Betriebsnebenkostenabrechnung 2-Familienhaus

Hallo Leute,

ich bin neu hier und habe leider keine passende Antwort gefunden und auch nicht im Internet an sich.

Es geht um folgenden Sachverhalt. Jemand wohnt mit seiner Mutter in einem 2-Familienhaus im ersten Stock. Unten wohnt noch eine Frau, die im Januar 2010 ihre Wohnung gekauft hat. Nun bekommen Sie die Betriebsnebenkostenabrechnung. Dort wurde nach einem Punktesystem die Abrechnung durchgeführt. Dieses System ist neu und wurde so nie gemacht. Also, es wird praktisch alles durch 3 geteilt. Vorher wurde alles durch 2 geteilt, außer das Wasser. Das durch 3. Nun ist es auch so, dass Sie die Versicherungen usw. für die Frau unten mitbezahlen, bzw. den größeren Anteil haben. Obwohl Sie doch eine Eigentumswohnung hat. Im Mietvertrag steht nur, dass die verschiedenen Betriebsnebenkosten einmal im Jahr verrechnet werden.

  1. Müssen Sie das neue Abrechnungssystem so einfach hinnehmen?

  2. Wenn doch die untere Wohnung eine Eigentumswohnung ist, müssen Sie dann auch für derer Betriebsnebenkosten aufkommen?

Bedanke mich schon mal für die Antworten!

Grüße,
Snowie

Handelt es sich hier um ein 2-Familienhaus oder um 2 Eigentumswohnungen?

Eine andere Möglichkeit gibt es nicht!

Hallo,

Danke für die Antwort!

Der Vermieter wollte das Haus ursprünglich Verkaufen. Es ist ein Haus, mit 2 Wohnungen. Eine unten und eine oben. Die untere Wohnung hat die Frau (ist auch dieselbe, die dort vorher zur Miete gewohnt hat) gekauft und die obere Wohnung ist noch immer eine Mietswohnung.

Der Vermieter ist immer noch für Den Sohn mit der Mutter verantwortlich und die Frau unten hat ja nun Ihre Eigentumswohnung.

Warum kann es diese Möglichgkeit nicht geben und was ist mit den Betriebsnebenkosten?

Gruß

Hi, was steht dazu im Mietvertrag?
Wenn im Mietvertrag der Abrechnungsmodus festgelegt ist, darf und kann der VM diesen nicht einfach ändern.
MfG ramses90

Hallo,

Wenn im Mietvertrag der Abrechnungsmodus festgelegt ist, darf
und kann der VM diesen nicht einfach ändern.

ist es nicht auch so, dass der Verteilerschlüssel ohnehin nur nach Ankündigung im Voraus geändert werden darf, ansonsten hat die Berechnung genauso wie bisher zu erfolgen? Irgendwer hier im Brett hatte imho mal einen entsprechenden Link angegeben.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

im Mietvertrag steht nur, dass die entsprechenden Posten einmal im Jahr verrechnet werden.

Ist es denn völlig unwichtig bei der Betriebskostenabrechnung, dass eine Wohnung eine Eigentumswohnung ist?

Grüße

Es gibt in einem Haus nicht „eine Eigentumswohnung“. Wenn sind alle Eigentumswohnungen oder nicht. Ob nun der Eigentümer darin wohnt oder ein Mieter spielt (im großen Ganzen) bei der NK-Abrechnung keine Rolle.

vnA

Es gibt in einem Haus nicht „eine Eigentumswohnung“. Wenn sind
alle Eigentumswohnungen oder nicht.

Bevor man das schreibt, sollte man sich lieber mal nach dem Wahrheitsgehalt der Aussage kundig machen.
Es gibt durchaus Häuser in denen es Eigentumswohnungen und Wohnungen gibt, die der Hauseigentümer eben NICHT verkauft hat!
MfG ramses90

vnA

§ 27 II. Berechnungsverordnung (II. BV) in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 II. BV.
Hi lies da mal im § 1a, Absatz (5) „Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden…“
Der VM muss demnach nach Wohneinheit abrechnen, lediglich Wasser und Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden.
Im oben geschilderten Fall muss er also durch durch 2 teilen.
MfG ramses90

Hallo Ramses,

Ihre Antwort ist leider falsch.

