Betriebskostenabrechnung

Liebe Forumsleute.

Jemand hat da zwei Probleme und braucht euren Rat.

Problem 1: Vorauszahlung oder Betriebskostenpauschale?

Jemand wohnt seit neun Jahren in einer Mietwohnung und hat gestern Morgen zum ersten Mal nach neun Jahren eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung für 2007 in Höhe von 297 Euro auf der Fußmatte vorgefunden. Jemand war echt geschockt, wie ihr euch vorstellen könnt!

Zu den Fakten:

  • Im Mietvertrag ist eindeutig eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80 Euro vereinbart.

  • Mit dem Ehemann der Vermieterin, der vor ca. fünf Jahren verstorben ist, war aber mündlich vereinbart, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen für die Betriebskosten um eine Betriebskostenpauschale handelt. Das ist jedoch niemals schriftlich fixiert worden.

  • Acht Jahre lang sind die monatlichen Zahlungen für die Betriebskosten nicht erhöht worden und es hat nie eine Betriebskostenabrechnung gegeben

  • Für die jetzt erstellte Betriebskostenabrechnung hat es keine Ankündigung gegeben.

So sieht es aus, und es stellt sich nun die Frage, ob das alles so richtig ist. Jemand verfügt auch nicht über 300 Euro, die er mal eben auf den Tisch legen könnte. Jemand ist der Meinung, dass er nach acht Jahren, in denen keine Abrechnung erstellt wurde, die mündliche Vereinbarung Bestand hat. Wie seht ihr das? Hat diese Argumentation ein Fundament,oder steht seine Auffassung des Sachverhalts auf wackligen Beinen?

Problem 2: Heizkostenabrechnung

Für den Fall, dass die Betriebskostenabrechnung zu Recht gestellt wurde, schließt sich die zweite Frage an.

Die Betriebskostenabrechnung wurde in folgender Form gestellt:

Wohnung 2. OG rechts, Herr X
51,5 Verteilerschlüssel m2
12 verteilerschlüssel Pers./Monat

Kostenart Kosteneinheit Ihre Jahreskosten

Heizoel 13,49 Euro 694,56 Euro
Schornsteinfeger 0,41 Euro 20,94 Euro
Strom Heizung 0,17 Euro 8,71 Euro
Wasser 7,23 Euro 86,80 Euro
Abwasser 9,73 Euro 116,81 Euro
usw.

Aus dieser Abrechnung geht nicht hervor, welcher Verteilerschlüssel für welche Kostenart herangezogen wurde, wie sich die angelegten Verteilerschlüssel errechnen, welche Gesamtsummen zur Abrechnung herangezogen wurden, etc. Diese Abrechnung ist für Jemand - und jeden anderen auch - nicht nachvollzieh- und prüfbar. Jemand scheint diese Abrechnung nach den Recherchen, die er gestern gemacht hat, damit formell völlig inkorrekt und somit Null und Nichtig.

Indem Jemand seine Einwendung gegen diese Abrechung durch diese formellen Fehler begründet, würde er allerdings nur einen Aufschub bis zur Erstellung einer neuen, korrekten Abrechnung erwirken. Sein Grundproblem - die 300 Euro Nachzahlungsforderung - wäre damit aber immer noch nicht aus der Welt, und hier setzt die Heizkostenverordnung und die Frage diesbezüglich ein:

Das ganze Haus ist in vier Wohneinheiten unterschiedlicher Größe aufgeteilt. Heizung und Warmwasserversorgung erfolgen zentral von einem Heizoelbrenner im Keller. Wenn Jemand die Heizkostenverordung richtig verstanden hat, dann muss doch in diesem Fall der Verbrauch an
Heizwärme und Warmwasser zu einem bestimmten Teil Verbrauchsabhängig eermittelt werden, oder nicht? In den Wohnungen gibt es aber gar keine Messgeräte, die das könnten. Weder Zähler für Warmwasser, noch für die Heizungen. Ist dann eine Abrechnung nach beheizbarer Wohnfläche einfach so möglich? Das wäre nämlich total ungerecht, weil Jemand kaum heizt!

