Darf der Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung von 2010, Wasserkosten von Juni 2009 - Juni 2011 mit aufstellen, da wir dadurch eine Nachzahlung haben. Die Betreibskostenabrechnung von 2010 wurde uns jetzt (September 2011) zugestellt.
Oder müssen wir aus dem Jahre 2009, die Wasserkosten, dann nicht bezahlen?
Und darf er schon jetzt (Jan.-Juni 2011) uns die Wasserkosten für dies Jahr (2011) mit auf die Betriebskosten setzen?
Gibt es darüber ein Gerichtsurteil? Welches (ob erlaubt oder verboten)?
Ganz lieben Dank für die Hilfe.
Der Verwalter hat die Wahl ob er die Rechnungen einer Abrechnungsperiode abgrenzt oder die in der Abrechnungsperiode angefallenen ohne Abgrenzung Kosten berücksichtigt.
Beides ist möglich und Ihr Vermieter schein die letztere Möglichkeit gewählt zu haben, welche meiner Meinung nach zulässig ist.
Hallo,
nein
die Kosten müssen jeweils für 12 Monate abgerechnet werden.Also Abrechnungszeitraum 01.01-31.12 des jweiligen Jahres oder 01.04-31.03.des Jahres.Bitte Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen. Und abwarten und nicht bezahlen.
Lg
An Laren Property:
Danke, danke für die Antwort.
Also ist es zulässig.
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Hallo Meldorf:
oh je. Der eine sagt so, der andere so.
Was stimmt denn nun?
Gibt es darüber Gerichtsurteile? Müßte doch.
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Hallo Tina,
gibt es bestimmt. Was sagt dein Verwalter?
Lg
Hallo Tina28,
wenn nach dem Kalenderjahr abgerechnet wird, also vom 01.01.2010 bis 31.12.2010,dann kann aus dem Jahr 2009
keine Forderung mehr gestellt werden, weil diese verjährt wäre.
Für das laufende Jahr 2011 kann der Vermieter nur die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen verlangen,aber abrechnen kann er erst nach dem 31.12.2011, als im Jahre 2012.
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Heinz Brassel
wenn der abrechnungszeitraum vom 1.1.-31.12.10 läuft, ist der V mit nachforderungen aus 2009 ausgeschlossen.
Abzurechnen sind Betriebskostenvorauszahlungen von einem Jahr. Dieser Zeitraum darf weder unter- noch überschritten werden. Der Bundesgerichtshof hat nun leider, entgegen früherer mehrheitlicher Auffassung entschieden, daß in die Abrechnung aufgenommen werden dürfen sämtliche von ihm an Dritte in diesem Zeitraum gezahlten Kosten, die der Gesetzgeber unter § 2 Betriebskostenverordnung als Betriebskosten definiert hat (also z.B. Wasser/Abwasser, Müllabfuht, Kosten der Beleuchtung, Heizkosten …, aber nicht Reparaturkosten, Verwaltungskosten usw., auch nicht Kosten für das Abrechnen derNebenkosten). Das ist das sog. „Abflußprinzip“, d.h. Kosten, die in diesem Zeitraum von ihm bezahlt wurden, also von seinem Vermögen „abgeflossen“ sind. Er kann aber auch nach dem Leistungsprinzip abrechnen (noch immer die weit überwiegende Abrechnungsart). Das heißt, daß nur die Kosten in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, die Leistungen betreffen, welche in dem Abrechnungsjahr erbracht worden sein. Dann kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht an.
Der Vermieter muß sich für eine der beiden Abrechnungsarten entscheiden und darf sie in ein und derselben Abrechnung nicht mischen (verboten ist also der sog. „Abrechnungsmix“). Er darf auch nicht von einem auf das andere Jahr zwischen den beiden Abrechnungsarten hin und her hüpfen, da er sonst Kosten teilweise doppelt vereinnahmen kann.
Auch bei einer Abrechnung für 2010 nach dem Abflußprinzip ist es nicht möglich, Rechnungen, die der Vermieter später, z.B. im Jahr 2011 erhalten ist, mit hineinzunehmen. Er kann aber, wenn er z.B. für die Zeit 1.1.-31.12.2010 abrechnet, eine Rechnung, die er erst im Januar, Februar … erhält, in die Abrechnung 2010 aufnehmen, wenn die betreffenden Leistungen (Lieferung von Wasser, Strom oder Müllabfuhrgebühren) ausschließlich im Jahr 2010 erbracht worden sind. Leistungen und Lieferungen, die in 2009 angefallen sind, dürfen in diesem Fall nicht mehr angesetzt werden, da die Abrechnungsfrist abgelaufen ist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB).
Da das zugegebenermaßen für Laien nicht einfach zu verstehen ist, ggf. ohne eingehende Beratung auch nicht verstanden werden kann, empfehle ich, ggf. die Beratungsstelle eines Vereins aufzusuchen. Der Mitgliedsbeitrag lohnt sich, da ja diese Probleme wiederholt auftreten und das Geld, um das es bei der Abrechnung geht, höher ist als der Mitgliedsbeitrag.
Mit den besten Grüßen
R.B.