Betriebskostenpauschale nicht möglich bei Umsatzsteuerpflicht?

Hallöchen,
dieses Mal hat das Finanzamt die Betriebskostenpauschale (Freiberufler, Architekt) von 2.455 € nicht akzeptiert aus dem Grund dass schon andere Betriebskosten in Form der (unvermeidlichen) Umsatzsteuer vorhanden sind. Gut, die scheint auch zu den Betriebskosten zu zählen, ist aber doch ein durchlaufender Posten? Bisher gab es da auch über Jahre keine Probleme. Wie genau ist die Rechtslage? Wer liegt falsch? Wer kann denn dann ggfs. überhaupt die Betriebskostenpauschale in Anspruch nehmen, wenn das mit der Umsatzsteuer kollidiert?

Danke und schönen Gruß
Susanne

Hallo,

also dass Umsatzsteuer „Betriebskosten“ sind, das kann eigentlich nur der Fall sein, wenn man nicht Umsatzsteuer optiert. Ist man umsatzsteuerpflichtig taucht selbige ja nicht mehr in der Steuererklärung auf. Es ist dann tatsächlich ein durchlaufender Posten der die G+V nicht berührt.

Ob man als Architekt Anspruch auf die Betriebskostenpauschale hat, das sagt Dir ganz sicher die Architektenkammer. Ansonsten wäre vielleicht ein Steuerberater die richtige Adresse.

Kommt das alles nicht in Frage, einfach Einspruch einlegen und warten, was da für Argumente kommen…

Gruß

Servus,

von welchem Land kokomiko schreibt, weiß ich nicht.

Ich erzähl Dir jetzt mal Schritt für Schritt, wie das in Deutschland ist.

Erstmal gibt es in D keine Betriebskostenpauschale in Höhe von 2.455 € für Angehörige einiger freien Berufe, sondern eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 €.

Einzelheiten dazu stehen in Hinweis 18.2 EStH. Damit Du sie leichter findest, kopier ich sie Dir mal hier rein:

_Betriebsausgabenpauschale

Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
a)
bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € jährlich,
b)
bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Stpfl. unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
(>BMF vom 21.1.1994 - BStBl I S. 112)._

(Hervorhebung von mir)

So, und jetzt zu der Frage, warum da bezahlte USt auch schon mit drinne ist:

Bei Selbständigen, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG mit einer Überschussrechnung ermitteln, ist die USt kein „durchlaufender Posten“ oder sowas, sondern eingenommene USt und USt-Erstattungen sind Betriebseinnahmen, und abziehbare Vorsteuer und USt-Zahlungen sind Betriebsausgaben.

Man hat also die Wahl, entweder alle, und das sind alle einschließlich USt-Zahlungen, Betriebsausgaben pauschal anzusetzen, oder alle, und das sind alle einschließlich USt-Zahlungen, separat aufzuzeichnen und zu belegen und diese dann in seine Überschussrechnung hineinzutun.

Mit der USt kollidiert da genau nix: Keiner der freiberuflich tätigen Selbständigen, die von dieser Vereinfachung profitieren, die ihnen im Vergleich zu anderen Selbständigen einen erheblichen Vorteil verschafft, ist gezwungen, seine Betriebsausgaben pauschal anzusetzen. Wenn die belegbaren Betriebsausgaben plus USt-Zahlungen - die ja ebenfalls Betriebsausgaben sind - mehr als die Pauschale ausmachen, steht es ihm völlig frei, eine Überschussrechnung zu erstellen, so wie es Rechtsanwälte, Übersetzer, Lotsen, Ärzte usw. auch tun müssen. Dann hat er den Abzug aller Betriebsausgaben, die er belegen kann.

Et c’est ainsi qu’Allah est grand.

Schöne Grüße

MM

Hallo kokomiko,

würde es Dir eventuell was ausmachen, eher zu Themen Stellung zu nehmen, von denen Du wenigstens ein kleines bisschen Ahnung hast?

Fragt verdattert ob so viel seltsamem Zeugs

MM

Ähm, kann es eventuell sein, dass Du die Frage nicht gelesen hast?

Das von Dir kopierte Gesetz hat jetzt wirklich gar nichts mit Architekten zu tun oder?

Und by the way, ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ein Unterschied ist, ob man Umsatzsteuer optiert…

Hallo,

alles zum Thema EÜR steht kompetent hier (Stand August 2014):

http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Grundla…

Gruß

Lesen kann er auch nicht
Guggugs,

falls es Dir aufgefallen sein sollte: Ich habe aus den EStH zitiert - dabei handelt es sich nicht um ein Gesetz.

Im Übrigen bezog sich die Frage ganz genau auf die Betriebsausgabenpauschale, vom UP „Betriebskostenpauschale“ genannt, die ich ihm dann erläutert habe. Falls Du nicht völlig verpeilt bist, könnte Dir vielleicht der Höchstbetrag aufgefallen sein, den der UP irrtümlich für einen Pauschalbetrag gehalten hat.

Wie eine Überschussrechnung gem § 4 Abs 3 EStG funktioniert, war allerdings nicht Gegenstand der Fragestellung.

Schöne Grüße

MM

hallo,
erstmal vielen Dank, ich denke das hilft mir weiter. Komisch finde ich halt, dass das Finanzamt vor zwei oder drei Jahren genau diese Höchst-Pauschale bei auch wie jetziger Umsatzsteuerpflicht bewilligt hat und von selbst vorgeschlagen hat. Vorher hatten wir mehrere Jahre 30% Prozent (mehr als der Höchstsatz) abgesetzt, aber da hatten wir einfach das Glück des Unwissenden :wink:

Servus,

Komisch finde ich halt, dass das Finanzamt vor zwei oder drei Jahren
genau diese Höchst-Pauschale bei auch wie jetziger
Umsatzsteuerpflicht bewilligt hat

also Betriebsausgabenpauschale plus USt-Zahlungen?

Vorher hatten wir mehrere Jahre 30% Prozent (mehr als der
Höchstsatz) abgesetzt

Beides dürfte ein „Elster-Effekt“ sein: Damit der Vorteil von Elster nicht nur bei der Verwaltung liegt, sondern auch die Steuerpflichtigen was davon haben, wenn sie der Verwaltung eine Menge Handarbeit ersparen, wird alles, was mit Elster reinkommt, falls es nicht ganz offensichtlich verquer ist, grade so abgenickt und durchgewunken, wie es reinkommt.

Freilich ergehen Bescheide dann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung bei kleinen Einzelunternehmen liegt nicht sehr weit über Null.

Schöne Grüße

MM

also Betriebsausgabenpauschale plus USt-Zahlungen?

Ja genau.

Servus,

das ist ganz schlicht falsch. Freu Dich, wenn der Bescheid in die Festsetzungsverjährung läuft. Wenn er - das ist die Regel - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann er bis Festsetzungsverjährung im Rahmen einer Betriebsprüfung korrigiert werden.

Schöne Grüße

MM