Jemand hofft sehr, dass er ihm ein paar Tips und Ratschläge geben könnt, und er freut sich, dass es dieses Forum gibt. Vielleicht kann Jemand sich ja mal revanchieren.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

Hallo

ist im Mietvertrag eine Vorauszahlung vereinbart, muss die Zahlung auch als solche gewertet werden, es sei denn, man kann nachweisen, dass es sich um eine Pauschale handelt.
Es ist zwar davon auszugehen, wenn 8 Jahre lang keine Abrechnung erfolgte, denn bei einer Vorauszahlung ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen.

Zum anderen muss ein klarer Verteilerschlüssel angegeben werden, außerdem die Gesamten Beträge für die einzelnen Posten. Desweiteren muss bei Heizung nach Grund- und Verbrauchskosten, ebenso beim Wasser abgerechnet werden. Sind keine Zähler vorhanden ist das natürlich etwas schwierig.

Mein Vorschlag: Jemand sollte mit der Abrechnung, dem Mietvertrag zum örtlichen Mieterverein gehen und sich dort Rat holen.

Hallo Irene-Marie,

und viel Dank für deine schnelle Antwort.

Leider versteht Jemand einige Aussagen in deiner Antwort nicht.

ist im Mietvertrag eine Vorauszahlung vereinbart, muss die
Zahlung auch als solche gewertet werden, es sei denn, man kann
nachweisen, dass es sich um eine Pauschale handelt.
Es ist zwar davon auszugehen, wenn 8 Jahre lang keine
Abrechnung erfolgte, denn bei einer Vorauszahlung ist der
Vermieter gesetzlich verpflichtet eine Abrechnung zu
erstellen.

Meinst du damit, dass Jemand, wenn acht Jahre lang keine Abrechnung erfolgt ist, obwohl im Mietvertrag eindeutig Vorauszahlung vereinbart wurde, begründet davon ausgehen kann, dass der Vertrag wegen Untätigkeit der Vermieter konkludent geworden ist? Schließlich wurde mündlich bei Vertragsbeginn zugesichert, dass es sich entgegen der Formulierung im Vertrag um eine Pauschale handelt. Musste Jemand dann nach acht Jahren ohne Abrechnung dann nicht in dem guten Glauben sein, dass die mündlich Vereinbahrung bestand hat?

Desweiteren muss bei Heizung nach Grund- und
Verbrauchskosten, ebenso beim Wasser abgerechnet werden. Sind
keine Zähler vorhanden ist das natürlich etwas schwierig.

Schwierig ist es ganz bestimmt, den Verbrauchsabhängigen Teil der Heiz- und Warmwasserkosten zu ermitteln, wenn es keine Erfassungsgeräte gibt. Deine Antwort beantwortet aber leider die Frage nicht. Darf sich ein Vermieter einfach über die Bestimmungen in der Heizkostenverordnung hinwegsetzen, keine Heizkostenverteiler und Wasseruhren installieren, und einfach nach Wohnfläche abrechnen? Warum gibt es denn dann solch eine Verordnung?

Mein Vorschlag: Jemand sollte mit der Abrechnung, dem
Mietvertrag zum örtlichen Mieterverein gehen und sich dort Rat
holen.

Ja, das ist ein guter Vorschlag. Gibt es in jeder Stadt einen Mieterverein? Ist das das gleiche wie der Mieterschutzbund? Kann da jeder hingehen und sich beraten lassen? Kostet das was? Muss man Mitglied sein?

Jemand schickt euch viele Grüße :smile:

n Vorschlag: Jemand sollte mit der Abrechnung, dem

Mietvertrag zum örtlichen Mieterverein gehen und sich dort Rat
holen.:Hallo Irene-Marie,

und viel Dank für deine schnelle Antwort.

Leider versteht Jemand einige Aussagen in deiner Antwort
nicht.

ist im Mietvertrag eine Vorauszahlung vereinbart, muss die
Zahlung auch als solche gewertet werden, es sei denn, man kann
nachweisen, dass es sich um eine Pauschale handelt.
Es ist zwar davon auszugehen, wenn 8 Jahre lang keine
Abrechnung erfolgte, denn bei einer Vorauszahlung ist der
Vermieter gesetzlich verpflichtet eine Abrechnung zu
erstellen.

