Betriebskostenabrechnung: Plötzlich Wohnung größer

Hallo Forengemeinde,

ein Mieter braucht euren Rat.

In den Betrieskostenabrechnungen eines Mieters wurden in den vergangenen 5 Jahren immer eine Wohnfläche von 51,5 qm zugrunde gelegt. Bei der neuesten Abrechnung für 2011 wurden ohne Vorankündigung plötzlich 54,5 qm zugrunde gelegt.

Ist das zulässig?

Im Mietvertrag ist keine Wohnungsgröße in qm angegeben. Die Wohnung hat einen tatsächlichen umbauten Raum von 51 qm. Hinzu kommt ein Balkon von ca. 7 qm.

Ein weiterer Punkt in der besagten Betriebkostenabrechnung betrifft die Gehwegreinigung. Diesbezüglich wurden den Mietern des Hauses am 09.01.2011 folgende Mitteilung zugestellt:

"_Liebe Mieter,

die Gehwegreinigung mit Winterdienst wird ab 2011 von einem Reinigungsunternehmen übernommen. Die Kosten werden anteilig in der Jahresnebenkostenabrechnung berücksichtigt_
"

Da im Mietvertrag eindeutig geregelt ist, dass die Gehwegreinigung von den Mietern erledigt wird, haben zwei der drei Mietparteien im Haus der angestrebten Neuregelung widersprochen und seitdem nie mehr etwas von der Sache gehört. Jetzt wird trotzdem in der Betriebkostenabrechnung für 2011 die Gehwegreinigung abgerechnet.

Ist das rechtens?

Was meint ihr zu diesen zwei Punkten?

Vielen Dank und viele Grüße

In den Betrieskostenabrechnungen eines Mieters wurden in den
vergangenen 5 Jahren immer eine Wohnfläche von 51,5 qm
zugrunde gelegt. Bei der neuesten Abrechnung für 2011 wurden
ohne Vorankündigung plötzlich 54,5 qm zugrunde gelegt.

Ist das zulässig?

Zulässig ist es, nach der tatsächlichen Wohnungsgröße umzulegen, für Balkone können bis zu 50% angesetzt werden.

Ob durch die Umlage von weniger Größe über 5 Jahre eine konkludente Einigung hierüber erzielt wurde, ist möglich, variiert aber von Gericht zu Gericht.

Jetzt wird trotzdem in der Betriebkostenabrechnung für 2011
die Gehwegreinigung abgerechnet.

Ist das rechtens?

Das ist dann richtig, wenn die Kosten der Gehwegreinigung nach dem Mietvertrag umlegbar und tatsächlich angefallen sind.

Gruß
Dea

Hallo,

Hallo Forengemeinde,

ein Mieter braucht euren Rat.

In den Betrieskostenabrechnungen eines Mieters wurden in den
vergangenen 5 Jahren immer eine Wohnfläche von 51,5 qm
zugrunde gelegt. Bei der neuesten Abrechnung für 2011 wurden
ohne Vorankündigung plötzlich 54,5 qm zugrunde gelegt.

Ist das zulässig?

wenn die tatsächliche Wohnfläche 54,5 qm beträgt ja!

Im Mietvertrag ist keine Wohnungsgröße in qm angegeben. Die
Wohnung hat einen tatsächlichen umbauten Raum von 51 qm.

Hier hat sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen.

bei einem umbauten Raum sprechen wir von Länge x Breite x Höhe.
bei einer Fläche von Länge x Breite.

Hinzu
kommt ein Balkon von ca. 7 qm.

Ein weiterer Punkt in der besagten Betriebkostenabrechnung
betrifft die Gehwegreinigung. Diesbezüglich wurden den Mietern
des Hauses am 09.01.2011 folgende Mitteilung zugestellt:

"_Liebe Mieter,

die Gehwegreinigung mit Winterdienst wird ab 2011 von einem
Reinigungsunternehmen übernommen. Die Kosten werden anteilig
in der Jahresnebenkostenabrechnung berücksichtigt_
"

Da im Mietvertrag eindeutig geregelt ist, dass die
Gehwegreinigung von den Mietern erledigt wird, haben zwei der
drei Mietparteien im Haus der angestrebten Neuregelung
widersprochen und seitdem nie mehr etwas von der Sache gehört.
Jetzt wird trotzdem in der Betriebkostenabrechnung für 2011
die Gehwegreinigung abgerechnet.

