Betriebskostenabrechnung

hallo liebes wer-weiss-was-forum.

person A wohnt im erdgeschoss eines mehrfamilienhauses (16 parteien). ein gibt einen aufzug der vom erdgeschoss nach oben führt. sie hat also überhaupt nichts von diesem aufzug.
person A zahlt laut betriebskosten die aufzugwartung mit 30 euro im jahr, kann sie dagegen einwenden?

der verbrauch von person A von warmwasser wurde laut energielieferant in der abrechnung geschätzt, kann man dies irgendwie überprüfen?

wo kann man kostengünstig die gesamte abrechnung prüfen lassen? kann man das über die mietrechtschutzversicherung regeln?

vielen dank fürs lesen und für hoffentliche antworten

Hallo missLane,

person A wohnt im erdgeschoss eines mehrfamilienhauses (16
parteien). ein gibt einen aufzug der vom erdgeschoss nach oben
führt. sie hat also überhaupt nichts von diesem aufzug.
person A zahlt laut betriebskosten die aufzugwartung mit 30
euro im jahr, kann sie dagegen einwenden?

nein, damit hat sich schon der BGH beschäftigt und kam zu dem Schluß, dass das okay ist:
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/betriebsko…

der verbrauch von person A von warmwasser wurde laut
energielieferant in der abrechnung geschätzt, kann man dies
irgendwie überprüfen?

Man kann die Unterlagen einsehen und seinen Verbrauch aus der Vergangenheit vergleichen. Ansonsten finde ich den Begriff „prüfen“ bei einer Schätzung etwas irritierend.

wo kann man kostengünstig die gesamte abrechnung prüfen
lassen? kann man das über die mietrechtschutzversicherung
regeln?

Beim Mieterschutzbund oder eben einem Anwalt. Sehe aber im Moment keinen Grund dafür.

Gruß!

Horst

Hallo,

ich stimme Horst hier zu.
Die Inrechnungstellung eines Aufzuges ist im geschilderten Fall berechtigt. Diese Thematik wurde inzwischen höchstrichterlich behandelt, mit dem Ergebnis, dass die Kosten für einen Aufzug grundsätzlich zu tragen sind. Eine Ausnahme kann sich dann ergeben, wenn zumindest eine theoretische Nutzung durch den Mieter nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Aufzug in einem nicht verbundenen Nebengebäude befindet.

Eine Prüfungsmöglichkeit besteht bei einem Schätzwert selbstverständlich nicht, es können nur Referenzwerte herangezogen werden.

Kostenübernahme durch die Mieterrechtsschutzversicherung ist bei allen mir bekannten Verträgen nicht möglich, wenn sich schon aus der vorhergehenden Schilderung ergibt, dass kein Fehler vorliegt.

Wenn du dennoch jemanden rüberschauen lassen möchtest, schreib mir eine PN. Derartiges gehört zu meinem Beruf :wink:.

Gruß