Betriebskosten über Creditreform?

Hallo,

ich habe meiner Betriebskostenabrechnung 2008 wiedersprochen, weil ich diese für offensichtlich falsch hielt. Ich sollte 1070,77 nachzahlen. Für die 2009er Abrechnung ergab sich eine Rückerstattung von 387,76, die 2011 dan einfach nochmal in eine Nachzahlung von 243,04 korrigirt wurde.Für 2010 wurde ein Guthaben von 517,13 errechnet.
Auf meinen begründeten Wiederspruch reagierte mein Vermieter 2012, in dem er die Forderung von 796,68 Über die Creditreform eintreiben lassen will. Ich habe der Creditreform all meine Wiedersprüche und bedenken bezüglich von Fristen mitgeteilt. Nach drei Monaten meldete sich ein Abteilungsleiter der Creditreform, dass der Gläubiger an seiner vollen Forderung festhält und sie die Forderung weiter verfolgen werden. Meine Mitmieterin die Ebenfals im Mietvertrag steht, wurde nur einmal angeschrieben und dann nicht mehr.

Ist die Forderung meines Vermieters rechtens? Oder hat er Fristen nicht einghalten? Kann er einfach so einenhalb Jahre später eine Rückerstattung gegen eine Nachzahlung umwandeln? (Diese habe ich erst von der Kreditreform erfahren)
Darf mein Vermieter die Creditreform einschalten?
Warum soll ich alleine Haften?
Was kann ich tun?

Ist leider nicht mein Fachgebiet, sorry

Hallo,
die Abrechnung 2009 muß ja dann in 2010 vorgelegen haben. Abrechnungsfrist ist immer nach 12 Monaten. Danach kann der Vermieter nicht beliebig die Abrechnung ändern. Sie sollten sich die Originalrechnungen ansehen und selbst prüfen. Anderenfalls würde ich einen Anwalt einschalten.
Gruß
Melodie

Zunächsteinmal sieht das nach Fahrlässigkeit zu Ihren Lasten aus. Forderungen haben eine Frist von zwei jahren zum Ablauf des Jahres. D.h. eine forderung vom z.B. 10.2008 würde ablaufen 10.2010 zum Jahresende also endgültig am 31.12.2010. Die Frist ist aber nur dann Gültig, wenn nicht angemahnt wurde und es keinen Schriftverkehr gegeben hat. Den hat es aber scheinbar gegeben. Wieso nehmen Sie es hin, dass eine BKA mit Guthaben in eine Nachzahlung korrigiert wurde? Spätestens an diesem Tag wäre der Gang zum Rechtsanwalt ein empfohlenes Mittel zur Interessenvertretung gewesen.

Wenn der Mietvertrag auf zwei Personen ausgestellt wurde, haften beide Selbstschuldnerisch. D.h. es gibt hier keine fifty fifty aufteilung sondern jeder ist mit 740 Euro verschuldet und jeder muss dafür haften. Natürlich werden nur einmal die 740 eingetrieben.

Das verstreichen von gesetzlichen Fristen (verjähren) heisst auch noch lange nicht das die Forderung passé ist. Denn der Gläubiger kann auch weiterhin auf zahlung bestehen und pochen, nur hat er danach nicht mehr die möglichkeit einer gerichtbarkeit, d.h. im Klartext; Ein Gerichtsvollzieher kann nicht mehr beauftragt werden weil das Gerichtliche Verfahren nicht mehr bestritten werden kann.

Zur Gesetzlichen Frist von der Einreichung einer BKA gilt übrigens immer ein Jahr. Sollte der Vermieter die BKA für das Jahr 2008 am 31.12.2009 eingereicht haben, so ist das rechtens, hat er die BKA am 01.01.2010 eingereicht ist die Frist verstrichen.

Ich empfehle einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen und einmal sämtliche BKA´en auf richtigkeit und vor allem auf Höhe der Kosten prüfen zu lassen, denn über 1000 Euro erscheinen mir exorbitant hoch. Die Zusammensetzung der Kosten könnte Ihnen da einen kleinen Minderungsvorteil Verschaffen.

