Betriebskostenabrechnung 2008

Guten Tag,
ein Mieter erhält am 31.12.2009 die Betriebskostenabrechnung für 2008 berechnet wurden aber 3 Personen obwohl nur 2 dort wohnen. Die Heizkosten die berechnet wurden sind,sind von der falschen Whg. denn die zählernr. stimmen nicht mit den vorhandenen überein ausserdem steht oben in der Abrechnung das es für die linke Whg. ist und nicht für die rechts liegende Whg. um die es eigentlich gehen sollte. Wie könnte man da vorgehen? Wie ist das mit der Fristeinhaltung denn theoretisch ist die Nebenkostenabrechnung ja völlig falsch.

Hallo,

erstmal wurde die Frist gewahrt.
Da die Abrechnung aber anscheinend falsch ist, muss jetzt Widerspruch dagegen eingelegt werden.
Dazu bleiben dem Mieter 4 Wochen Zeit.

Gruß
Roland

Hallo!
Danke für die Antwort.

Und was ist wenn er den Widerspruch ignoriert,sollte man dem Vermieter eine Frist setzen für die Neuberechnung?

Und was ist wenn er den Widerspruch ignoriert,sollte man dem
Vermieter eine Frist setzen für die Neuberechnung?

nach einer angemessenen Frist, kann man sogar auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung klagen.

Nur meine Meinung, wenn ich sicher bin, das ich etwas zurück erhalte, würde ich auf eine Abrechnung bestehen, andernfalls würde ich gerne darauf verzichten.

Gruß
Roland

Wieder etwas gelernt.
Wo kann ich das bei Bedarf nachlesen, das mit den 4 Wochen?

Irgendwie erinnere ich mich, dass 556 Abs. 3 BGB etwas von 12 Monaten sagt, aber man kann sich ja irren.

vnA

Hallo,

im Prinzip hast du recht.

Wer eine zu hohe Nebenkostenabrechnung erhalten hat, sollte mit einem Widerspruch nicht zu lange warten. Es gilt: 12 Monate bleiben Zeit, um strittige Zahlungen zu klären. Die unstrittigen Posten sollten bezahlt werden. Zwar gibt es eine generelle Zahlungsfrist von 4 Wochen, mit denen Vermieter oft aufs Tempo drücken, die gilt aber in diesen Fällen nicht. Trotzdem: um eben diesen Fristärger zu vermeiden, sollten bei strittigen Posten die Einsprüche innerhalb der 4 Wochen dem Vermieter zukommen.

geklaut beim MDR.

In unserem speziellen Fall sollte also mit dem Einspruch nicht zulange gewartet werden.

Gruß
Roland