Am 1.10.1977 wurde ein Mitvertrag über eine Wohnung geschlossen in dem außer der Adresse auf der ersten Seite und den Unterschriften mit Datum auf der letzten Seite keine Eintragungen und Streichungen vorgenommen wurden. Auch der Mietpreis wurde nicht eingetragen.
Unten ein Auszug aus dem Mitvertrag.
Hinweis: Eine jetzt 92 jährige Frau schloss diesen Mietvertrag, war längere Zeit im Krankenhaus und ist jetzt im Altenheim
Eine Miete wurde regelmäßig bezahlt. Nebenkostenpauschale wurde regelmäßig bezahlt. Eine Betriebskostenabrechnung erfolgte rechtzeitig mit entsprechender Rückerstattung oder Nachzahlung. Die letzte Nachzahlung war aber sehr hoch.
Zur Diskussion:
- Wurden Betriebskosten bzw. Nebenkosten wirksam vereinbart?
- Erfolgte durch die regelmäßige Zahlung der Betriebskosten eine stillschweigende (konkludente) Vertragsänderung?
- Sollten Betriebskosten ungerechtfertigt gezahlt worden sein, besteht die Möglichkeit diese zurückzuverlangen? Für welchen Zeitraum gegebenenfalls?
Zu 2. habe ich folgendes gegoogelt, kann es aber nicht genau zuordnen. Der BGH Urt. v. 07.04.2004 VIII ZR 146/03, WuM, 2004, 292 meint, dass durch jahrelange Übung (hier 9 Jahre) davon auszugehen wäre, dass die Parteien sich stillschweigend auf eine Vertragsänderung geeinigt hätten (ablehnende Anmerkung von Kappus, NZM 2004, 411). Nach BGH Urt. v. 13.02.2008, VIII ZR 14/06, WuM 2008, 225, soll allerdings ein die Umlage der Betriebskosten betreffender stillschweigender Änderungsvertrag nicht allein durch Übersendung einer Abrechnung, auch wenn dies über einen längeren Zeitraum geschieht, zustande kommen, soweit nicht weitere Umstände hinzukommen. In dieser Entscheidung kann wohl eine Abkehr von der Entscheidung vom 07.04.2004 gesehen werden.
Hier der Auszug aus dem Mietvertrag:
§ 4 Miete und Nebenkosten
- Die Miete beträgt monatlich ………………………………… DM
In Worten …………………………………………………… DM
davon für
a) die Wohnräume ……………………………………… DM
b) die Geschäftsräume …………………………………. DM
c) die Garage …………………………………………….DM - Neben der Miete werden folgende Nebenkosten erhoben:
a) Grundsteuer …………………………………………DM
b) Müllabfuhrgebühren …………………………………DM
c)
i)
k) Betriebsk. für Gemeinschaftsantennen ……………………… DM
l) Kosten des Wasserverbrauchs und Kanalbetriebsgebühren ….DM
m) Heizungs- und Warmwasserkosten …………………DM - a) Die Nebenkosten unter 2 a-k werden mit einem Pauschbetrag von zur Zeit …. DM monatlich abgegolten ²)
b) An Stelle der unter Ziffer 2 vorgesehenen Einzelbeträge wird eine Vorauszahlung von zur Zeit ……DM monatlich mit Abrechnung am Jahresende vereinbart. ²)
c) Der Mieter zahlt von dem auf das Haus entfallende Nebenkosten einen Anteil von ……%
.²) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Wie oben geschrieben sind im Mietvertrag keine Eintragungen und Streichungen. Auch nicht im Mietvertrag des Eigentümers.
Vielen Dank für sachliche Antworten mit eventuellen Hinweisen auf Urteile.
Viele Grüße
jola