mir ist nicht ganz klar, wann eine Betriebskostenabrechnung
formell unwirksam ist.
Das ist sie dann, wenn sie nicht prüffähig ist. Der Mieter muss aus der Abrechnung ersehen können, welche Gesamtkosten der Vermieter ansetzt, wie er sie auf den Mieter umlegt, welche Einzelkosten daraus für ihn entstehen und was nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibt.
Der Mieter muss aufgrund einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung in der Lage sein, deren Richtigkeit (insb. durch Belegeinsicht) zu prüfen (§ 259 BGB).
Angenommen, es tauchen in der Abrechnung Positionen auf, die
nicht im Mietvertrag vereinbart sind z.B. Hausmeister oder
Straßenreinigung. Ist diese Abrechnung dann formell unwirksam?
Nein, sie ist inhaltlich falsch. Formal ist sie in ordnung, weil der Vermieter angegeben hat, was er umlegt und der Mieter das prüfen kann.
Oder die Abrechnung wurde für ein ganzes Jahr erstellt, obwohl
der Mieter nach einem halben Jahr ausgezogen ist. Ist diese
Abrechnung formell unwirksam?
Nein, auch das ist formal wirksam, weil der Mieter weiß, was der Vermieter umlegt (wenn der Nutzungszeitraum begrenzt ist, ist das auch ok, weil der Vermieter keine Teilabrechnungen erstellen muss).