Meinst du damit, dass Jemand, wenn acht Jahre lang keine
Abrechnung erfolgt ist, obwohl im Mietvertrag eindeutig
Vorauszahlung vereinbart wurde, begründet davon ausgehen kann,
dass der Vertrag wegen Untätigkeit der Vermieter konkludent
geworden ist? Schließlich wurde mündlich bei Vertragsbeginn
zugesichert, dass es sich entgegen der Formulierung im Vertrag
um eine Pauschale handelt. Musste Jemand dann nach acht Jahren
ohne Abrechnung dann nicht in dem guten Glauben sein, dass die
mündlich Vereinbahrung bestand hat

Ja, das meine ich damit. Normalerweise ist jeder Vermieter zu einer Abrechnung verpflichtet, es sei denn - es wird eine Pauschale vereinbart, dann erfolgt selbstverständlich keine Abrechnung.

Die Abrechnungsart, d.h. nach welchem Schlüssel umgelegt wird, ist im allgemeinen im MV festgehalten.

Mieterverein = Mieterbund. Dort wird man Mitglied, unter 100 € pro Jahr und hat Anspruch auf Beratung und das würde ich vorschlagen.

Gruß

Hallo

zum Problem 1: Vorauszahlung oder Betriebskostenpauschale?

  • Im Mietvertrag ist eindeutig eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80 Euro vereinbart.

Im Zweifel gilt das, was bewiesen werden kann - die Durchsetzung von mündlichen Vereinbarungen scheitert i.d.R. an mangelnden Beweisbarkeit. Ggf. kann der Mieter noch die für die Vorjahre geschuldeten Abrechnungen nachfordern - womöglich tut er sich damit aber eher keinen Gefallen.

Der Mieter muss aber nicht allzu traurig darüber sein, dass er die mündliche Abmachung „Pauschale“ nicht beweisen kann, denn auch eine Pauschale kann wegen gestiegener Kosten erhöht werden.
Zudem wird ein halbwegs verständiger Erwachsener sicher nicht ernsthaft annehmen, dass ein vor 9 Jahren vereinbarter monatlicher Betrag jetzt immer noch zur Abdeckung der Nebenkosten ausreicht.
Die Wohnnebenkosten steigen im Schnitt jährlich um mind. 5 - 10 %, bzw. Brennstoff teilweise über 20 % jährlich!
z.B.
http://www.ifs-staedtebauinstitut.de/hi/Hi2006/hi22A…

zum Problem 2: Heizkostenabrechnung

Abrechnung enthält nur Kostenart Kosteneinheit Ihre Jahreskosten

Da fehlt für eine formgerechte Abrechnung einiges; die Abrechnung muss enthalten
KOSTENART Gesamtkosten : Gesamteinheiten * Ihre Einheiten = Ihre Jahreskosten
(Einheit entspricht Verteilerschlüssel)
Musterabrechnung z.B. unter
http://www.ista.de/fileadmin/media_ista/germany_de/i…

In den Wohnungen gibt es aber gar keine Messgeräte,

Korrekt - nach Heizkostenverordnung müssen mind. 50/ max. 70% der Heizkosten und der Warmwasserbereitungskosten nach gemessenem Verbrauch abgerechnet werden

Wird entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet (Ausnahmen § 2, 11!), so hat der Mieter ein 15%iges Kürzungsrecht bzg. dieser Kosten > § 12 Absatz 1 der HeizkV - z.B.:
Gesetze, Erläuterungen, FAQ
http://www.ista.de/ista_infothek/recht_gesetz/gesetz…
HeizkV kommentiert:
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_12.htm
Infos in Druckform z.B.
http://www.mieterbund.de/verlag/br_zweite_miete.html

Der Mieter kann zukünftig verbrauchsabhängige Abrechnung verlangen; der Vermieter kann auch einseitig umstellen.
Zu Bedenken ist dabei, dass die Gesamtkosten durch verbrauchsabhängige Abrechnung ansteigen - grob ca. 15-20 Euro jährlich je Messgerät (Heizkörper-Messgerät, WW-Zähler) + Abrechnungskosten (siehe Musterabrechnung).
Ob unterm Strich die Betriebskosten dadurch höher oder geringer werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Weitere Tipps/Ratschläge gibt es da aber nicht.
Oder will Jemand hören, dass er sich bei zu erwartenden weiteren extremem Brennstoffkosten-Teuerungen besser eine kleinere Wohnung sucht, wenn er schon über eine Nachzahlung von nur 300 Euro geschockt ist ?!
(Der Heizölpreis hat sich von 2000 zu 2006 mehr als verdoppelt … und mit extremeren Steigerung ist zu rechnen)
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,524704,00.html

Wünsche dennoch ein schönes Wochenende
Rudi

Hallo Rudi, und vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Entgegen deinen Wünschen ist mein Wochenende doch recht verhagelt, weil ich mich mit nichts anderem beschäftigen kann, als mit dieser blöden Betriebskostennachforderung :frowning:

Problem 1: Vorauszahlung oder Betriebskostenpauschale?

