Liebe/-r Experte/-in,
mein name ist clemens - ich habe eine frage zu meiner betriebskostenabrechnung.
es gibt eine unstimmigkeit bei der heizkostenberechnung. der wert eines zählers wurde geschätzt, da dieser angeblich nicht ordnungsgemäß funktionierte. das auffällige ist, dass wir diesen heizkörper nie aufgedreht haben (schlafzimmer, frischluft etc.) und der geschätzte wert allerdings exorbitant hoch ist. auf nachfrage beim vermieter ließ dieser wissen, dass sich die ablesefirma (ista) dahingehend geäußert hat, dass der wert eben geschätzt werden musste und man sich am vorjahreswert orientierte. und jetzt wird’s interessant, denn dieser vorjahreswert lag bei 0,00!
allein dieser heizkörper soll am ende für eine sechsfache steigerung des gesamtverbrauchs verantwortlich sein.
wer muss sich nun um diese angelegenheit kümmern? der vermieter sagt, mehr als nachfragen kann er nicht. der ista habe ich geschrieben, aber bisher keine antwort erhalten.
allerbesten dank im voraus!
ciao,
clemens
Die ista antwortet fast nie, allenfalls: „Wir haben mit Ihnen keinen Vertrag, wenden Sie sich an den Vermieter“.
Bei Geräteausfall ist eine Schätzung gem. § 9a HeizkV möglich: entweder nach Vorjahresverbräuchen oder vergleichbarer anderer Räume im Abrechnungszeitraum.
Welche Anzeige hatte der angeblich nicht funktionierende HKV? Null? Ist es ein Verdunster-HKV oder elektronischer? Vielleicht hat sich der Ableser geärgert oder er dache: Daß der Verbrauchswert immer Null ist, ist unmöglich, also muß der HKV defekt sein. Dann allerdings ist der Vermieter beweispflichtig, daß der HKV defekt war, und wenn er ausgetauscht wurde, wird er wohl nicht mehr vorhanden sein, so daß der V. beweisfällig bleibt.
Sollte der Defekt des HKV beweisbar sein, müßten Sie nachweisen, daß Sie den Heizkörper nie in Betrieb genommen haben. Zeugeneigenschaft haben ausschließlich die Personen, die nicht Mieter sind bzw. den Mietvertrag nicht unterschrieben haben. Das Zeugnis eines Außenstehenden ist wertlos, er müßte praktisch rund um die Uhr neben dem Heizkörper gestanden haben.
Gangbar ist wohl nur dieser Weg: Sie leisten die Nachzahlung mit dem Vermerk: „unter Vorbehalt“. Dann treten Sie, die Ehefrau/Partnerin/der Mitbewohner den Rückzahlungsanspruch aus zuviel geleisteten Heizkosten an einen Dritten ab, der macht den Anspruch gerichtlich geltend, und Sie alle können dann als Zeugen auftreten, weil Sie keine Prozeßpartei sind.
Wenn Sie bereits rechtsschutzversichert sind ohne Mieterrechtsschutz, solllten Sie für künftige Fälle unbedingt Ihren Vertrag erweitern. Mieterrechtsschutz ist meines Erachtens heute schon fast so wichtig wie eine Krankenversicherung. Suchen Sie im Internet nach der günstigsten Versicherung oder fragen Sie die nächste Verbraucherzentrale. Viele Mietervereine bieten ihren Mitgliedern Mietrechtsschutz-Sonderkonditionen. Diese Sache bleibt allerdings außen vor (Wartefrist 3 Monate).
hallo clemens,
auch eine heizkörper der nie aufgedreht wird,verbraucht! besonders viel kann er allerdings nur „verdunsten“ wenn davor eine waschmaschiene oder ein e-gerät steht dass sich erwärmt.oder in den wintermonaten stand das fenster auf kippe und die heizung ist angesprungen. sicher hast du einen nachweis über die letzte ablesung und kannst somit beweisen dass dieser zähler bei null stand. eine sechsfache steigerung halte ich für sehr fraglich ! vielleicht kommt ja noch eine antwort von „ista“,ansonsten solltest du über rechtshilfe nachdenken .
MfG Panikattacke
hallo!
geh doch zur mieterschutzvereinigung und falls die nicht helfen können jedenfalls zu einem rechtsanwalt.
lg karin
Hallo Clemens, dein Fall ist wohl ein ganz spezieller. Auf der einen Seite kann ein Verbrauch unter Umständen schon geschätzt werden. Ist nachweisbar, dass der Heizkörper auch im Vorjahr keinen Verbrauch angezeigt hatte, bleiben im Grunde nur zwei Möglichkeiten. Entweder ist der Mengenmesser defekt oder es gab tatsächlich keinen Verbrauch. Das ist mit ISTA zu klären. Gegen den Bescheidt auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Der Vermieter ist für die ordnungsgemäße Funktion der Messgeräte verantwortlich. Mit freundl. Grüßen W. Brill
erst mal im MV nachlesen, wie sowas gereglt ist. wenn nix drin steht, regelt das die HKVO
hallo,
ich habe jetzt erstmal der betr.kostenabr. widersprochen.
danke,
clemens
hi,
danke für die schnelle antwort!
cheers,
clemens
hi karin,
hab jetzt erstmal widerspruch eingelegt,
cheers!
clemens
hallo wilfried,
hab’ widerspruch eingelegt,
danke!
clemens
hallo peter,
hab jetzt widerspruch eingelegt, mal schauen …
danke!
clemens
erst mal im MV nachlesen, wie sowas gereglt ist. wenn nix drin
steht, regelt das die HKVO
Ich weise ergänzend darauf hin, daß Einwendungen gegen eine Abrechnung (nur) innerhalb von 12 Monaten nach Zugang erfolgen können und mit Begründung versehen sein müssen. Erfolgt eine Zahlung muß bis zum Ablauf der Einwendungsfrist die Einwendung substantiiert werden.
MfG R.B.
hi roland,
o.k., danke nochmal für den hinweis. in meinem widerspruch habe ich die gründe detailiert dargestellt.
cheers!
clemens