand nimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Sie müssen das nicht unterschreiben. Allerdeings kann es dann sein, dass Sie den Mietvertrag nicht bekommen.
Tipp: streichen Sie das einfach auf beiden Exemplaren des Mietvertrages durch, unterschreiben Sie und geben es zurtück. Meist hat der Vertmietert schon untertschrieben und keine bekommt das mit.

Kurz und bündig geantwortet. Der Vermieter hat das Recht die Positionen stehen zu lassen und seine Begründung war auch richtig. Sie haben diesbezüglich dies zu akzeptieren. LG Baxter

Hallo Jenne,

der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, einen Hauswart zu beschäftigen und die Kosten auf den Mieter umzulegen - allerdings nur dann, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist; danach ist dies nur noch mit Zustimmung es Mieters möglich.
Es ist richtig, dass der Vermieter sich später frei entscheiden kann, ob er einen Hauswart beschäftigen will oder nicht. Es muss dann keine Notwendigkeit für die Beschäftigung eines Hauswarts gegeben sein.

Die Kosten sind aber nur umlagefähig, soweit sie ortsüblich sind und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllen. Um die Wirtschaftlichkeit eines Hauswarts überprüfen zu können, muss der Vermieter detaillierte Angaben zu den erbrachten Leistungen (Art der Tätigkeit und Stundenaufwand) erforderlich.
Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Beauftragung eines Hauswarts bestehen bereits, wenn die Kosten pro qm/Monat 25 ct übersteigen. Kosten für Instandsetzungs- und Verwaltungstätigkeiten, die häufig von Hauswarts übernommen werden, dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Mit freundlichen Grüssen
walser

Hallo Jenne,
die Auflistung der Betriebkosten im Mietvertrag umfasst alle in Betracht kommenden Betriebskosten, egal ob diese tatsächlich anfallen oder nicht. Wenn dann während des Mietverhältnisses neue Betriebskosten entstehen (z.B. Wartungskosten für die neu installierten Brandmelder), dann kann der Vermieter sie nur dann umlegen, wenn sie in der Auflistung enthalten sind.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Guten Abend

und danke für die Anfrage.

Sie müssen mit Ihrem Vermieter zusammen klären, welche Kosten als Nebenkosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich anfallen, diese sind entsprechend als Vorauszahlung oder Pauschale schriftlich zu verankern. Alle anderen Kosten, welche nicht benannt werden, können später jederzeit durch Ihre Entstehung auf den Mieter durch den Vermieter umgelegt werden. Zurzeit sind 17 Nebenkostenpositionen auf den Mieter umlegbar. Das fängt bei A wie Abwasser an und hört bei W wie Winterdienst auf.
Die Gesetzgebung sagt hier klar, dass während der Mietvertragslaufzeit sich hierzu ständig Änderungen bei der Entstehung der Kosten ergeben können. Jedoch sollten Sie vor Ihrer Entstehung mit dem Mieter abgesprochen werden, da der Mieter hier notfalls Einspruch erheben kann und von seinem Kündigungsrecht, je nach Lage der Dinge sogar von Sonderkündigungsrecht gebrauch machen kann.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen