Betriebskosten/ Thermenwartung

Guten Tag,

Mieter hat in 2005 einen Mietvertrag geschlossen.
Als Anlage wurde u.a. die „Anlage 3 zu $27 Abs. 1
der zweiten Berechnungsverordnung“ beigefügt.

Hier ist zu lesen, dass u.a. (sinngemäss) die Kosten
der regelmässigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit in den Betriebskosten enthalten sind.

Nun wurde dem Mieter im Bekanntenkreis mitgeteilt, dass
diese Anlage seit 2004 nicht mehr gilt.

Ist dies so ? Wenn ja, wie sollte man sich verhalten, wenn
der Vermieter ohne Angabe von Gründen darauf besteht, dass
die Kosten der Thermenwartung und -reparatur selbst zu tragen
sind, lt geschlossenem Vertrag jedoch lt (inzwischen ungültiger??) Anlage diese Kosten über die Betriebskosten abgedeckt sind ?

Danke im voraus für Antworten

Guten Tag,

Mieter hat in 2005 einen Mietvertrag geschlossen.
Als Anlage wurde u.a. die „Anlage 3 zu $27 Abs. 1
der zweiten Berechnungsverordnung“ beigefügt.

Hier ist zu lesen, dass u.a. (sinngemäss) die Kosten
der regelmässigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit in den Betriebskosten enthalten sind.

Nun wurde dem Mieter im Bekanntenkreis mitgeteilt, dass
diese Anlage seit 2004 nicht mehr gilt.

Ist dies so ?

Das ist falsch. Hier tritt weder automatisch die Betriebskostenverordnung ein, noch ist der Mietvertrag in Bezug auf die Umlegung der Betriebskosten dann völlig ungültig. Das wäre natürlich schön für den Mieter, denn dann bräuchte er ja gar keine Betriebskosten mehr zahlen.
Der BGH hat entschieden, dass es reicht, das in einem Mietvertrag Bezug auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV oder die Betriebskostenverordnung genommen wird, um die 17 umlagefähigen Kosten in einer Abrechnung in Ansatz zu bringen, wenn diese nicht näher oder einzeln aufgelistet worden sind. Da viele Vermieter noch alte Mietverträge haben die sie dann auch noch nutzen, in dem Bezug auf die II. BV genommen wird, ist dieser Bezug zur II. BV gültig.

Wenn ja, wie sollte man sich verhalten, wenn
der Vermieter ohne Angabe von Gründen darauf besteht, dass
die Kosten der Thermenwartung und -reparatur selbst zu tragen
sind, lt geschlossenem Vertrag jedoch lt (inzwischen
ungültiger??) Anlage diese Kosten über die Betriebskosten
abgedeckt sind ?

Wenn keine Pauschale vereinbart worden ist, ist dieser Satz unlogisch, denn die Betriebskosten setzen sich aus den 17 umzulegenden Kostenpositionen zusammen. Geht also der Vermieter hin und lässt die Therme warten, weil er z.B. ein günstigeres Angebot einer Wartungsfirma erhält als der Mieter selbst, kann er diese Kosten später nach Punkt 4 Nr. d lt. Anlage 3 zu § 27 II. BV. auf den Mieter abwälzen. Natürlich kann sich der Mieter auch selbst eine Wartungsfirma aussuchen, muss aber nicht. Was der Vermieter nicht darf, ist eine Reparatur auf den Mieter abwälzen. Ist die Therme kaputt und muss repariert werden, sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen.

Weiterhin sollte man den Mietvertrag genau studieren. Meist findet sich im Abschnitt über die Heizung der Passus wieder, indem der Mieter die Verpflichtung zur Wartung übernimmt.

Im Archiv findet sich übrigens dieser Artikel wieder: /t/betriebskosten-anlage-3-zu-27-ii-bv/875383

Danke im voraus für Antworten

Hallo,

ein Fachanwalt müsste mal klären, ob man mit einem Mietvertrag von 2005 eine überholte Anlage einer Verordnung wieder rechtsverbindlich machen kann.

Denn die Verordnung und ihre Anlagen wurden ja bereits am 01.01.2004 neu formuliert.

Fakt ist, dass die Kosten für die Wartung der Therme umlegbar sind. Das waren sie aber vorher auch, wenn auch unter dem Punkt: sonstige Betriebskosten.

Als Laie würde ich mir vorstellen, dass die Pauschale für „sonstige Betriebskosten“ angepasst oder wegfallen würde, wenn ich die Wartung der Therme jetzt als gesonderten Posten in der Abrechnung wiederfinde, denn dort müsste sie ja jetzt rausfallen und angefallen ist dieser Posten ja auch schon vorher, oder?

Aber ich bin mal gespannt, ob hier noch fachliche versiertere Antworten kommen, würde mich jetzt auch mal interessieren.

Gruß
Nita