  • Im Mietvertrag ist eindeutig eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80 Euro vereinbart.

Im Zweifel gilt das, was bewiesen werden kann - die
Durchsetzung von mündlichen Vereinbarungen scheitert i.d.R. an
mangelnden Beweisbarkeit. Ggf. kann der Mieter noch die für
die Vorjahre geschuldeten Abrechnungen nachfordern - womöglich
tut er sich damit aber eher keinen Gefallen.

Du hast recht, dass Mieter (Jemand) die mündlich getroffene Vereinbarung mit dem verstorbenen Mann seiner Vermieterin nicht beweisen kann. Mieter ist aber trotzdem immer noch der Meinung, dass in diesem Fall nach acht Jahren nicht erfolgter Abrechnung von Seiten der Vermieter und gleichzeitig nicht geforderter Abrechnug von Seiten des Mieters eine konkludente Zustimmung zu einer Änderung der Betriebskostenvorauszahlung in eine Betriebskostenpauschale zu sehen ist.

Recherchen dazu haben ein paar Urteile zu Tage gefördert, die das Thema behandeln:

  • Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse praktiziert, so liegt darin die konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind (LG Berlin, Urteil vom 19.06.2001 – 64 S 168/00 -, in: GE 2001, 1676)

  • In der wiederholten Zahlung von Betriebskostenabrechnungen liegt eine stillschweigende Vereinbarung über die Umstellung einer Bruttomiete auf eine Nettomiete (LG Potsdam, Urteil vom 12.07.2001 – 11 S 7/01 -, in: GE 2001, 1199)

  • Der Umlegungsmaßstab für Betriebskosten kann konkludent vereinbart werden. Eine mietvertragliche Schriftformklausel steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich handeln. BGH v. 2.11.2005 - VIII ZR 52/05 - MM 06, 39 LS; WM 05, 774

  • Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter zur Zahlung bestimmter Betriebskosten verpflichtet ist, kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig, d. h. durch ein bestimmtes Verhalten der Vertragsparteien, geändert bzw. erweitert werden. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter dem Mieter nicht
    umgelegte Betriebskosten in Rechnung stellt, deren Umlage vertraglich nicht vereinbart ist und der Mieter diese dennoch über einen Zeitraum von mehreren Jahren (hier: 6 Jahre) vorbehaltlos bezahlt. Solche schlüssig abgegebenen Willenserklärungen sind aus der Sicht des Erklärungsempfängers - des Vermieters - auszulegen und können von diesem dahin verstanden werden, dass der Mieter mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 29.5.2000, Az.: XII ZR 35/00, NZM 2000, 961). Gleiches gilt, wenn eine „Kaltmiete“ vereinbart ist und der Mieter trotzdem in vier aufeinanderfolgenden Jahren aufgrund der vom Vermieter erteilten Nebenkosten-abrechnungen Zahlungen leistet (LG Saarbrücken, NZM 1999, 408)

Der Mieter muss aber nicht allzu traurig darüber sein, dass er
die mündliche Abmachung „Pauschale“ nicht beweisen kann, denn
auch eine Pauschale kann wegen gestiegener Kosten erhöht
werden.

Jepp, das ist mir klar.

