Hallo!
In den Mietverträgen sind pauschal Betriebskosten /Nebenkosten aufgeführt.
Müsse die anfallenden Kosten im Mietvertrag nicht extra angegeben werden,oder wenigstens in der Liste der Nebenkosten gekennzeichnet werden.
In meinem Mietvertrag stehen nur die Kosten für die Heizugsvorauszahlung und sonst nichts.Jetzt bei der Abrechnung wird Grundsteuer,verschiedene Versicherungen ,macht auf jeden Fall an die € 300 aus.
Hallo,
Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden lasten zu tragen. Damit sind insbesondere auch die Nebenkosten (=Betriebskosten) gemeint. Nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Mieter die Betriebskosten trägt. Das heißt konkret, daß nur diejenigen Betriebskostenarten vom Mieter zu tragen sind, die nach dem Mietvertrag ausdrücklich auf ihn umgelegt werden. Sind im Mietvertrag nur die Heizkosten genannt, dann sind die anderen Betriebskosten mit der Miete abgegolten und dürfen nicht in einer Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Das jedenfalls ist die einhellige Rechtsauffassung.
Hallo Herr Berger!
Danke für die rasche Antwort.Sie haben mir sehr geholfen
Gruß Chrys
Hallo,
wenn bei Ihnen pauschal steht, gilt das auch und es darf KEINERLEI Abrechnung zusätzlich entstehen.
Wenn doch wie in Ihrem Fall jetzt, müßten diese einzeln im Mietvertrag aufgeführt sein-als Extrakosten.
Es gibt nur eine Variante: entweder alles pauschal, oder alles einzeln aufgeführt.
Steht in Ihrem Mietvertrag nichts von Einzelpositionen, brauchen Sie auch nichts zu bezahlen. Lassen Sie es ruhig in diesem Fall (nach Widerspruch) richtig gehend auf einen Rechtsstreit ankommen, den gesinnen Sie eindeutig. Ihr Vermieter hat dann sozusagen den …gemacht.
MfG und viel Erfolg wünscht Ihnen
Maximilian123
Hallo,
gern geschehen. - Ich weise noch auf folgendes hin: Sie schreiben, außer Heizkosten seien keine Betriebskosten (=Nebenkosten) als umlegbar vereinbart. Dann sind andere Betriebskosten, wie gesagt, nicht zu zahlen. Enthält der Vertrag jedoch den Passus: Der Mieter hat Betriebskosten gem. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu tragen (oder ähnlich), dann müssen nach BGH-Rechtssprechung die in der BetrKV genannten Kosten im Vertrag nicht einzeln aufgeführt sein. Ist eine mtl. Nebenkostenzahlung als Pauschale vereinbart, gibt es (außer für Heizkosten) keine Abrechnung und somit auch keine Nachzahlung. Heißt es jedoch: Der Mieter hat Betriebskosten gem. § 27 der 2. Berechnungsverordnung (BVO) zu tragen, besteht keine Nachzahlungspflicht, da die Anlage 3 zu § 27 der 2. BVO seit dem 1.4.2004, in der die einzelnen Betriebskostenarten aufgeführt sind, seit dem 1.1.2004 entfallen ist - es sei denn, Ihr Mietvertrag wurde vor dem 1.1.2004 abgeschlossen.
MfG Berger
es sollte zumindest auf BetrKV verwiesen sein.