Wären folgende beiden „Klauseln“ in einer Betriebsordnung zulässig?
Generelles Verbot des privaten Notebooks am Arbeitsplatz (also auch wärend den Pausen in den Aufenthaltsräumen)
Die Verpflichtung vor dem Arbeitsbeginn erst nach dem Anziehen der Arbeitskleidung und nach Arbeitsschluss vor dem Ausziehen der Arbeitskleidung zu stecken.
Wären folgende beiden „Klauseln“ in einer Betriebsordnung
zulässig?
Generelles Verbot des privaten Notebooks am Arbeitsplatz
(also auch wärend den Pausen in den Aufenthaltsräumen)
Ja
Die Verpflichtung vor dem Arbeitsbeginn erst nach dem
Anziehen der Arbeitskleidung und nach Arbeitsschluss vor dem
Ausziehen der Arbeitskleidung zu stecken.
Ja
Warum sollte der Arbeitgeber die Umkleidezeiten zahlen?
Wenn ein Banker sich morgens zu Hause in Anzug und Krawatte schmeißt, ist das doch auch keine Arbeitszeit…
Die Verpflichtung vor dem Arbeitsbeginn erst nach dem
Anziehen der Arbeitskleidung und nach Arbeitsschluss vor dem
Ausziehen der Arbeitskleidung zu stecken.
Ja
Warum sollte der Arbeitgeber die Umkleidezeiten zahlen?
Wenn ein Banker sich morgens zu Hause in Anzug und Krawatte
schmeißt, ist das doch auch keine Arbeitszeit…
Betriebsräte hätten hier ein Mitbestimmungsrecht.
Hier sollte und muss man allerdings unterscheiden, um welche Art der Arbeitskleidung es sich handelt… ggf. fällt das Anlegen der Arbeitskleidung durchaus in die Arbeitszeit…
Ausschlaggebend ist immer, ob die Arbeitskleidung z. B. aus hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen zwingend vorgeschrieben ist.
Der Anzug und die Krawatte beim Banker ist es sicher nicht…die Schutzkleidung in der Lebensmittelverarbeitung oder Bereichen des Gesundheitswesens (z. B. OP) allerdings sehr wohl…
Genau, dieses Urteil war mir bekannt.
Annahme: Der Betrieb, für den die Betriebsordnung gelten sollte, wäre ein größeres Kaufhaus mit auffälliger Arbeitskleidung.
Zum Notebook:
Soweit ich weiß, ist die Pause keine Arbeitszeit und kann vom AN privat genutzt werden. Wieso kann dann das Notebook verboten sein? Und wo ist die Grenze? Notebook-TabletPC( I-pad), MP3Player, Smartphone…
Im Prinzip haben fast alle dieser Geräte heutzutage den gleichen Funktionsumfang.
der AG kann sehr wohl innerhalb seiner Räumlichkeiten die Nutzung von privaten Elektrogeräten und das AUCH in den PAUSEN -Zeiten verbieten.
Gerade in Bezug auf Laptops/Netbooks/IPhones usw. kann sich dieses für den AG schon als Schutz der anderen MA ergeben…denn schließlich ist es mit diesen Geräten möglich,unbemerkt Ton-und Bildaufzeichnungen zu machen,ohne das andere Personen (also zum B. die MA im Pausenraum) dieses erkennen können.
Dir ist schon klar, dass Du hier Äpfel mit Birnen vergleichst, oder?
In dem von Dir zitierten Urteil geht es darum, dass der AG (IKEA) nicht einseitig ohne das Hinzuziehen des Betriebsrats Dinge aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung , welche auch das Thema Arbeitszeit umfasst, ändern bzw. erweitern darf.
Dass Umkleidezeit ohne Vereinbarung in der Regel KEINE Arbeitszeiten sind, kannst Du unter anderem hier nachlesen.
Annahme: Der Betrieb, für den die Betriebsordnung gelten
sollte, wäre ein größeres Kaufhaus mit auffälliger
Arbeitskleidung.
Es geht in dem Urteil überhaupt nicht um die Kleidung, es geht darum, dass der Betriebsrat ausgeklammert wurde.
Existiert in dem von Dir genannten Betrieb ein BR?
Wenn ja, existiert eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeiten?
Wenn ja, setzt sich der AG darüber hinweg?
Wenn nein, was sagt der BR dazu?
Soweit ich weiß, ist die Pause keine Arbeitszeit und kann vom
AN privat genutzt werden. Wieso kann dann das Notebook
verboten sein?
Ist es nicht - was der AN aber in den Räumlichkeiten des AG nutzen darf und was nicht, ist eine andere Geschichte.
Und wo ist die Grenze? Notebook-TabletPC(
I-pad), MP3Player, Smartphone…
Wenn der AG all diese Dinge untersagt, dann ist das so (der Betriebsrat hat allerdings ein Mitbestimmungsrecht).
Dir ist schon klar, dass Du hier Äpfel mit Birnen
vergleichst, oder?
jupp, schrieb ja schon, dass ich auf die schnelle nur den einen Link parat hatte…bin mit LapTop auf Reisen und habe hier meine Linksammlung nicht drauf…
In dem von Dir zitierten Urteil geht es darum, dass der AG
(IKEA) nicht einseitig ohne das Hinzuziehen des Betriebsrats
Dinge aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung , welche auch
das Thema Arbeitszeit umfasst, ändern bzw. erweitern darf.
Dass Umkleidezeit ohne Vereinbarung in der Regel KEINE
Arbeitszeiten sind, kannst Du unter anderem hier nachlesen.
In dem Beispiel geht es ja gerade um eine Vereinbarung, die getroffen wird/werden soll…
und genau Deinen Link hätte ich morgen gepostet… hier nicht nur den ersten Teil des Urteils lesen, sondern runter gehen bis zur RN 31…
Zitat: Anders verhält es sich, wenn die Dienstkleidung notwendig im Betrieb angelegt werden muß, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht aufnehmen darf. Hier dient das Umkleiden und das Anlegen der vorgeschriebenen Schutzkleidung nicht gleichermaßen einem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers. Es dient vorwiegend dem fremden Bedürfnis des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer ohne die entsprechende Ausrüstung nicht einsetzen dürfte.
Genau darauf wollte ich mit meinem Ursprungspost drauf hinaus… dann kann eine BV auch nur „sehr schwer“ drüber hinweggehen…
und genau Deinen Link hätte ich morgen gepostet… hier
nicht nur den ersten Teil des Urteils lesen, sondern runter
gehen bis zur RN 31…
Du, ich habe sogar noch etwas weiter gelesen, wo es unter 34 heißt Die Klageforderung ist gleichwohl nicht begründet. Es fehlt an der weiteren Voraussetzung des § 612 Abs. 1 BGB, daß diese Arbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.
…und unter RN 39 Anhaltspunkte für eine gegenteilige Verkehrssitte bestehen nicht. Betrieblich notwendige Umkleide- und Waschzeiten werden regelmäßig nicht vergütet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
…und ganz am Ende
_Die Beispiele zeigen das Fehlen einer einheitlichen Verkehrssitte. Für den Kläger ist die von ihm benötigte Zeit für Umkleiden und Waschen nach den gesamten Umständen nicht vergütungspflichtig. Insoweit bedürfte es ausdrücklicher einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen. _
Genau darauf wollte ich mit meinem Ursprungspost drauf
hinaus… dann kann eine BV auch nur „sehr schwer“ drüber
hinweggehen…
Dass der BR ein Mitspracherecht hat, habe ich ja gleich zu Beginn erwähnt…