Ist das rechtens?

ja - da diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.
vgl. Straßenreinigung.

Was meint ihr zu diesen zwei Punkten?

siehe oben!

Vielen Dank und viele Grüße

Gruß Merger

Ergänzung:

bitte beachten - der Balkon wird mit 25 % der Wohnfläche zugerechnet.

Hallo,

Hallo Forengemeinde,

ein Mieter braucht euren Rat.

In den Betrieskostenabrechnungen eines Mieters wurden in den
vergangenen 5 Jahren immer eine Wohnfläche von 51,5 qm
zugrunde gelegt. Bei der neuesten Abrechnung für 2011 wurden
ohne Vorankündigung plötzlich 54,5 qm zugrunde gelegt.

Ist das zulässig?

wenn die tatsächliche Wohnfläche 54,5 qm beträgt ja!

Im Mietvertrag ist keine Wohnungsgröße in qm angegeben. Die
Wohnung hat einen tatsächlichen umbauten Raum von 51 qm.

Hier hat sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen.

bei einem umbauten Raum sprechen wir von Länge x Breite x
Höhe.
bei einer Fläche von Länge x Breite.

Ähm, ja, ich meinte nicht den umbauten Raum, sondern die beheizte, umbaute Fläche von 51qm

Hinzu
kommt ein Balkon von ca. 7 qm.

Ein weiterer Punkt in der besagten Betriebkostenabrechnung
betrifft die Gehwegreinigung. Diesbezüglich wurden den Mietern
des Hauses am 09.01.2011 folgende Mitteilung zugestellt:

"_Liebe Mieter,

die Gehwegreinigung mit Winterdienst wird ab 2011 von einem
Reinigungsunternehmen übernommen. Die Kosten werden anteilig
in der Jahresnebenkostenabrechnung berücksichtigt_
"

Da im Mietvertrag eindeutig geregelt ist, dass die
Gehwegreinigung von den Mietern erledigt wird, haben zwei der
drei Mietparteien im Haus der angestrebten Neuregelung
widersprochen und seitdem nie mehr etwas von der Sache gehört.
Jetzt wird trotzdem in der Betriebkostenabrechnung für 2011
die Gehwegreinigung abgerechnet.

Ist das rechtens?

ja - da diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.
vgl. Straßenreinigung.

Da geb ich dir recht, aber im Mietvertrag ist klar geregelt, dass die Gehwegreinigung von den Mietern durchgeführt wird. M.E. ist somit VOR Beauftragung eines Reinigungsunternehmens und der Umlage der Kosten hierfür die Zustimmung aller Parteien einzuholen. Wenn dem widersprochen wird muss doch der Vermieter die Kosten tragen, oder nicht?

Was meint ihr zu diesen zwei Punkten?

siehe oben!

Vielen Dank und viele Grüße

Gruß Merger

Da im Mietvertrag eindeutig geregelt ist, dass die
Gehwegreinigung von den Mietern erledigt wird, haben zwei der
drei Mietparteien im Haus der angestrebten Neuregelung
widersprochen und seitdem nie mehr etwas von der Sache gehört.
Jetzt wird trotzdem in der Betriebkostenabrechnung für 2011
die Gehwegreinigung abgerechnet.

Ist das rechtens?

ja - da diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.
vgl. Straßenreinigung.

Da geb ich dir recht, aber im Mietvertrag ist klar geregelt,
dass die Gehwegreinigung von den Mietern durchgeführt wird.

Nun wenn hier bisher alle Mieter anteilmäßig ständig den Gehweg gereinigt haben hast Du sicher recht.

Nur ich vermute, dass sich nicht alle Mieter daran gehalten haben und dann besteht auch die Möglichkeit den Gehweg reinigen zu lassen und die Kosten umzulegen.
Nur dies hätte man natürlich auch bekannt geben sollen.

Gruß Merger

Ein weiterer Punkt in der besagten Betriebkostenabrechnung
betrifft die Gehwegreinigung. Diesbezüglich wurden den Mietern
des Hauses am 09.01.2011 folgende Mitteilung zugestellt:

"_Liebe Mieter,

die Gehwegreinigung mit Winterdienst wird ab 2011 von einem
Reinigungsunternehmen übernommen. Die Kosten werden anteilig
in der Jahresnebenkostenabrechnung berücksichtigt_
"

Da im Mietvertrag eindeutig geregelt ist, dass die
Gehwegreinigung von den Mietern erledigt wird, haben zwei der
drei Mietparteien im Haus der angestrebten Neuregelung
widersprochen und seitdem nie mehr etwas von der Sache gehört.
Jetzt wird trotzdem in der Betriebkostenabrechnung für 2011
die Gehwegreinigung abgerechnet.