Zudem wird ein halbwegs verständiger Erwachsener sicher nicht
ernsthaft annehmen, dass ein vor 9 Jahren vereinbarter
monatlicher Betrag jetzt immer noch zur Abdeckung der
Nebenkosten ausreicht.
Die Wohnnebenkosten steigen im Schnitt jährlich um mind. 5 -
10 %, bzw. Brennstoff teilweise über 20 % jährlich!
z.B.
http://www.ifs-staedtebauinstitut.de/hi/Hi2006/hi22A…

Auch das ist dem Mieter völlig klar. Gegen eine angemesse Erhöhung der Nebenkosten, hat der Mieter ja auch gar nichts einzuwenden. Aber darum geht es ja nicht, sondern darum, dass der Vermieter plötzlich nach acht Jahren eine Nachforderung für 2007 in Höhe von 300,- Euro fordert, ohne angemessen früh (z.B. zum Beginn des Abrechnungszeitraums) angekündigt zu haben, dass es entgegen der bisherigen Praxis in 2008 eine Abrechnung geben wird. Wäre diese Ankündigung erfolgt, hätte der Mieter im Jahr 2007 Rücklagen für eine voraussichtliche Nachforderung bilden können. Aber so? Der Mieter hat keine 300,- Euro um die Forderung begleichen zu können.

Diese Auffassung vertritt übrigens auch das AG Hamburg mit seiner Entscheidung vom 26.01.2005 (AZ. 40 B C 335/04).

zum Problem 2: Heizkostenabrechnung

Abrechnung enthält nur Kostenart Kosteneinheit Ihre Jahreskosten

Da fehlt für eine formgerechte Abrechnung einiges; die
Abrechnung muss enthalten
KOSTENART Gesamtkosten : Gesamteinheiten * Ihre Einheiten =
Ihre Jahreskosten
(Einheit entspricht Verteilerschlüssel)
Musterabrechnung z.B. unter
http://www.ista.de/fileadmin/media_ista/germany_de/i…

Ist die Abrechnung damit formell unwirksam und wird somit nicht fällig?

In den Wohnungen gibt es aber gar keine Messgeräte

Korrekt - nach Heizkostenverordnung müssen mind. 50/ max. 70%
der Heizkosten und der Warmwasserbereitungskosten nach
gemessenem Verbrauch abgerechnet werden

Wird entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet (Ausnahmen § 2, 11!), so hat
der Mieter ein 15%iges Kürzungsrecht bzg. dieser Kosten > §
12 Absatz 1 der HeizkV - z.B.:
Gesetze, Erläuterungen, FAQ
http://www.ista.de/ista_infothek/recht_gesetz/gesetz…
HeizkV kommentiert:
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_12.htm
Infos in Druckform z.B.
http://www.mieterbund.de/verlag/br_zweite_miete.html

Oh, das ist fein. Ein 15%iger Abzug der Heizkosten vermindert die Nachforderung schon um fast 130 Euro.

Der Mieter kann zukünftig verbrauchsabhängige Abrechnung
verlangen; der Vermieter kann auch einseitig umstellen.
Zu Bedenken ist dabei, dass die Gesamtkosten durch
verbrauchsabhängige Abrechnung ansteigen - grob ca. 15-20 Euro
jährlich je Messgerät (Heizkörper-Messgerät, WW-Zähler) +
Abrechnungskosten (siehe Musterabrechnung).
Ob unterm Strich die Betriebskosten dadurch höher oder
geringer werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Der Mieter ist doch nicht verrückt! Er wird nie und nimmer die verbrauchsabhängige Abrechnung verlangen, wenn das mit solch immensen umlagefähigen Kosten verbunden ist.

Weitere Tipps/Ratschläge gibt es da aber nicht.
Oder will Jemand hören, dass er sich bei zu erwartenden
weiteren extremem Brennstoffkosten-Teuerungen besser eine
kleinere Wohnung sucht, wenn er schon über eine Nachzahlung
von nur 300 Euro geschockt ist ?!
(Der Heizölpreis hat sich von 2000 zu 2006 mehr als verdoppelt
… und mit extremeren Steigerung ist zu rechnen)
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,524704,00.html

Meinst du das ernst? Dass die Vermieterin es versäumt hat, die Pauschalen/Vorauszahlungen rechtzeitig an die gestiegenen Kosten anzupassen, kann doch nicht das Problem des Mieters sein.

Wünsche dennoch ein schönes Wochenende
Rudi

Das wünsche ich dir auch
Gruß
Andreas

Hallo Andreas - der besseren Nachvollziehbarkeit habe ich meine Antworten im Text „versteckt“ Rudi

Hallo Rudi, und vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Entgegen deinen Wünschen ist mein Wochenende doch recht
verhagelt, weil ich mich mit nichts anderem beschäftigen kann,
als mit dieser blöden Betriebskostennachforderung :frowning:

Problem 1: Vorauszahlung oder Betriebskostenpauschale?

