Hallo,
ich bin Mieter einer Wohnung in einem MFH. Die Wohnung gehörte bis zum 30.06.2009 einer großen Immobiliengesellschaft und wurde dann als ETW an private Vermieter verkauft. Zu dem gleichen Zeitpunkt wurde der Mietvertrag zwischen mir, meinem damaligen Mitbewohner und der Immobiliengesellschaft gekündigt und ein neuer mit den neuen Vermietern und einem neuen WG-Mitbewohner abgeschlossen.
Es hat also sowohl ein Vermieter- als auch ein Mieterwechsel stattgefunden.
Jetzt, im Nov. 2010 erhalte ich von der Immobiliengesellschaft eine Betriebskostenabrechnung incl. Nachzahlung, die sich auf den Zeitraum 01.01.2009-30.06.2009 bezieht.
Meine Frage: Ist diese Nachzahlungsaufforderung noch fristgerecht, da der Vertrag ja schon seit mehr als 12 Monaten nicht mehr besteht?
Vielen Dank im Voraus,
viele Grüße
wenn du in der abrechnungszeit mietvertragspartei warst, ist die frist bis 31.12.10 für abrechnungen aus 2009 gewahrt.
Hallo,
gemäß Gesetz hat der Vermieter ein Jahr lang Zeit um nach Ende der Abrechnugsperiode die Abrechnung zu erstellen. Mit Abrechnungsperiode ist jedoch nicht Mietzeitraum gemeint, sondern der Abrechnungszeitraum, meist das Kalenderjahr.
Jetzt ist die Frage, wie der Abrechnungszeitraum denn vor Verkauf der Wohnung war. War er vom 01.01. bis 31.12.09 (also wie das Kalenderjahr) dann ist die Abrechnung gültig, da dieser Zeitraum ja auch abgerechnet worden wäre, wenn der Eigentümer nicht gewechselt hätte und dann hätte der Vermieter bis zum 31.12.2010 Zeit gehabt um die Abrechnung dem Mieter zuzustellen.
So ist jedenfalls mein Verständnis.
Was ist denn mit dem anderen Teil der Abrechnung,also 01.06.bis 31.12.? Haben Sie diesen schon bekommen?
Freundliche Grüße
Vielen Danke für die Antwort.
Habe mir schon fast gedacht, dass sich die Einjahresfrist auf den Abrechnungszeitraum also 1.1.-31.12. bezieht, aber war mir nicht ganz sicher.
Die Abrechnung für das zweite Halbjahr habe ich schon vor 2 Monaten bekommen.
Freundliche Grüße
Hallo,
wenn das eigentliche Abrechnungsjahr -wenn kein Vermieterwechsel stattgefunden hätte- bis zum 31.12.2009 gegangen wäre, dann ist die Abrechnung ok.
Gruss
Vielen Dank für die Antwort.
Freundliche Grüße
Hallo,
das kommt darauf an, wie das Abrechnungsjahr in dem Objekt war. Normalerweise ist das Abrechnungsjahr gleich dem Kalenderjahr. Wenn dies hier der Fall ist, ist die dir zugegangene Abrechnung zeitanteilig für das Abrechnungsjahr 2009 erstellt worden. Ein Zugang im November liegt somit innerhalb der 12 Monatsfrist.
Viele Grüße
Stefan_1962