Ist das rechtens?

Hallo,

meiner Meinung nach ist das nicht rechtens. Wenn tatsächlich einzelne Mieter ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen sind, hätte man sie ermahnen und auf ihre Pflichten hinweisen können. Aber wenn die Reinigungspflicht per Mietvertrag den Mietern obliegt, kann man ihnen nicht einfach über ihre Köpfe hinweg oder sogar gegen ihren Willen zusätzlich auch noch die Kosten einer Fremdfirma für die Reinigung auferlegen.

Gruß Ebi

Hallo Merger,

bitte beachten - der Balkon wird mit 25 % der Wohnfläche
zugerechnet.

wie cmd.dea schon geschrieben hat, kann der Balkon bis zu 50% als Wohnfläche gerechnet werden (siehe §4 WoFlV oder II.BV). Nur nach DIN 283 wird mit fixen 25% gerechnet.

Gruß

Joschi

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Hallo colaka,

meiner Meinung nach ist das nicht rechtens.

hast du die Antwort von Dea nicht gelesen?

Gruß

Joschi

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Hallo,

doch, die Antwort von dea habe ich gelesen, aber sie widerspricht Antworten, die man in anderen Rechteforen lesen kann, z.B. http://www.123recht.net/Betriebskosten-__f359991.html

Sie widerspricht meiner Meinung nach auch gegen das gesunde Rechtsempfinden. Wenn laut Mietvertrag dem Mieter die Pflicht auferlegt ist, regelmäßig seine Etage zu reinigen, und dieser das jahrelang anstandslos macht, kann doch nicht plötzlich der Vermieter bzw. ein neuer Hausverwalter gegen den erklärten Willen des Mieters einen Reinigungsdienst beauftragen und dem Mieter die Kosten dafür auferlegen.

Mich würde dieses Thema brennend interessieren.

Danke

doch, die Antwort von dea habe ich gelesen, aber sie
widerspricht Antworten, die man in anderen Rechteforen lesen
kann, z.B.
http://www.123recht.net/Betriebskosten-__f359991.html

Wow! Die dortige Antwort hat Sie überzeugt? Naja,das ist zumindest eine interessante Studie zum Thema Meinungsbildung.

Mich würde dieses Thema brennend interessieren.

Dann schauen Sie ins Gesetz oder ein Mietrechtsbuch, da steht drin, was der Vermieter für Kosten umlegen kann. Es sei denn, Sie wollen nur das hören, was sie hören wollen.

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Ok, eine Frage hätte ich aber trotzdem noch:

Dadurch daß der Hausbesitzer eine Reinigungsfirma beauftragt, wird ja wohl nicht die ebenfalls im Mietvertrag festgelegte Reinigungspflicht des Mieters aufgehoben oder doch? Das würde dann bedeuten, daß von nun an das Treppenhaus doppelt geputzt wird. Einmal durch die Reinigungsfirma und ein zweitesmal durch den Mieter.
Besonders sinnvoll ist das wohl nicht.

Gruß

Dadurch daß der Hausbesitzer eine Reinigungsfirma beauftragt,
wird ja wohl nicht die ebenfalls im Mietvertrag festgelegte
Reinigungspflicht des Mieters aufgehoben oder doch?

Nein.

Das würde
dann bedeuten, daß von nun an das Treppenhaus doppelt geputzt
wird. Einmal durch die Reinigungsfirma und ein zweitesmal
durch den Mieter.

Vermutlich.

Besonders sinnvoll ist das wohl nicht.

Kann sein. Und da kommen wir zum eigentlichen Problem. Denn im preisfreien Wohnraummietrecht kann der Vermieter zwar alle Kosten umlegen, die vertraglich vereinbart sind und tatsächlich anfallen. Er muss jedoch zugleich das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Und wenn der Mieter nachweist, dass die zusätzliche Einschaltung der Reinigungsfirma unsinnig ist, steht ihm in eben dieser Höhe ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zu. Dazu muss man aber schon konkreten darlegen und belegen, dass das Putzen der Mieter allein ausreicht, das gewünschte Ergebnis herzustellen.