Betriebsliche Altersversorgung

Guten Tag,
das Unternehmen in dem ich arbeite schließt eines seiner Tochtergesellschaften. Durch diese Betriebsschließung bin ich von einer Kündigung betroffen.

Nun habe ich eine Frage zur betriebslichen Altersvorsorge. Diese wird laut Gesetz erst unverfallbar, wenn man mind. 35 Jahre alt ist. Das bin ich noch nicht. Muss der AG mir die Rente trotzdem zahlen, da es sich um eine Betriebsschließung handelt und ich so ja keine Möglichkeit habe dort weiter beschäftigt zu bleiben.

Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

MfG!

Hallo,

wie ich aus ihrem text vermute, hat der arbeitgeber
die beiträge allein aufgebracht. demnach hätten sie keinen rechtsanspruch auf rentenzahlung, aber freiwillig könnte eine zahlung erfolgen.

sollten sie beiträge gezahlt haben, bleibt ihnen in jedem fall der (verkürzte) rentenanspruch erhalten.

mfg ignaz

Hallo, bitte teilen Sie mir vorab kurz mit, ob es sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung handelt oder ob sie beiträge aus Ihrem Bruttolohn bestritten haben ? handelt es sich um eine Direktversicherung / Pensionskasse eine Unterstützungskasse oder um eine Pensionszusage?

VG
Klaus Decker

Hallo Herr Decker,
es handelt sich um eine rein AG-finanzierte Rente und diese nent sich Versorgungswerk. Mein AG hat mir einen Brief gegeben als ich 30 Jahre geworden bin mit der Bescheinigung, dass ich ins Versorgungswerk auf genommen worden bin. Allerings steht in den Klauseln, dass die Anwartschaft erst mit 35 Jahren unverfallbar wird. Aber ich finde das nicht richtig, dass meine Anwartschaft nun verfallen soll, nur weil der Betrieb schließt.

Können Sie dazu was sagen?

Vielen Dank und viele Grüsse,

Anne

Hallo Anne,

bei der AG-finanzierten Altersversorgung handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Leistung eines Arbeitgebers. Damit ein Arbeitgeber aber nicht kurz vor Rentenbeginn einen Rückzieher macht, hat der Gesetzgeber sogenannte Unverfallbarkeitsfristen festgelegt.

Bei Zusagen zwischen dem 1.1.01 und dem 31.12.2008 lautete diese Frist, dass man mindestens 30 Jahre alt sein musste und die Zusage 5 Jahre bestehen muss. Sie haben die Zusage mit 30 bekommen und somit wäre die Voraussetzung richtigerweise mit 35 erfüllt gewesen.

Für Zusagen ab dem 01.01.2009 ist das Alter auf 25 abgesenkt worden,trotzdem muss die Zusage selbst aber mindestens 5 Jahre bestanden haben.

Es scheint also vollkommen rechtens, dass Sie keinen Anspruch übernommen haben, weil die Zusage keine 5 Jahre bestanden hat.

Es tut mir, leid, dass ich Ihnen keine andere Auskunft geben kann. Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

BViele Grüße
Klaus