  • Im Mietvertrag ist eindeutig eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80 Euro vereinbart.

Im Zweifel gilt das, was bewiesen werden kann - die
Durchsetzung von mündlichen Vereinbarungen scheitert i.d.R. an
mangelnden Beweisbarkeit. Ggf. kann der Mieter noch die für
die Vorjahre geschuldeten Abrechnungen nachfordern - womöglich
tut er sich damit aber eher keinen Gefallen.

Du hast recht, dass Mieter (Jemand) die mündlich getroffene
Vereinbarung mit dem verstorbenen Mann seiner Vermieterin
nicht beweisen kann. Mieter ist aber
trotzdem immer noch der Meinung, dass in diesem Fall nach acht
Jahren nicht erfolgter Abrechnung von Seiten der Vermieter und
gleichzeitig nicht geforderter Abrechnug von Seiten des
Mieters eine konkludente Zustimmung zu einer Änderung der
Betriebskostenvorauszahlung in eine Betriebskostenpauschale
zu
sehen ist.

Recherchen dazu haben ein paar Urteile zu Tage gefördert, die
das Thema behandeln:

  • Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine
    Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse praktiziert, so liegt
    darin die konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend,
    dass auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind (LG Berlin, Urteil
    vom 19.06.2001 – 64 S 168/00 -, in: GE 2001, 1676)

  • In der wiederholten Zahlung von Betriebskostenabrechnungen
    liegt eine stillschweigende Vereinbarung über die Umstellung
    einer Bruttomiete auf eine Nettomiete (LG Potsdam, Urteil vom
    12.07.2001 – 11 S 7/01 -, in: GE 2001, 1199)

  • Der Umlegungsmaßstab für Betriebskosten kann konkludent
    vereinbart werden. Eine mietvertragliche Schriftformklausel
    steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn
    die Parteien einverständlich handeln. BGH v. 2.11.2005 - VIII
    ZR 52/05 - MM 06, 39 LS; WM 05, 774

  • Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter zur
    Zahlung bestimmter Betriebskosten verpflichtet ist, kann nicht
    nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig, d. h. durch ein
    bestimmtes Verhalten der Vertragsparteien, geändert bzw.
    erweitert werden. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter dem
    Mieter nicht
    umgelegte Betriebskosten in Rechnung stellt, deren Umlage
    vertraglich nicht vereinbart ist und der Mieter diese dennoch
    über einen Zeitraum von mehreren Jahren (hier: 6 Jahre)
    vorbehaltlos bezahlt. Solche schlüssig abgegebenen
    Willenserklärungen sind aus der Sicht des Erklärungsempfängers

  • des Vermieters - auszulegen und können von diesem dahin
    verstanden werden, dass der Mieter mit der Abwälzung der
    erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden ist (BGH,
    Beschluss vom 29.5.2000, Az.: XII ZR 35/00, NZM 2000, 961).
    Gleiches gilt, wenn eine „Kaltmiete“ vereinbart ist und der
    Mieter trotzdem in vier aufeinanderfolgenden Jahren aufgrund
    der vom Vermieter erteilten Nebenkosten-abrechnungen Zahlungen
    leistet (LG Saarbrücken, NZM 1999, 408)

Alles schön und gut - aber all diese Urteile betreffen den umgekehrten Fall; d.h. vereinbarte Pauschale - durch konkludentes Verhalten geändert in vereinbarte Abrechnung!
Für deinen Beispielfall z.B. AG Neuss (DWW 1990 S. 58) „Der Vermieter ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Betriebskosten grundsätzlich auch dann künftig abzurechnen, wenn er dies ca. 10 Jahre nicht getan hat.“
Aber diese Rechtsauffassung ist viel gefestigter - siehe weiter unten zur Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten
Denn der Gesetzgeber fördert das Prinzip Abrechung!
Streng genommen macht der Gesetzgeber die Vereinbarung einer Pauschale für Heizung und Warmwasser sogar schon durch die Heizkostenverordnung UNZULÄSSIG - d.h. trotz vereinbarter Pauschale ist der Vermieter nach HeizkV zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heizung/Warmwasser verpflichtet!
http://www.mdr.de/hier-ab-vier/alles-rechtens/156832…

Der Mieter muss aber nicht allzu traurig darüber sein, dass er
die mündliche Abmachung „Pauschale“ nicht beweisen kann, denn
auch eine Pauschale kann wegen gestiegener Kosten erhöht
werden.

