Betriebskosten nach Abschlussprinzip

Vermieter verlangt im Jahr 2007 eine Anpassung des monatlichen Betriebskostenanteils und legt dazu 2 Rechnungen aus dem Jahr 2006 bei, aus denen hervorgeht, dass 8.000 Liter im Jahr 2006 über den Öllieferanten bezogen wurden (1x März und 1x November). Er bezieht sich dabei auf das sog. Abschlussprinzip.
Frage: muss das Jahr 2008 mit Rechnungen aus 2007 neu berechnet werden oder kann der Vermieter diesen Wert auf die Folgejahre beziehen (obwohl bei der Objektgröße im Durchschnitt nur 5.000 Liter pro Jahr verbraucht werden)

Hallo,

ich kann ehrlich gesagt nichts mit einem „Abschlussprinzip“ anfangen (bin aber auch kein Jurist). Aber ich versuch hier mal als ein Mieter, der bereits in seiner 4. Wohnung wohnt, zu helfen. Als Mieter bezahlt man das, was man jährlich verbraucht - nicht mehr und nicht weniger. Falls die Kosten wegen höherem Verbrauch oder höherem Ölpreis steigen, kann der Vermieter natürlich den monatlichen Betriebskostenanteil erhöhen.
Du schreibst das Mietobjekt hat einen Durchschnittsverbrauch von 5000 Liter und das 2006 8000 Liter getankt wurden. Wurden die 8000 Liter denn auch verbraucht? Und ist beides Male vom gleichen Mieter die Rede? Neuer Mieter - neuer Verbrauch.

mäusl1976

Hallo,
danke für die Antwort.
Ich habe nochmal ein paar Stunden unter „Google“ gesucht. Dabei habe ich folgendes herausgefunden.

  1. Es heisst Abflussprinzip und nicht Abschlussprinzp. Diese Bezeichnung war also bereits im Schreiben des Vermieterbundes falsch!
    (sehr seltsam, ich dachte der Vermieterbund ist Fachmann)
    Dazu zählen die Kosten, die im abzurechnenden Jahr bezahlt werden (Rechnungsdatum!!!)
  2. Das Gegenteil dazu nennt man Leistungs- bzw. Zeitabgrenzungsprinzip
    Das bedeutet, es werden nur die Kosten angerechnet, die im Abrechnungsjahr tatsächlich angefallen sind
  3. Folgendes aus einem aktuellen BHG Urteil:
    Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip
    BGH, Urteile vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07 und 49/07
    Website: http://www.onlinemietvertrag.de/b_onlmv/set_zubeh.htm
    folgendes Zitat:
    „Ohne Bedeutung sind diese Urteile des BGH allerdings für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Nach der Heizkostenverordnung sind die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auch weiterhin zwingend nach dem Leistungsprinzip abzurechnen, also nur die Kosten, die im Abrechnungsjahr auch tatsächlich angefallen sind. (Beispiel: der konkrete Verbrauch von Brennstoffen).“

Nun meine abschliessenden Frage:

  • Ich interpretiere das so, dass Kosten für die Brennstoffe wie Öl, Gas NICHT nach dem Abflussprinzip agberechnet werden dürfen.
    Dazu bitte o.a. Website aufrufen und nicht nur das Zitat lesen, vielleicht habe ich im gesamten Urteil etwas übersehen.
    Ist meine Interpretation korrekt???
    Danke

Moin,

Ist meine Interpretation korrekt???

Ja. Nur der tatsächliche Verbrauch ist der Abrechnung zu Grunde zu legen. Bestand am Jahresanfang + Lieferung ./. Bestand Jahresende = Jahresverbrauch

Danke

Bitte
vnA