folgende Situation: der Besitzer einer Eigentumswohnung vermietet diese. Die Mieter ziehen eines Jahres im April aus und haben Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung bis max. 12 Monate nach Beendung des Mietverhältnisses (meines Wissen aktuelle Rechtslage).
Die Hausverwaltung erstellt die Betriebskostenabrechnungen aber immer erst gegen Ende des Folgejahres, so dass der Vermieter nicht in der Lage ist, den ehem. Mietern innerhalb der gesetzlichen Frist eine korrekte Abrechnung zu stellen.
Was macht der Vermieter in solchem Fall? Kann er eine vorläufige, geschätzte Abrechnung erstellen? Die Frist in irgendeiner Art verlängern? Oder hat er halt Pech gehabt?
nein. Der Vermieter hat 12 ab Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit - also in der Regel bis zum 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres.
Also Beispiel:
Das Mietverhältnis endet am 21. Mai 2022. Ende des Abrechnungszeitraumes: 31.12.2022. Frist für die Vorlage der Betriebskostenabrechnung: 31.12.2023.
Geregelt ist das in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Wichtig ist hier das Verständnis für den Begriff „Abrechnungszeitraum“. Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den im allgemeinen eine Abrechnung erstellt wird - also in der Regel das Kalenderjahr. Nicht gemeint ist mit „Abrechnungszeitraum“ der (kürzere) Zeitraum, für den wegen des Ende des Mietvertrages ausnahmsweise abgerechnet wird.