Mein Vater war von 2001 bis 2009 Pächter einer Pension .
Das Gebäude erhielt im Mai 2008 nach Versteigerung einen neuen Eigentümer.
Im August 09 erhielt er erstmalig eine BK Abrechnung, welche nach Prüfung einige Fehler enthielt. Er bat um Korrektur dieser Abrechnung.
Lt. Verwalterin schickt sie morgen die geänderte Abrechnung raus.
Was, wenn diese Abrechnung auch wieder falsch sein sollte, z.Bsp haben wir festgestellt, dass die Fa. welche die Heizungskosten abrechnet, von einer anderen qm Zahl ausgeht, als tatsächlich vorhanden. Können wir die Abrechnung erneut reklamieren und muß diese bis 31.12.09 korregiert sein oder verlängert sich die Frist für den Vermieter.
zunächst kommt es darauf an, was im vertrag genau geregelt ist. dann kann es sein, dass eine konkludente vereinbarung zustande gekommen sein kannn, wenn von 2001-2008 keine bk abgerechnet wurden (er könnte sodann davon ausgehen, dass seine vorauszahlungen pauschalen waren) und schließlich, wenn konkret gegen die BKA was schriftlich (mit zustellungsnachweis; Fax; Einwurfeinschreiben, bote) innerhalb von 12 Monaten nach erhalte eingewandt wird, ist keine weitere frist zu beachten, außer der regelmäßigen verjährungsfrist des vermieters, welche mit zustellung der BKA beginnt und nach 3 jahren endet.
falls die Abrechnung wieder falsch sein sollte, so können Sie diese erneut schriftlich! reklamieren. Der Vermieter muss dann diese nicht bis 31.12. korrigieren, da er die Ursprungsrechnung vor Fristablauf gestellt hat. Evtl. sollten sie ihm dann eine Frist setzen.
Hoffe ich konnte etwas helfen.
viele Grüße
Heike
Guten Tag,
meine Frage sieht folgender Maßen aus:
Mein Vater war von 2001 bis 2009 Pächter einer Pension .
Das Gebäude erhielt im Mai 2008 nach Versteigerung einen neuen
Eigentümer.
Im August 09 erhielt er erstmalig eine BK Abrechnung, welche
nach Prüfung einige Fehler enthielt. Er bat um Korrektur
dieser Abrechnung.
Lt. Verwalterin schickt sie morgen die geänderte Abrechnung
raus.
Was, wenn diese Abrechnung auch wieder falsch sein sollte,
z.Bsp haben wir festgestellt, dass die Fa. welche die
Heizungskosten abrechnet, von einer anderen qm Zahl ausgeht,
als tatsächlich vorhanden. Können wir die Abrechnung erneut
reklamieren und muß diese bis 31.12.09 korregiert sein oder
verlängert sich die Frist für den Vermieter.
der Vermieter muss die Abrechnung lediglich innerhalb der 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes zugestellt haben, was ja hier der Fall ist. Wenn Sie Fehler in der Abrechnung festgestellt haben, die berechtigt sind, dann können Sie auch nach Beendigung der Frist, also auch nach dem 31.12.2009, die Korrektur der Abrechnung verlangen. Der Vermieter muss die Korrektur auch nicht bis zum 31.12.2009 erledigt haben.
die Abrechnung muss so lange korrigiert werden, bis sie nachvollziehbar ist und stimmt ! Erst dann muß Dein Vater zahlen. Sollte es eine hohe Nachzahlung sein, dann würde ich die strittigen Positionen nicht zahlen.
Kannst Du ja noch einmal melden.
Gruss
entschuldige bitte, dass ich so spät antworte, ich rufe meine mails nicht so oft ab.
Grundsätzlich ist es so, dass Gewerbemieter nicht dem Wohnraumrecht unterliegen. Andererseits ist es so, dass Vermieter verpflichtet sind, die Abrechnung für Betriebskosten innerhalb eines Jahres an die Mieter zu senden. Die Mieter haben auch nach der Verjährungsfrist für Vermieter ein Einspruchsrecht. Die Frist für den Vermieter im Gewerberecht endet wohl nicht nach dem 31.12. Mir ist bisher kein Urteil bekannt, dass etwas anderes sagt.
bei Übergabe der Mietsache nach Kündigung von Vermieterseite aus, wurde auf dem Übergabeprotokoll vermerkt, dass eine Abrechnung für 08 bis zum 31.07.09 erfolgt. Erstellt wurde jene Abrechnung aber erst am 3.8.09, womit ja eigentlich zu spät? oder irre ich mich da…ist diese Abrechnung denn jetzt überhaupt noch zulässig?