Viel Erfolg!

P.S. Wenn Ihnen diese Antwort gefallen hat dann bitte auf den hilfreich Knopf klicken, wenn nicht fragen Sie einfach erneut und präziser :wink:

LG

Domenco

Sorry, da kann ich leider nicht weiter helfen.

Hallo Herr MP,
zunächst einmal muß ich feststellen, dass das alles etwas verwirrend ist und erst sortiert werden muß.
Wichtig erscheint mir zuerst einmal, dass die einzelnen Abrechnungen miteinander verglichen werden, denn es gibt ja wohl erhebliche Differenzen, die so einfach nicht erklärbar sind. Dann sind die einzelnen Daten wichtig, wer hat wann und aus welchem Grund etwas veranlasst oder reagiert? Jede einzelne Abrechnung ist zunächst für sich selbst zu beurteilen ob richtig oder falsch, ob fristgerecht erstellt, ob ggf. fristgerecht widersprochen wurde.
Bezüglich der Einforderung über Creditreforminkasso ist zu prüfen, ob die Forderung rechtzeitig durch eine korrekte Nebenkostenabrechnung gefordert wurde. Denn wenn diese korregierte Abrechnung, die ja vorliegen muß, ebenfalls fehlkerhaft ist, kann dieser erneut widersprochen werden. Sollte also diese Abrechnung als berechtigte Forderung nicht vorliegen, ist auch ein Inkasso unzulässig.
Da ich aber kein Rechtsanwalt bin, kann ich nur ohne rechtsverbindlichkeit raten und mitteilen, wie ich selbst vorgehen würde:
Zuerst eine Tabelle erstellen und alle Daten der Reihe nach ordnen, damit man einen sichern Überblick bekommt.
Dann alle Nebenkostenabrechnungen miteinander vergleichen und die Differenzen genau feststellen und prüfen, ob die Abrechnungen alle Korrrekt sind.
Prüfen, on die Widersprüche fristgerecht eigelegt wurden und welche Reaktion darauf erfolgte.
Sind die geänderten Abrechnungen richtig und falls nein, wurde erneut fristgerecht widersprochen.
Wenn das alles getan ist und feststeht, dass eine Forderung berechtigt ist, dannist diese auch zu begleichen. Eine Verjahrungsfrist ergibt sich dann aus dem BGB. Sie dauert in der Regel 3 Jahre.
Also, frohes Schaffen und viel Erfolg, Hubert Steiger.

was ist das denn?
Wenn du in Widerspruch gehst, muss dein Vermieter dir erläutern und nachweisen wie er auf die von ihm geforderte Summe kommt.
So lang ist die Forderung ausgesetzt.
Er kann nicht einfach sagen, es bleibt dabei und basta.
Wenn er drauf besteht soll er einen Mahnbescheid anstreben, dem kannst du dann wiedersprechen und das Verfahren geht automaisch zum Amtsgericht für Zivilsachen.
Ich würde an deiner Stelle, den Widerspruch nochmal hinterfragen mit einer Fristsetzung bis…
Was ist Creditreform - ein Geldeintreiber?

Die Mitbewohnerin ist das deine Frau, ein WG Partner oder was?
Viel Erfolg

Also zunächst muss abgeklärt werden, ob der Vermieter Fristen eingehalten hat, aber davon hast du ja nichts geschrieben ( Abrechnungszeitraum!) Der Vermieter hat genau ein jahr zeit ,dir die Abrechnung zu schicken - also Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2008 - dann muss die Abrechnung bis zum 31.12.2009 bei dir eingegangen sein - nur einen Tag später kann er dann nichts mehr fordern. Eine Verrechnung der einen mit der anderen Abrechnung ist nicht zulässig und ja, der Vermieter kann schon Jemanden beauftragen, das geld einzutreiben,jedoch wenn du schriftlich widersprochen hast, dürfen die das auch nciht so einfach - hier wäre auf jeden Fall die Hilfe einen Anwalts notwendig!!! Sicherlich ist deine Mitbewohnerin mit in der Pflich,wenn gemeinsam der Mietvertrag unterschrieben wurde,jedoch ist es dem Vermieter überlassen,an wem er sich bei Geldforderungen wendet. Wenn deine Mitbewohnerin sich weigert, ist auch hier ein Anwalt dringend erforderlich. Lg.

