Betriebskostenabrechnung: Klage auf Herausgabe?

Hallo zusammen,

folgender Übungsfall:

Ein Vermieter V lässt die jährliche Betriebskostenabrechnung stets durch einen Hausverwalter erledigen. Als das Mietverhältnis im Streit endete, erhielt der Mieter M die Betriebskostenabrechnung des letzten Jahres nicht mehr. Alle anderen Mieter des Hauses hätten ihre Abrechnung erhalten. Der Mieter M argwöhnt, es könne sich ein Guthaben ergeben.

Auf was klagt er? Erstellt ist die Abrechnung schon. Lediglich herausgegeben werden muss sie noch. Und gegen wen? Vermieter V oder beauftragten Verwalter oder streitgenössisch beide?

Gruß
Jens

Hallo,

zunächst ist zu prüfen, ob die Abrechnung bereits fällig ist. Nach § 556 BGB gilt:

[…]Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.[…]

Beispielhaft von einem dem Kalenderjahr entsprechender Abrechnungszeitraum ausgehender Betrachtung wäre die NK-Abrechnung für das Jahr 2010 bis zum 31.12.2011 dem Mieter zuzustellen. Danach erwirbt der Mieter einen Anspruch auf die NK-Abrechnung und könnte sie auch gerichtlich einfordern.

Da das Mietverhältnis bereits beendet ist, hätte er auch die Möglichkeit (nach dem 31.12.2011) die geleisteten Vorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum zurückzufordern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Mieter dann bei Zugang der Abrechnung diese zu begleichen hätte (und zwar bis maximal zur Höhe der zurückgeforderten und erhaltenen Vorauszahlung).
Nachforderungen welche den Betrag der vereinbarten Vorauszahlungen übersteigen, kann der Vermieter nicht mehr verlangen.

Guthaben sind selbstredend auszuzahlen und werden sofort mit der zugegangenen Abrechnung fällig.

Gruß

Joschi

zunächst ist zu prüfen, ob die Abrechnung bereits fällig ist.

Das Mietverhältnis endete mit dem Ablauf des 30.11.2010. Insofern ist die Frist des 556 noch nicht abgelaufen, weil sie erst am 31.12.2011 endet. Allerdings hat der Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfe die Abrechnung ja durchaus schon erstellt (beweisbar, weil Gesamtabrechnung für das ganze Mietshaus und Vorlage der Abrechnung der anderen Mieter) - lediglich die Zustellung der Abrechnung an den ehemaligen Mieter wird verweigert.

So wie ich das sehe, muss der Mieter also tatsächlich bis 01/2012 warten, bis er die Abrechnung einklagen kann? Worauf wird dann geklagt? Auf Erstellung ja eigentlich nicht, weil schon erstellt wurde. Auf Herausgabe?

Gruß
Jens