angenommen, in einem Haus gibt es 4 Stockwerke, von denen das Erdgeschoß gewerblich vermietet ist, die anderen privat. Bei den 3 Parteien in den oberen Stockwerken werden die Betriebskosten so abgerechnet, wie sie angefallen sind. Dem Mieter im Erdgeschoß dagegen werden zusätzlich 19% MWst berechnet mit dem Argument, daß er ja zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Meiner Meinung nach ist das nicht korrekt, da in einzelnen Positionen ja bereits MWSt enthalten ist, und diese eigentlich separat ausgewiesen hätte werden müssen. Der Vermieter kann die in den einzelnen Positionen enthaltene MWST schließlich auch beim Finanzamt anrechnen lassen.
angenommen, in einem Haus gibt es 4 Stockwerke, von denen das
Erdgeschoß gewerblich vermietet ist, die anderen privat. Bei
den 3 Parteien in den oberen Stockwerken werden die
Betriebskosten so abgerechnet, wie sie angefallen sind. Dem
Mieter im Erdgeschoß dagegen werden zusätzlich 19% MWst
berechnet mit dem Argument, daß er ja zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung (Abschn.29 Abs.3 Satz 1 UStR). Ja, auch nicht umsatzsteurerpflichtige Leistungen (z.B.Grundsteuer) sind in der Betriebskostenabrechnung umsatzsteuerpflichtig. Natürlich nur bei gewerblichen Mietern.
Meiner Meinung nach ist das nicht korrekt, da in einzelnen
Positionen ja bereits MWSt enthalten ist, und diese eigentlich
separat ausgewiesen hätte werden müssen. Der Vermieter kann
die in den einzelnen Positionen enthaltene MWST schließlich
auch beim Finanzamt anrechnen lassen.
und natürlich sind nur die Netto-Beträge anzusetzen.