Jepp, das ist mir klar.

Zudem wird ein halbwegs verständiger Erwachsener sicher nicht
ernsthaft annehmen, dass ein vor 9 Jahren vereinbarter
monatlicher Betrag jetzt immer noch zur Abdeckung der
Nebenkosten ausreicht.
Die Wohnnebenkosten steigen im Schnitt jährlich um mind. 5 -
10 %, bzw. Brennstoff teilweise über 20 % jährlich!
z.B.
http://www.ifs-staedtebauinstitut.de/hi/Hi2006/hi22A…

Auch das ist dem Mieter völlig klar. Gegen eine angemesse
Erhöhung der Nebenkosten, hat der Mieter ja auch gar nichts
einzuwenden. Aber darum geht es ja nicht, sondern darum, dass
der Vermieter plötzlich nach acht Jahren eine Nachforderung
für 2007 in Höhe von 300,- Euro fordert, ohne angemessen früh
(z.B. zum Beginn des Abrechnungszeitraums) angekündigt zu
haben, dass es entgegen der bisherigen Praxis in 2008 eine
Abrechnung geben wird. Wäre diese Ankündigung erfolgt, hätte
der Mieter im Jahr 2007 Rücklagen für eine voraussichtliche
Nachforderung bilden können. Aber so? Der Mieter hat keine
300,- Euro um die Forderung begleichen zu können.

Diese Auffassung vertritt übrigens auch das AG Hamburg mit
seiner Entscheidung vom 26.01.2005 (AZ. 40 B C 335/04).

Damit meinst du sicher die Vorankündigung - ansonsten besagt gerade dieses Urteil aber auch klipp und klar

  • keine Vertragsänderung von Abrechnung in Pauschale selbst durch 19 jahrelange Unterlassung einer Abrechnungserteilung
  • Nichtstun/Unterlassung = KEIN schlüssiges, konkludentes Verhalten
    http://www.havev.de/veroeffentlichungen.html
    > Recht zur Betriebskostenabrechnung trotz jahrelang unterlassener Abrechnung

Ebenso die Miet-Richter/Miet-Rechtler im Skript zum Deutscher Mietgerichtstag 2005:
„Dem Vermieter ist nicht ohne weiteres der Wille zur Vertragsänderung zu unterstellen, wenn er es unterlässt, vom Mieter geschuldete Kosten in Rechnung zu stellen20.
20) 20 Schmidt-Futterer/Langenberg § 556 BGB Rn. 62; Staudinger/Weitemeyer, Neubearbeitung 2003, § 556 BGB Rn. 62; a.A. offenbar AG Gießen ZMR 2004, 824, dazu Derckx, ZMR 2005, 86“
http://www.mietgerichtstag.de/downloads/artzn.pdf

zum Problem 2: Heizkostenabrechnung

Abrechnung enthält nur Kostenart Kosteneinheit Ihre Jahreskosten

Da fehlt für eine formgerechte Abrechnung einiges; die
Abrechnung muss enthalten
KOSTENART Gesamtkosten : Gesamteinheiten * Ihre Einheiten =
Ihre Jahreskosten
(Einheit entspricht Verteilerschlüssel)
Musterabrechnung z.B. unter
http://www.ista.de/fileadmin/media_ista/germany_de/i…

Ist die Abrechnung damit formell unwirksam und wird somit
nicht fällig?

Ja - erst eine ordnungsgemässe Abrechnung ist mit Zugang fällig.
Ordnungsgemäss bedeutet die formellen/inhaltlichen Mindestanforderungen müssen erfüllt sein.
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-wohn17072…
http://www.ochsmann.net/Inhalt/Mietrecht.php
Die immer wieder zitierten inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietparteien ergeben sich übrigens aus der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Nov. 1981 (ZMR 1982, S. 101).