Wenn ein Wohnhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird,
wird eine Teilungserklärung erstellt und der Eintrag wird auch im Grundbuch geändert.

Bei einem 2-Familienhaus gibt es also danach
2 Eigentumswohnungen. Diese können allerdings immer noch dem ehemaligen Hausbesitzer gehören!

Viele Grüße!

Hallo Loderunner,

leider ist hier immer noch nicht bekannt, ob es sich noch um ein 2-Familienhaus oder um 2 Eigentumswohnungen handelt.
Somit kann die Frage zur Änderung der Betriebskosten nicht beantwortet werden.

Gruß Merger

Hallo Loderunner,

leider ist hier immer noch nicht bekannt, ob es sich noch um
ein 2-Familienhaus oder um 2 Eigentumswohnungen handelt.
Somit kann die Frage zur Änderung der Betriebskosten nicht
beantwortet werden.

im Mietvertrag steht nur, dass die entsprechenden Posten einmal im
Jahr verrechnet werden.

Ist es denn völlig unwichtig bei der Betriebskostenabrechnung,dass
eine Wohnung eine Eigentumswohnung ist?

Er schreibt doch, dass er einen Mietvertrag hat oder gibts die auch für die eigene Eigentumswohnung.
ramses90

Gruß Merger

Hallo,

und schonmal Danke für die Antworten. Die Sachlage ist ja doch schon etwas komplizierter als gedacht.

Es ist ein Haus, mit zwei von einander unabhängigen Wohneinheiten. Die eine ist seit Januar 2010 eine Eigentumswohnung (vom vorherigen Mieter gekauft) und die andere immer noch eine Mietswohnung.

Kann es sein, dass dieses schnon ein Mehrfamilienhaus ist? Falls ja und es hat eine Bedeutung, dann Sorry dass ich mich falsch ausgedrückt habe!

Wenn ich das sonst richtig verstanden habe, sind nun beide Wohnungen „Eigentumswohnungen“. Eine gehört der Frau und die andere dem ursprünglichen Vermieter, der aber seine an Mutter/Sohn vermietet hat. Nun kommt es darauf an, wie es im Grundbuch aufgeteilt ist. Dieser Faktor wird dann zur Betriebskostenabrechnung herangezogen?

Soweit so gut oder bin ich gedanklich auf dem falschen Weg?

Grüße,
Snowie

Hallo Snowie,

ein wenig sind wir schon auf dem Weg zur Lösung.

Evt. besteht sogar für die Betriebskostenabrechnung eine vertragliche Vereinbarung.

Das heißt die Betriebskostenabrechnung bzw. Vereinbarung kann nur von den beiden Eigentümern der Eigentumswohnungen gemeinsam geändert werden.

Viele Grüße!

Hi, es geht im geschilderten Fall um ein Mehrfamileienhaus weil der VM das Haus nicht mitbewohnt.
Es geht ebenso um die Betriebskosten einer Mietwohnung (Mutter u. Sohn).
Und da kann und darf der VM eben nicht machen was er will und Betriebskosten nach Köpfen und NICHT nach Wohneinheiten abrechnen.
Nach Köpfen wäre nur möglich wenn a) keine wohnungseigenen Wasserzähler vorhanden wären und, wenn dies b) im beidseitigen Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter geschehen würde.
Heizung MUSS nach Verbrauch in entweder 30/70 oder 50/50 abgerechnet werden. Wenn er das nicht macht, kann und darf der Mieter 15% von der Heizkostenabrechnung abziehen.
Alles andere ist nach Wohneinheiten und eben NICHT nach Köpfen abzurechnen.
Er kann also z.B. NICHT die Grundsteuer zu 2/3 der Wohneinheit in der 2 Personen wohnen und 1/3 der Wohneinheit in der 1 Person wohnt
auferlegen. Schon garnicht wenn beide Wohneinheiten über dieselbe Qmzahl verfügen.
Wurde der VM eigentlich mal befragt aus welcher Quelle, gesetzlicher Grundlage er diese ominöse Punkteabrechnung bezieht?
MfG ramses90

Hallo Snowie,

ein wenig sind wir schon auf dem Weg zur Lösung.

