Können bei einem fristgemäß eingelegten Widerspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 1 die nicht entrichteten Zahlungen im Jahr 2 zur Betriebskostenabrechnung rechtmäßig hinzugerechnet werden? Eine Zahlung der Betriebskosten für das Jahr 1 blieb aufgrund des eingelegten Widerspruchs aus.
Es wurde eine Offenlegung der Kostenbelege bzw. eine Aufschlüsselung der einzelnen Positionen in der Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 1 gefordert, welches aber von Seiten des Vermieters nicht erfolgte.
Nein, wenn der Widerspruch frisgerecht gemacht worden ist und der Vermieter diesen nicht ausräumen konnte, darf er die Kosten nicht einfach auf das nächste Jahr packen.
der Anspruch mag noch nicht fällig sein, wenn der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat (Einsicht in Belege), das der Vermieter immer noch nicht erfüllt hat.
Das heißt aber nicht, dass die Forderung nicht mehr existiert, wenn man widerspricht und die Belege einsehen will, aber keine Gelegenheit dazu eingeräumt bekommt.
Der Vermieter macht sie jetzt (erneut) geltend, ob nun separat oder in der neuen NK-Abrechnung, ist ja egal.