Betriebskosten-VO § 1 I 2

Hi !

Mal eine Frage zur Aulegung der oben genannten Vorschrift. Im Absatz 1 heißt es:

„(1) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“

Wir rätseln hier nun grad in illustrer Runde, ob der letzte Halbsatz des Satz 2 (Absatz ürigens durch mich nachträglich eingefügt) sich auf:

  • sämtliche von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt USt bezieht
    oder
  • Ob bei der Berechnung von Eigenleistungen des Eigentümers der Betrag , den er an einen Dritten zahlen würde nur netto (ohne USt) angesetzt werden dürfte.

Ich bin zwar ziemlich fest von der zweiten Lösung überzeugt, aber auf einem Lehrgang einer Hausverwaltung wurde die erste Lösung als richtig angegeben.

Kann mir irgendwer aus diesem Dilemma raushelfen? Am liebsten natürlich mit inet-Quellen, da wir Diskussionsteilnehmer uns an verschiedenen Standorten befinden.

BARUL76

Hi !

Mal eine Frage zur Aulegung der oben genannten Vorschrift. Im
Absatz 1 heißt es:

„(1) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am
Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen.
2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder
Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der
für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere
eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer
des Dritten darf nicht angesetzt werden.“

So ist es. wenn der VM selbst Hand anlegt dann kann er genau soviel verlangen wie ein Unternehmer nehmen würde, nur die Märchensteuer darf er Nicht vereinnahmen.
Jakob

Wir rätseln hier nun grad in illustrer Runde, ob der letzte
Halbsatz des Satz 2 (Absatz ürigens durch mich nachträglich
eingefügt) sich auf:

  • sämtliche von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt USt
    bezieht
    oder
  • Ob bei der Berechnung von Eigenleistungen des Eigentümers
    der Betrag , den er an einen Dritten zahlen würde nur netto
    (ohne USt) angesetzt werden dürfte.

Ich bin zwar ziemlich fest von der zweiten Lösung überzeugt,
aber auf einem Lehrgang einer Hausverwaltung wurde die erste
Lösung als richtig angegeben.

Kann mir irgendwer aus diesem Dilemma raushelfen? Am liebsten
natürlich mit inet-Quellen, da wir Diskussionsteilnehmer uns
an verschiedenen Standorten befinden.

BARUL76