ich habe ein gemischt genutztes Gebäude. Die Wasserkosten werden nach Verbrauch umgelegt. Bei den gewerblichen Mietern rechne ich auf die gesamten BK 19% USt, bei den Wohnungsmietern setze ich normalerweise einfach die Bruttobeträge an. Was mache ich denn mit den Wasserkosten? Kann ich da auch 19 % draufrechnen? Normalerweise würde ich 7% berechnen, also einfach den Bruttorechnungsbetrag ansetzen, aber mein neues Programm (Domus) kann das nicht. Ich muss für gewerbliche und Wohnungsmieter denselben Ausgangswert angeben…
Darf ich bei den Wohnungsmietern auch überall 19 % aufschlagen??
bei wohnungsmietern darfst du nur das umlegen, was du zahlst und das solltest du bei den gewerblichen besser auch so tun. wenn du bei gewerblichen mehrwertsteuer ausweisst, muss du sie abführen. dem gewerblichem mieter kanns du die ust. aber nur dann ausweisen, wenn er dir zur nettomiete ust. dazu zahlt.
besser zum steuerberater, wenn du unsicher bist, mit ust. ist nicht zu spassen.
Hallo,
mit Domus haben Sie schon eine sehr gute Software, bei der Sie davon ausgehen können, dass die Berechnungen der Abrechnunge korrekt erfolgen, denn bei der Gewerbevermietung gilt hinsichtlich der Betriebskosten folgendes:
Diejenigen Nebenkostenpositionen, auf die gar keine MwSt. erhoben wird (z.B. Grundsteuer, Abwasser, Straßenreinigung…) sind ungekürzt in die Abrechnung einzustellen.
Die Positionen, die MwSt. enthalten, (Brennstoffe, Aufzugswartung, Schornsteinfeger, Wasser…) sind um die enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen. Und hier (!) beachten Sie bitte die unterschiedlichen Steuersätze, z.B. Wasser mit 7% statt 19%.
Aus den Kosten der Pos. 1) und 2) sind die auf die jeweilige Gewerbeeinheit entfallenden Anteile zu ermitteln.
Anschließend ist auf die Gesamtsumme der Kosten der jeweiligen Gewerbeeinheit der für die Grundmiete im Mietvertrag vereinbarte Umsatzsteuersatz (in der Regel 19%) aufzuschlagen.
Abschließend sind die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abzuziehen, wiederum unter ausdrücklicher Angabe und Ausweisung der in den Vorauszahlungen bereits enthalten gewesenen Umsatzsteuer.
Bei den Wohnungsmietern dürfen Sie natürlich nichts aufschlagen, denn mit denen rechnen Sie ohnehin die Bruttobeträge direkt ab, ohne Herausrechnen und Hinzurechnen der Umsatzsteuer.