Betriebskostenabrechnung

Dieses Jahr sind einige Posten unserer Betriebskostenabrechnung enorm explodiert, besonders die Kosten für den Hauswart und der Winterdienst.
Somit hab ich mal ein paar Fragen:

  1. Bei den Hauswartkosten sind unter anderem Kosten für einen Steuerberater (für Erstellung des Lohnzettels) aufgeführt, die in keinem Verhältnis zum Lohn stehen (Hauswart 25 Euro/monatl.; Steuerberater 15,73 Euro/monatl.) Und es werden MWST fällig. Ist dies legal und darf der Vermieter diese Kosten auf uns Mieter umlegen?
    Dazu kommt noch, dass mein Mann und ich die Hauswartätigkeit in dem Haus nebenbei machen. Aber der Posten Hauswart erscheint auch auf unserer Abrechnung. Ist das rechtens?

  2. Bei unserem alten Vermieter sind nie Kosten für einen Winterdienst angefallen. Bei dem neuen Vermieter sind sie jetzt angefallen. Allerdings wurde uns nie mitgeteilt, dass es jetzt einen Winterdienst gibt. Dieser wurde auch während des letzten Winters nie von einer Mieterpartei gesichtet und wir haben selber geschoben, da sich der Schnee türmte.
    Wir sind der Meinung, der Vermieter hätte uns vorab informieren müssen. Wie sieht es gesetzlich aus?

Würde mich freuen, wenn jemand uns weiterhelfen kann und danke schonmal im Voraus.

wenn außer euch niemand hauswartleistungen erbringt, darf vermieter sie euch nicht belasten. kosten für lohnerstellung sind umlagefähig, angemessen scheinen 10-12 eur netto je lohnzettel.
beim winterdienst ist es auch so.

Hallo,

die Antwort zu Punkt 1: kenne keine Regelung, dass Steuerberaterkosten umgelegt werden.

Punkt 2: Ist durchaus relevant, da es angekündigt ist. Wenn Sie das selbst getan haben (Schnee beräumen) zählt das leider nicht, also-in Zukunft lassen. Wenn dann was passiert, ist der vermieter dran!

MfG
Maximilian123

Fast alles richtig!
Steuerberatungskosten muß der Vermieter selbst tragen.
Aber: Wenn Ihr den Hauswartdienst gegen Vergütung selbst verrichtet, darf diese auch auf euch umgelegt werden, weil Euer Dienst auch Euch selbst zugute kommt.
Wenn die vom Vermieter verpflichtete Kraft/Firma für den Winterdienst nichts getan hat, muß sie auch nicht bezahlt werden. Der Vermieter ist zur Kontrolle verpflichtet und muß der Firma, die keine Leistung erbringt, auch keine Vergütung zahlen. Informiert den Vermieter, daß er die an die Firma gezahlte Vergütung zurückfordern soll.
Ähnliches gilt für einen vom Vermieter verpflichteten Hauswart. Wird eine zu hohe Hauswartvergütung vereinbart, ist das ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Bs. 3 Satz 1 BGB). Diese Einwendung muß man gegenüber dem Vermieter erheben. Man hat auch einen Anspruch auf Vorlage des kompletten Hauswartvertrags. Obliegen dem Hausmeister Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Verwaltungsaufgaben, ist die Hausmeistervergütung vor der Umlage auf die Mieter angemessen zu kürzen (Instandsetzungsarbeiten sind z.B. Durchführung von Kleinreparaturen, Auswechseln von Glühbirnen oder Beleuchtungskörpern; Verwaltungsaufgaben sind z.B. Bericht an den Vermieter über Störung der Hausordnung, Kontrolle eingesetzter Handwerker).