Huhu,
wie sieht die lage aus, wenn sich in der Betreibskostenabrechnung ein Formeller fehler eingschlichen hat. Darf der Vermeiter diesen Beheben und eine neue Rechnung vorlegen - auch wenn der Mieter dann höhere Belastungen hat?
Danke
Huhu,
wie sieht die lage aus, wenn sich in der Betreibskostenabrechnung ein Formeller fehler eingschlichen hat. Darf der Vermeiter diesen Beheben und eine neue Rechnung vorlegen - auch wenn der Mieter dann höhere Belastungen hat?
Danke
Hallo
wie sieht die lage aus, wenn sich in der
Betreibskostenabrechnung ein Formeller fehler eingschlichen
hat. Darf der Vermeiter diesen Beheben und eine neue Rechnung
vorlegen - auch wenn der Mieter dann höhere Belastungen hat?
Ein lediglich formeller Fehler führt nicht zu einer höheren Belastung.
War bei der Vorlage der korrigierten Abrechnung der Abrechnungszeitraum denn schon vor über einem Jahr geendet? Dann sind Nachforderungen sowieso verjährt.
Gruß
smalbop
wie sieht die lage aus, wenn sich in der
Betreibskostenabrechnung ein Formeller fehler eingschlichen
hat. Darf der Vermeiter diesen Beheben und eine neue Rechnung
vorlegen - auch wenn der Mieter dann höhere Belastungen hat?
Innerhalb der Abrechnungsfrist ja.
Gruß
Dea
Korrektur ist also auch
Morgen,
bei formellen Fehlern möglich, hatte nur etwas mit Materiellen Fehlern und einer möglichen korrektur gefunden bzw. Gelesen
Beides ist bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Eine formale Korrektur sogar danach, hat dann aber keine Auwirkung mehr auf die Nachforderung.
Aber nicht jede Korrektur bei den Formalien ist eine auch eine rein formelle Berichtigung. Wenn sich hierdurch der Betrag ändert, ist es zugleich eine inhaltliche Änderung.
Wenn die Abrechnung den Anforderungen des § 259 BGB nicht genügt, ist sie rein formal nicht ordnungsgemäß, kann aber korrigiert werden. Das funtkioniert bis zum Ende der Abrechnungsfrist und kann so den bereits genannten Nachzahlungsbetrag begründen (zB. nachträgliche Erläuterung der Abrechnungsschlüssel). Danach ist das bei beendetem Mietverhältnis wichtig, da ohne formal ordnungsgemäße Abrechnung die Vorauszahlungen zurück verlangt werden können. Korrigiert der Vermieter hier die Abrechnung in formaler Hinsicht, bringt ihm das zwar nichts bzgl. eines Nachforderungsanspruchs, wehrt aber den Rückzahlungsanspruch ab (was wiederum nichts darüber aussagt, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist und dem Mieter nicht aus dem Grund Rückzahlungen zustehen können).
Gruß
Dea