Betriebskosten- und Mieterhöhung zulässig?

Nehmen wir an, es fand vor 3 Monaten ein Eigentümerwechsel statt und der neue Eigentümer möchte nun kräftig erhöhen - was wäre dann unter folgenden Vorraussetzungen zulässig?

  1. Laut Mietvertrag würde der Miete eine Betriebskostenvorauszahlung leisten. Auf Anforderung einer Abrechnung an alten Vermieters würde dieser dem Mieter aber eine feste Betriebskostenhöhe bescheinigen. Was von beiden gilt?

  2. Wenn trotzdem weiterhin Vorauszahlungen gelten würden, dürfte der neue Eigentümer dann einfach so, ohne dass der Miter je eine Abrechnung gesehen hätte, die Kosten verdreifachen?

  3. Nehmen wir an, im Mietvertrag wären vor Vertragsschluss die Abschnitte über Mieterhöhungen durch gestrichen worden. Wäre das rechtlich bindend oder dürfte trotzdem noch erhöht werden?

  4. Angenommen, hinzu käme, dass der alte Vermieter die Wohnungsgröße geschätzt hat und die Wohnung mit 14,5qm² zu klein im Mietvertrag angegeben hätte. Dem Mieter würde dies das allerdings auch erst seit dem Eigentümerwechsel wissen. Dürfte nun der neue Eigentümer nachvermessen lassen und die Miete aufgrund der 14,5qm² erhöhen?

Vielen Dank schon mal im vorraus für eure Antworten!

Hallo!

So ganz klug werden ich hier nicht daraus.

  1. es gilt der Vertrag. Steht da drin „Nebenkostenvorauszahlung 50€/Monat“, dann gilt das.

  2. Neuer Eigentümer darf die Nebenkosten ÜBERHAUPT nicht ändern !

Da ja abgerechnet wird kann es sich ergeben, die Vorauszahlungen reichen nicht aus, man muss viel nachzahlen. Dann sollte die Vorauszahlung angepasst werden, also erhöht werden.

  1. Dann müsste das schon extra drinstehen „Mieterhöhungen sind ausgeschlossen“.

  2. Wegen der Größe kann nichts nachgefordert oder erhöht werden. Aber Mieter kann seine Nebenkostenabrechnung berichtigen lassen, weil ja sicherlich bestimmte Werte auf die Wohnfläche abgerechnet werden !

Grundsätzlich hat der Eigentümerwechsel nichts mit Erhöhungen oder Änderungen im Vertrag zu tun ! Alles bleibt beim alten.

Er kann regulär die Miete (Kaltmiete) erhöhen, wie es der alte auch gekonnt hätte. Im gesetzlichen Rahmen.

MfG
duck313

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Nehmen wir an, es sind tatsächlich 50€ Betriebskostenvorauszahlung pro Monat vereinbart worden. Nach einem Jahr Wohndauer würde dann der Mieter nach einer Abrechnung und der alte Vermieter würde schreiben: Keine Betriebskostenabrechnung, da mit festen Betriebskosten (warm) vermietet worden wäre. Nehmen wir an, diese Schreiben liegt vor. Ändert das irgendwas?

Nehmen wir weiterhin an, im Standardmietvertrag wären die Abschnitte zu Index- und Staffelmiete vor Abschluss durchgestrichen worden, wäre damit der Abschnitt über die Erhöhung der Miete für preisfreien Raum ungültig?

Nach einem Jahr Wohndauer würde dann der Mieter nach einer
Abrechnung und der alte Vermieter würde schreiben:

Kannst du dir dein Zeugs einfach nochmal durchlesen und verständliche, deutsche
Sätze schreiben?

Der Plem

Entschuldigung. :smile:

Wir nehmen an: Nach einem Jahr Mietdauer würde der Mieter nach einer Betriebskosten-Abrechnung fragen und der Vermieter würde als Antwort schreiben, es würde keine Abrechnung geben, da die Wohnung mit festen Betriebskosten (warm) vermietet worden wäre (obwohl im Mietvertrag BK-Vorauszahlung steht). Nehmen wir an, der Mieter nimmt diese Aussage stillschweigend hin und fragt nicht weiter nach einer Abrechnung. Was gilt dann?

Der neue Eigentümer kann sich auf das berufen (und muss sich daran halten), was im (mitgekauften) Vertrag steht - wenn der alte Vermieter bisher keine Abrechnung erstellt hat und der Mieter das bisher hingenommen hat, lässt sich keine Vertragsänderung daraus ableiten.
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/neuer-eigentue…

  1. Wenn trotzdem weiterhin Vorauszahlungen gelten würden, dürfte der neue Eigentümer dann einfach so, ohne dass der Miter je eine Abrechnung gesehen hätte, die Kosten verdreifachen?

Nein, er muss zuerst eine Abrechnung erstellen - das wäre z.B. auch der Fall, wenn er eine Erhöhung einer (angenommenen) Betriebskostenpauschale fordern würde. Denn auch eine vereinbarte Betriebskostenpauschale kann angehoben werden.

  1. Nehmen wir an, im Mietvertrag wären vor Vertragsschluss die Abschnitte über Mieterhöhungen durch gestrichen worden. Wäre das rechtlich bindend oder dürfte trotzdem noch erhöht werden?

Kommt darauf an, was im einzelnen durchgestrichen wurde - ggf mal hier lesen und dann genauer fragen
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557.html

  1. Angenommen, hinzu käme, dass der alte Vermieter die Wohnungsgröße geschätzt hat und die Wohnung mit 14,5qm² zu klein im Mietvertrag angegeben hätte. Dem Mieter würde dies das allerdings auch erst seit dem Eigentümerwechsel wissen. Dürfte nun der neue Eigentümer nachvermessen lassen und die Miete aufgrund der 14,5qm² erhöhen?

Auch hier kommt es auf die exakten Worte des Mietvertrages an.