Womit sich für mich eine neue Frage auftut… der erste Mietvertrag galt bis 31.12.08 befristet ( wurde sonst immer um 1Jahr verlängert), dann erhielt er einen neuen Vertrag beginnend mit dem 1.1.09 unbefristet und am 5.1. wurde dieser „fristgerecht“ gekündigt. Ist das eigentlich so gängig?..
zur 1. sache-wenn die abrechnungsperiode in diesem anwesen zum 31.07. läuft, ist der vermieter am 3.8. mit seinen nachforderungen ausgeschlossen. läuft die abrechnung immer zum 31.12., ist es egal, ober er das verspricht oder nicht. maßgeblich ist, und das geht aus deinen zeilen nicht hervor, für welchen zeitraum am 3.8. abgerechnet wurde.
zu der 2. sache - ziemlich gaga solche konstruktionen. etweder waren alle mietparteien betrunken oder ein größenwahnsinniger vermieter trieb mit seinem unterwüfigen mieter ein crazygame, das er wohl selbst nicht gepeilt hat.
bei Übergabe der Mietsache nach Kündigung von Vermieterseite aus, wurde auf dem Übergabeprotokoll vermerkt, dass eine Abrechnung für 08 bis zum 31.07.09 erfolgt. Erstellt wurde jene Abrechnung aber erst am 3.8.09, womit ja eigentlich zu spät? oder irre ich mich da…ist diese Abrechnung denn jetzt überhaupt noch zulässig?
Womit sich für mich eine neue Frage auftut… der erste Mietvertrag galt bis 31.12.08 befristet ( wurde sonst immer um 1Jahr verlängert), dann erhielt er einen neuen Vertrag beginnend mit dem 1.1.09 unbefristet und am 5.1. wurde dieser „fristgerecht“ gekündigt. Ist das eigentlich so gängig?..
bei Übergabe der Mietsache nach Kündigung von Vermieterseite aus, wurde auf dem Übergabeprotokoll vermerkt, dass eine Abrechnung für 08 bis zum 31.07.09 erfolgt. Erstellt wurde jene Abrechnung aber erst am 3.8.09, womit ja eigentlich zu spät? oder irre ich mich da…ist diese Abrechnung denn jetzt überhaupt noch zulässig?
Womit sich für mich eine neue Frage auftut… der erste Mietvertrag galt bis 31.12.08 befristet ( wurde sonst immer um 1Jahr verlängert), dann erhielt er einen neuen Vertrag beginnend mit dem 1.1.09 unbefristet und am 5.1. wurde dieser „fristgerecht“ gekündigt. Ist das eigentlich so gängig?..
Hallo,
das ist ja eine schwierige Geschichte - eigentlich heißt es ja immer, dass das Gesetz so lange gilt, wie nichts anderes vereinbart wurde. Wenn im Protokoll also steht, dass die Abrechnung bis zum 30.7. erfolgt, dann müsste das auch so gehändelt werden und eine spätere Abrechnung wäre dann nichtig. Da von Gesetzes wegen der Vermieter ja aber ein Jahr Zeit hat, würde ich bezweifeln ,dass diese perönliche Vereinbarung vor Gericht bestand hat. Sicher bin ich mir nicht.
Was die Vorgehensweise mit dem Mietvertrag angeht, so scheint es mir ganz offensichtlich, dass der neue Vermieter Ihren Vater los werden wollte. Denn eigentlich muss bei einem Eigentümerwechsel kein neuer Mietvertrag verfasst werden-Altverträge sind weiterhin gültig. Wenn Ihr Vater den neuen Vertrag allerdings unterschrieben hat, dann kann der Vermieter so verfahren. Gängige Praxis ist es wohl aber nicht.
Hallo,
tja abgerechnet wurde bis 31.12.08, nur im Übergabeprotokoll wurde vermerkt, das die Abrechnung bis 31.7.09 erfolgt, die für 2009 dann in 2010 erstellt wird. Übernommen wurde das Objekt nach Ersteigerung ab Ende Mai 08. Ob das ein Hinweis über den Abrechnungszeitraum gibt…keine Ahnung…
was den Mietvertrag angeht…man wollt meinen Vater los werden, denn die Kündigung wurde nicht vom Vermieter übergeben, sondern von dem Nachmieter… Nett oder???
solange eine vereinbarung nicht zum nachteil des mieters im einklang mit den ges. bestimmungen vorliegt, ist es unschädlich, ob der vermieter die abrechnung vor ablauf der ges. frist zusagt und dann doch paar tage später zustellt.