Moin,

zunächst ist zu prüfen, ob die BK-Abrechnungen fristgemäß zugegangen sind. Der VM muß die BK-Abrechnungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums übergeben haben. Zur Fristeinhaltung ist es nicht erforderlich, dass die BK-Abrechnung inhaltlich korrekt ist, lediglich die formale Richtigkeit ist notwendig.

Die Aufrechnung von Forderungen ist grundsätzlich möglich (§387 BGB). Ob die Forderung Ihres VM rechtens ist, kann Ihnen hier keiner beantworten, da hier niemand die betreffende BK-Abrechnung und die Gründe des Wiederspruchs kennt. Dies könnten Sie mit dem Mieterverein oder einem Anwalt klären.

Ob Ihr VM die Fristen eingehalten hat, kann Ihnen aufgrund Ihrer fehlenden Angaben hier auch niemand beantworten (genaue Daten??).

Ja, der VM darf Creditreform einschalten.

Sind zwei Personen A und B im Mietvertrag als Mieter eingetragen (§ 421 BGB Gesamtschuldner), kann der VM sich nur an A, nur an B oder auch an A und B mit seinen Forderungen wenden.

Fazit: Überprüfen Sie die nach Ihrer Ansicht fehlerhafte BK-Abrechnung aus 2008 mit dem Mieterverein oder einem Anwalt. Ggf. müssen Sie den VM auf Erstattung der überzahlten BK verklagen.

Sind Sie von der Fehlerhaftigkeit der BK-Abrechnung fest überzeugt, können Sie ebenfalls mit zukünftigen BK-Vorauszahlungen aufrechnen, setzen sich aber auch dem Risiko aus, vom VM auf Zahlung verklagt zu werden.

Vorsicht bei Verrechnung mit zu zahlender Miete: Sind Sie mit mehr als zwei Mieten im Rückstand, ermöglicht dies dem VM fristlos zu kündigen.

Hallo aus Bernburg,

  1. ich rate einen örtlichen Kollegen oder den örtlich zuständigen Mieterverein aufzusuchen, da viele Fragen offen sind und ich natürlich nicht beurteilen kann ob die Forderungen legal sind.
  2. ihre Angaben sind nicht nachvollziehbar!
  3. jeder kann Creditreform beauftragen einfach mal Lesen: http://www.creditreform.de/Ressourcen/PDF/Downloads/…

Nun, dazu brauche ich erst mal noch ein paar Angaben:

  1. Was steht im Mietvertrag über die Betriebs- und Heizkosten? Sind die monatlich als Abschlag abzuführen oder inclusiv in der Miete?

  2. Wann wurde Dir die BK-Abrechnung von 2008 erstmalig zugeschickt?

  3. Wann die BK-Abrechnung für 2009?

  4. Wann die BK-Abrechnung für 2010?

Wenn die BK als monatl. Abschlag vereinbart worden sind und Du die Beiträge auch alle bezahlt hast, dann hat der VM exakt ein Jahr Zeit, die Rechnung dafür zu erstellen. Tut er das zu einem späteren Zeitpunkt, kann er keine Forderungen mehr stellen. Also z.B.: Der Vermieter schickt Dir die BK-Abrechnung für 2011 erst am 01. Januar 2013 zu, dann hat er den Termin genau um einen Tag verpennt. Hier wäre der letzte Termin der 31.12.2012 gewesen. Sollte das der Fall bei Dir sein, so widerspreche per Einschreiben/Rückschein bei dem VM und gleichzeitig beim Inkassodienst. Danach kannst Du Dich getrost zurücklehnen und den Mahnbescheid vom Gericht abwarten, dem Du fristgemäß widersprichst. Das musst Du nicht einmal begründen, weil das Gericht nicht prüft, ob der Mahnbescheid zu Recht oder nicht gestellt wurde. Erst dann, wenn der VM und/oder Inaksso Klage erhebt, muss er beweisen. Hier gibst Du dann als Grund die Fristversäumnis des VM an. Das reicht und Du bist raus aus dem Mist. Die Klage wird abgewiesen.