In den Wohnungen gibt es aber gar keine Messgeräte

Korrekt - nach Heizkostenverordnung müssen mind. 50/ max. 70%
der Heizkosten und der Warmwasserbereitungskosten nach
gemessenem Verbrauch abgerechnet werden

Wird entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet (Ausnahmen § 2, 11!), so hat
der Mieter ein 15%iges Kürzungsrecht bzg. dieser Kosten > §
12 Absatz 1 der HeizkV - z.B.:
Gesetze, Erläuterungen, FAQ
http://www.ista.de/ista_infothek/recht_gesetz/gesetz…
HeizkV kommentiert:
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_12.htm
Infos in Druckform z.B.
http://www.mieterbund.de/verlag/br_zweite_miete.html

Oh, das ist fein. Ein 15%iger Abzug der Heizkosten vermindert
die Nachforderung schon um fast 130 Euro.

Der Mieter kann zukünftig verbrauchsabhängige Abrechnung
verlangen; der Vermieter kann auch einseitig umstellen.
Zu Bedenken ist dabei, dass die Gesamtkosten durch
verbrauchsabhängige Abrechnung ansteigen - grob ca. 15-20 Euro
jährlich je Messgerät (Heizkörper-Messgerät, WW-Zähler) +
Abrechnungskosten (siehe Musterabrechnung).
Ob unterm Strich die Betriebskosten dadurch höher oder
geringer werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Der Mieter ist doch nicht verrückt! Er wird nie und nimmer die
verbrauchsabhängige Abrechnung verlangen, wenn das mit solch
immensen umlagefähigen Kosten verbunden ist.

Das sehe ich auch so …
Da der Gesetzgeber verbrauchsabhängige Abrechnung forciert, kann allerdings als besondere Ausnahme der Vermieter sogar einseitig von vereinbarter Pauschale auf Abrechnung umstellen, wenn er Verbrauchsmesseinrichtungen einbaut > § 556a (2) BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html
> Änderung der Mietstruktur
http://www.vermieter-ratgeber.de/index.php?id=220

Weitere Tipps/Ratschläge gibt es da aber nicht.
Oder will Jemand hören, dass er sich bei zu erwartenden
weiteren extremem Brennstoffkosten-Teuerungen besser eine
kleinere Wohnung sucht, wenn er schon über eine Nachzahlung
von nur 300 Euro geschockt ist ?!
(Der Heizölpreis hat sich von 2000 zu 2006 mehr als verdoppelt
… und mit extremeren Steigerung ist zu rechnen)
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,524704,00.html

Meinst du das ernst? Dass die Vermieterin es versäumt hat, die
Pauschalen/Vorauszahlungen rechtzeitig an die gestiegenen
Kosten anzupassen, kann doch nicht das Problem des Mieters
sein.

Ich meine nicht, dass die Nichtanpassung in der Vergangenheit ein Problem des Mieters ist, sondern dass nur eines gewiss ist: zukünftig wird es noch erheblich teurer (egal ob Abrechnung oder Pauschale) - auch wenn der Mieter das nicht gerne wahrhaben will.
Wenn für ein Jahr eine 300-Euro-Nachzahlung (also 300 Euro mehr als vor 9 Jahren kalkuliert - sicher keine Verdopplung ?!) schon derart zwickt, ist es sinnvoll sich grundsätzliche Veränderungsgedanken zu machen.

Zusammengefasst:

  • selbst wenn der Mieter beweisen könnte, dass Pauschale vereinbart war, ist nur sicher, dass er zukünftig nicht mehr um die Bezahlung der tatsächlichen Betriebskosten herumkommt
  • denn der Vermieter sowohl eine vereinbarte Pauschale/Warmmiete um tatsächlich gestiegene Betriebskosten erhöhen ALS AUCH einseitig auf verbrauchsabhängige Abrechnung umstellen bzw. ist nach Heizkostenverordnung sogar dazu verpflichtet
  • selbst wenn der Mieter für das eine Jahr also seinen persönlichen Sieg erringt, wird es mit Sicherheit zukünftig teurer
  • ggf. bringt aber der hartnäckige Mieter, der seinen 15%-Abzug vornimmt und eine ordndungsgemäße Abrechnung verlangt, den Vermieter erst dazu sich diesbezüglich genauer zu informieren …

D.h. in Geld gesehen, wäre es womöglich sogar günstiger, keinen Wind zu machen und schlicht die 300 Euro zu zahlen …
oder zuvor mal ganz unter vernünftigen Leuten mit dem Vermieter reden, wie er das zukünftig denn handhaben will.

Rudi