Servus,
von welchem Land kokomiko schreibt, weiß ich nicht.
Ich erzähl Dir jetzt mal Schritt für Schritt, wie das in Deutschland ist.
Erstmal gibt es in D keine Betriebskostenpauschale in Höhe von 2.455 € für Angehörige einiger freien Berufe, sondern eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 €.
Einzelheiten dazu stehen in Hinweis 18.2 EStH. Damit Du sie leichter findest, kopier ich sie Dir mal hier rein:
_Betriebsausgabenpauschale
Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
a)
bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € jährlich,
b)
bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Stpfl. unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
(>BMF vom 21.1.1994 - BStBl I S. 112)._
(Hervorhebung von mir)
So, und jetzt zu der Frage, warum da bezahlte USt auch schon mit drinne ist:
Bei Selbständigen, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG mit einer Überschussrechnung ermitteln, ist die USt kein „durchlaufender Posten“ oder sowas, sondern eingenommene USt und USt-Erstattungen sind Betriebseinnahmen, und abziehbare Vorsteuer und USt-Zahlungen sind Betriebsausgaben.
Man hat also die Wahl, entweder alle, und das sind alle einschließlich USt-Zahlungen, Betriebsausgaben pauschal anzusetzen, oder alle, und das sind alle einschließlich USt-Zahlungen, separat aufzuzeichnen und zu belegen und diese dann in seine Überschussrechnung hineinzutun.
Mit der USt kollidiert da genau nix: Keiner der freiberuflich tätigen Selbständigen, die von dieser Vereinfachung profitieren, die ihnen im Vergleich zu anderen Selbständigen einen erheblichen Vorteil verschafft, ist gezwungen, seine Betriebsausgaben pauschal anzusetzen. Wenn die belegbaren Betriebsausgaben plus USt-Zahlungen - die ja ebenfalls Betriebsausgaben sind - mehr als die Pauschale ausmachen, steht es ihm völlig frei, eine Überschussrechnung zu erstellen, so wie es Rechtsanwälte, Übersetzer, Lotsen, Ärzte usw. auch tun müssen. Dann hat er den Abzug aller Betriebsausgaben, die er belegen kann.
Et c’est ainsi qu’Allah est grand.
Schöne Grüße
MM