Die jährliche Betriebskostenabrechnung wurde nicht spätestens zum 31.12. des Jahres einer Mieterin zugestellt.
Die Abrechnung wurde erst am 02.01. des nächsten Jahres im Briefkasten (mit der Tageszeitung) vorgefunden.
Der Briefumschlag wurde persönlich vom Vermieter in den Briefkasten geworfen, da es keine Abstemplung durch die Post gab.
Lt. Betriebskostenabrechnung ergibt sich eine Nachzahlung von ca. 500,00 €, die der Mieter nicht zahlen möchte, da der Abrechnungszeitraum von 1 Jahr nicht eingehalten wurde.
Auch andere Mieter im Haus, haben die Abrechnung erst nach dem 31.12. im Briefkasten vorgefunden. Alle samt haben sehr hohe Nachzahlungen zu leisten.
Wie kann man nun beweisen, dass die Abrechnung nicht fristgerecht zugestellt wurde, wenn es keinen Poststempel zur Beweislage gibt???
Hallo
Die Beweispflicht liegt beim Vermieter.
Wenn also die Mieter die Nachzahlung verweigern mit der Begründung Abrechnung war nicht bis spätestens 31.12.2013 zugegangen, dann hat müsste der Vermieter das Gegenteil beweisen. Ein Beweis wäre z.B. auch die Zustellung durch Zeugen.
Achtung - Ausnahmefälle:
„Hat der Vermieter die Gründe dafür nicht zu vertreten, darf die Abrechnung auch später erfolgen, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. „Nicht zu vertreten“ bedeutet, dass den Vermieter kein Verschulden an der verspäteten Abrechnung trifft. Das ist etwa der Fall, wenn der Vermieter behördliche Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung (etwa den Grundsteuerbescheid der Finanzbehörde) oder die Abrechnung des Versorgungsunternehmens selbst erst nach der Abrechnungsfrist oder kurz vor deren Ablauf erhält.“
http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/abrechn…
Grüsse Rudi