Betriebskostenabrechnung

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Nebenkostenabrechnung 2010 meines Vermieters.

Wir haben hier in den Wohnungen Gasthermen, die eigentlich regelmäßig gewartet werden. Dass die Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, steht außer Frage.

Die Gasthermen wurden im Jahr 2010 allerdings nicht gewartet, sondern die Wartung erfolgte erst Ende Januar 2011, die vorherige Wartung war im Herbst 2009.

Nun stellt der Vermieter die Wartung vom Januar 2011 in der Abrechnung 2010 in Rechnung. Er sagt, das wäre ja die Wartung für 2010 gewesen.

Frage: Darf er das?, obwohl die Kosten tatsächlich erst im Jahr 2011 angefallen sind.

Vielen Dank im voraus.

es gibt etscheidubgen für und dagegen. korrekt ist es aber nicht.

Ich mache es kurz: Nein, darf er nicht!

Hallo Astrid,

Es gibt 2 Abrechnungsprinzipien:

  1. Die Leistungsabrechnung. Es dürfen nur Kosten abgerechnet werden, deren Leistung im Abrechnungszeitraum erbracht wurde. Beispiel: Lieferung bzw. Verbrauch von Wasser/Abwasser vom 1.1.2010-31.12.2010, die Rechnung kommt erst im Januar, die Umlage darf für 2010 erfolgen.
  2. Die Abflußabrechnung: Es spielt keine Rolle, wann die Leistung erbracht wird oder welches Datum die Rechnung hat, es kommt einzig darauf an, wann sie bezahlt wurde (der Betrag „abgeflossen“ ist).
    Eine Abrechnung muß allerdings einheitlich für alle Betriebskosten abgerechnet werden, entweder nach dem Leistungs- oder nach dem Abflußprinzip.

Hier wurde die Leistung in 2011 erbracht und die Zahlung auch. Somit können die Kosten nicht in die Abrechnung 2010 aufgenommen werden. Diese Empfehlung hält jeder gerichtlichen Überprüfung stand, also laß Dich nicht beirren, auch wenn der Vermieter durch einen Rechtsanwalt oder Hauseigentümerverein das Gegenteil behauptet oder gar mit einem Gerichtsverfahren droht.

Ich würde den Vermieter s o f o r t schriftlich (!) darauf aufmerksam machen, daß eine weitere Wartung im Jahr 2011 nicht in Betracht kommt, sondern erst im Jahr 2012, weil 2 Wartungen in einem Jahr ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB - Gesetzestext BGB im Internet!).

Tipp 1: Erkundige Dich bei dem Hersteller*) der Therme, ob eine Wartung dieses Gerätes (steht auf dem Typenschild) unbedingt jährlich erfolgen muß, oder ob auch eine 2-jährige Wartung ausreicht. Nicht bei der Wartungsfirma oder einer Vertretung des Herstellers anrufen: die wollen Geld verdienen und würden am liebsten 2x jährlich Wartungsarbeiten durchführen. Es gibt Gasthermen neuerer Bauart, etwa ab 2001/2002, für die 2-jährige Wartungen ausreichen, so daß jährliche Wartungen auch gegen § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßen.
*) Bei google eingeben und die Tel.-Nr. des Stammwerks heraussuchen. Ist nur eine 0180-Nr. angegeben, kann man auch mailen oder einen Brief schreiben. In aller Regel werden die Anfragen beantwortet. Manchmal kann man die günstigere Festnetznummer mit Ortsvorwahl unter www.0180.info herausfinden.

Tipp 2: Nicht alle Wartungsklauseln im Mietvertrag sind wirksam. Unwirksam ist u.a. eine Klausel, nach der der Mieter die Wartungsarbeiten selbst durchführen lassen muß (sog. Thermenwartungs-Urteil des BGH, Az. VIII ZR 129/91). Er muß in diesem Fall Wartungsarbeiten, auch dann nicht zahlen, wenn der Vermieter die Arbeiten schon immer durchführen ließ. Es kommt nur darauf an, ob die Klausel wirksam oder unwirksam ist, nicht auf die nachfolgende Praxis.

Tipp 3: Bei wirksamer Wartungsklausel Rechnung und Wartungsbericht vorlegen lassen. Enthält die Rechnung auch Reparaturarbeiten, ist sie um diese zu kürzen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Kopie, nach der Rechtsprechung ist er allerdings berechtigt, Rechnungen zu fotografieren, um sie zuhause in Ruhe prüfen zu können.

Mit den besten Grüßen und Wünschen
R.B.
Mitglied des Deutschen Mietgerichtstags e.V.
www.mietgerichtstag.de

Hallo Astrid,

wenn auf der Abrechnung steht, dass es die kosten für 2010 sind, darf es für das Jahr 2010 umgelegt werden.
Bitten Sie Ihren Vermieter um eine Kopie der Rechnug, um diese Angaben anzusehen.
Steht für 2100 drauf, kann es nur 2011 umgelegt werden. Die Schornsteinfeger schreiben IMMER diesen Zeitraum drauf, weil sie sich vor der Berufsgenossenschaft rechtfertigen müßten, wenn mal was passiert.
MfG
Maximilian123

Hallo,
danke für die tolle ausführliche Antwort.
Habe dem Verwalter heute einen langen Brief geschrieben.
Herzlichen Dank und viele Grüße
Astrid Schmid

Noch ein Tipp zum Abschluß:
Internetseite des BGH : www.bundesgerichtshof.de öffnen, dann auf der waagerechten Leiste oben den Button „Service“ anklicken. Links erscheint dann eine Menü-Liste, dort die Spalte „Newsletter Pressemitteilungen“ anklicken. Man kann dann kostenlos den Info-Dienst des BGH auf seine Mailadresse bestellen und ist über die neuesten Urteile insbesondere auch im Mietrecht immer informiert. Man kann die interessierenden Pressemitteilungen und Urteile in einen besonderen Ordner ablegen.
Zudem kann man alte Urteile bis 2000 rückwärts über eine Suchfunktion bzw. Stichworteingabe (die ist leider nicht überragend) oder über das Aktenzeichen heraussuchen. Wo anders zahlt man dafür eine Menge Geld, hier bekommt man das kostenlos. WEITERSAGEN!!
Im übrigen: Viel Erfolg!
MfG R.B.