Betriebskosten vom Vorjahr in die Steuererklärung?

Unsere Wohnungsgenossenschaft rechnet die Betriebskosten für das Kalenderjahr immer erst im September des Folgejahres ab, zu spät für die Steuererklärung. Kann man da jeweils das Vorjahr ansetzen, damit dieser Betrag (20 %, maximal 1.200 €) nicht verloren geht?

Moin,

bei der Einkommensteuer gilt prinzipiell (ein paar exotische Ausnahmen gibt es schon) erst mal das Zufluss- und Abflussprinzip. D.h., die Einnahmen werden versteuert, wenn sie entstehen, die Ausgaben werden angesetzt, wenn sie tatsächlich getätigt werden.

Als Beispiel vielleicht nochmal die Sache mit dem Schornsteinfeger. Er kommt im Dezember kehren. Die Rechnung ist auch vom Dezember. Wird sie jetzt im Dezember bezahlt, kommt sie mit in dieses Jahr. Wird sie erst im Januar bezahlt, kommt sie ins nächste Jahr, obwohl die Rechnung eigentlich vom Vorjahr ist.

Data

Theoretisch nein, in der Praxis wird diese Vorgehensweise jedoch häufig von den Finanzämtern akzeptiert - aber natürlich ohne Rechtsanspruch.

Wenn du es richtig und rechtssicher machen willst, dann schätzt du die Aufwendungen (z.B. gemäß Vorjahresbescheinigung) und trägst sie entsprechend ein, beantragst aber im Anschreiben zur Steuererklärung, eine Festsetzung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG lediglich vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO vorzunehmen und reichst dann nach Vorliegen der Bescheinigung (oder mit der Erklärung des Folgejahres) die entsprechende Bescheinigung nach. Allerdings solltest du den Bescheid prüfen, ob das Finanzamt einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk tatsächlich aufgenommen hat und ansonsten ggf. Einspruch einlegen, denn die normale Finanzamtsschnarchnase in der Arbeitnehmerveranlagung verpeilt so etwas schon mal (sorry falls ein Finanzbeamter mitliest :slight_smile: .

Theoretisch kannst du auch nach Vorliegen der Bescheinigung eine Änderung wegen neuer Tatsachen beantragen, wenn du noch keine Steuerermäßigung in der Erklärung beantragt hast, aber erstere Vorgehensweise erscheint mir handhabbarer.

Danke, klingt gut.

Nachfrage. Wenn doch der Herr Elbbatz die Nebenkostenabrechnung in 2016 für 2014 bezahlt, ist doch alles in Ordnung? Oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?

Data

Hier handelt es sich doch um die Nebenkosten, die er entweder als Mieter im Rahmen der Nebenkostenzahlungen zur monatlichen Miete oder als Eigentümer im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen entrichtet. Diese sind für gewöhnlich im Veranlagungsjahr geflossen, lediglich die Abrechnung fehlt, weil beispielsweise Vermieter bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit haben, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen oder weil WEGs oft erst spät im Jahr ihre Versammlung durchführen, bei der die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden.

Ansonsten hast du natürlich Recht, dass auch für den 35a das Abflussprinzip gilt!

Rotalge hat völlig recht. Der Genossenschafter erfährt im September oder Oktober die Details der Betriebskosten fürs laufende Jahr - da ist die Steuererklärung längst raus.

Das wird von den Finanzämtern akzeptiert, weil die das Anwendungsschreiben zu §35a EStG vom 26. Oktober 2007 kennen.

Ja, sehr gut, diese Antwort erwarte ich auch von meinem FA - ich werde sie hier zitieren, sobald sie eintrifft

Das ist kein Problem. Es gibt das von mir unten genannte Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, das den Sachverhalt im Sinne von Wohnungseigentümern und deren Mieter regelt (d.h. daß die Ausgaben im Folgejahr angesetzt werden dürfen), auf das man sich im Zweifel berufen kann.

Danke.

Welches allerdings nicht mehr gilt, im Zweifel guckst du immer Positivliste wenn das Datum schon älter ist. Richtig wäre BMF vom 15.01.2014, Rdnr. 47. Aber das nur beisewäi.

Wahnsinn, was ihr alles wisst! Ich warte nun FA ab.

Daß es eine Positivliste gibt, wußte ich nicht. Die habe ich nun gefunden und darin ist zu dem Thema ein Schreiben vom 09.11.2016 genannt. In der fraglichen Sache unterscheiden sich aber weder dieses noch das von Dir genannte vom ursprünglichen.

Deswegen ja beisewäi.