Evt. besteht sogar für die Betriebskostenabrechnung eine
vertragliche Vereinbarung.

Das heißt die Betriebskostenabrechnung bzw. Vereinbarung kann
nur von den beiden Eigentümern der Eigentumswohnungen
gemeinsam geändert werden.

Aber nicht zum Nachteil des Mieters oder der Mieter.
ramses90

Viele Grüße!

Es gibt dann keinen Hauseigentümer mehr, sondern nur noch Besitzer von Sondereigentum (Eigentumswohnungen) und die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das WEG http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html regelt dies. So lange ein Haus nicht geteilt ist, so lange gibt es keine Eigentumswohnungen. Wenn es geteilt ist gibt es (Eigentumsrechtlich)kein Haus mehr sondern nur noch Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Wem das Sondereigentum gehört, ist nicht relevant. Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Wohnungseigentümern gemeinsam, auch wenn alle Sondereigentumsanteile im Eigentum nur einer Person sind.

vnA

vnA

Hallo,

bei Eigentumswohnungen sollte man in jeder Wohnung einen Stromzähler, Wasseruhr und evt. Gaszähler vorfinden.

Die sonstigen Betriebskosten werden meist nach den Quadratmetern der einzelnen Wohnungen aufgerechnet.

Zur Änderung der Betriebskosten beachte bitte §560 BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html

Viele Grüße!

Hallo,

bei Eigentumswohnungen sollte man in jeder Wohnung einen
Stromzähler, Wasseruhr und evt. Gaszähler vorfinden.

Strom und ggf. Gas ja. Wasser oftmals nein.
Aber notwendig ist auch das nicht, man kann schließlich auch Pauschalen vorsehen.

Die sonstigen Betriebskosten werden meist nach den
Quadratmetern der einzelnen Wohnungen aufgerechnet.

Oder auch nach Personenzahl. Oder nach Wohneinheiten. Oder nach Rauminhalt der Wohnungen.
Aber das ist hier doch gar nicht Thema. Es geht hier um eine Änderung der Aufteilung. Und dann gilt, dass es wie bisher geschehen muss, wenn nicht alle Beteiligten vorher zustimmen.
Bei http://www.urteile-mietrecht.net/Verteilung-Nebenkos… findet man: „Der einmal vertraglich festgelegte oder vereinbarte Verteilerschlüssel kann weder einseitig durch den Vermieter noch durch Mehrheitsbeschluss der Mieter geändert werden. Voraussetzung ist, dass alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen (LG Wiesbaden 1 S 490/91, WM 92, 630).“

Zur Änderung der Betriebskosten beachte bitte §560 BGB:

Da geht es aber nun gar nicht um die Aufteilung.
Gruß
loderunner (ianal)

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Richtig!

Das Problem bei Eigentumswohnungen ist oftmals, dass die Eigentümerabrechnung nach einem anderen Schlüssel vollzogen wird, als die darauf aufbauende Abrechnung, die der Eigentümer dann an seine Mieter weitergibt.
Beispiel: Die Teilungserklärung kann, was auch oft gemacht wird, festlegen, dass der Eigentümer im Erdgeschoss keinen Aufzug bezahlen muss. Mietrechtlich sind aber Aufzugskosten auf alle Geschosse umlegbar. Somit hat der Mieter in den oberen Etagen das Anrecht, dass die Kosten durch alle geteilt wird. (was seine Kosten verringert)
So wie im Beispiel kann das mit allen anderen Nk-Arten auch zu Konfliktpunkten kommen. Natürlich beinhaltet die WEG-Abrechnung natürlich auch noch erheblich mehr Kosten, als die Miet-NK-Abrechnung (Verwaltung, Instandsetzung, Rücklagen etc.)

vnA