Anders dagegen sieht es aus, wenn Du an den VM noch Ansprüche zu stellen hast. Da zählt die Jahresfrist nicht und Du kannst auch später noch Dein Geld notfalls einklagen.

Schau mal hier:
http://www.mieterbund.de/nebenkosten0.html

und hier:
http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/geld_…

Hallo,

erst mal - einen Widerspruch kann man mit einem Satz verfassen… hiermit widerspreche ich … dann DARF das Ink.Unternehmen (IU) NICHT mehr tätig werden weil die Forderung bestritten wird. Wenn Creditreform (VC) dennoch nicht nachlässt dann eine Meldung schriftlich an das nächste Amtgsgericht senden.
Übrigens - alles NUR SCHRIFTLICH machen nix TELEFONISCH !!!

Ihr Vermieter kann sicher etwas verrechnen. Aber in Ihrem Falle würde ich zum nächsten Mieterverein gahen u. mich beraten lassen. Kostet relativ wenig.

Ihr Vermieter kann sicher VC einschlaten - das Recht hat er. Aber wenn Sie dem IU und / oder dem Vermieter die Forderung widersprechen, DARF ER NICHT ein IU einschalten. Und das IU DARF NICHT GEGEN SIE tätig werden.

Also ALLES NUR SCHRIFTLICH MACHEN UND ERST MAL WÜRDE ICH MIR VON JEDEM JAHR EINE GENAUE ABRECHNUNG VOM VERMIETER GEBEN LASSEN: dAS IST iHR rECHT:

gRÜSSE

hallo,
so kann ich die Fragen nicht beantworten. ich verstehe zum Beispiel nicht, für welches Jahr die Forderung von 796,68 gilt. Ich sehe auch nicht, was der Vermieter zu den Vorgängen geschrieben hat.

Ich müsste den Vorgang sehen. also was Sie wann und wofür gezahlt haben.

Die Widerspruchsfrist nach ordnungsgemäßen und fristgerechtem Eingang der Nebenkostenabrechnung beträgt 12 Monate.
Sie können bei einer Nachzahlungsforderung nur den Anteil der Nebenkostenabrechnung nach einem begründeten Widerspruch zurückhalten, der strittig ist. Im Mietrechtslexikon (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/bk_abr…) wird sogar empfohlen die unter Vorbehalt zu zahlen.

Und wegen der Fristen:
Nachzahlungsforderungen des Vermieters aus Mietnebenkostenabrechnungen bzw. Mietrückforderungsansprüche des Mieters (wegen Überzahlung) verjähren nach 3 Jahren.

Bitte gehen Sie zu einem Mieterverein oder Anwalt.
Wenn die Creditreform ein Mahnverfahren einleitet, widersprechen Sie. Lesen Sie im Internet nach, wie Sie sich hier richtig verfahren. Sehr wichtig innerhalb von 2 Wochen widersprechen. Selbst ein Vollstreckungsbescheid wäre noch aufhaltbar.

Es tut mir leid das ist mir zu heikel.
Gruß
Elfriede

Grundsätzlich dürfen Inkassobüros nur unstrittige Forderungen bearbeiten.

Sofern das Inkassobüro tatsächlich gerichtliche Maßnahmen wie Mahn/Vollstreckungsbescheid beantragt sofort Widerspruch/Einspruch innerhalb der gesetzlichen Fristen von 14 Tagen erheben und die Angelegenheit im Rahmen eines Prozeßverfahrens klären lassen.
Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist zu empfehlen.