Bei Unternehmer U steht eine Betriebsprüfung in der kommenden Woche an. Es werden drei Geschäftsjahre untersucht. Unternehmer U hat nun nach einigen Wochen alle Unterlagen und Bilanzen durchgearbeitet und in zwei Jahren keine Fehler entdeckt, aber in einem Jahr einige nicht eingetragene Buchungen. Die zu wenig gezahlte Umsatzsteuer bei den Buchungen machen ca. 2500 Euro aus. Das wird ja vermutlich dem Prüfer auffallen. Welche Strafen drohen für derartige Fehler?
Servus,
das kommt drauf an. Das entscheidet auch nicht der Betriebsprüfer.
Steuerhinterziehung (strafbar) setzt Vorsatz (= „Wissen und Wollen“) voraus.
Das vorsätzliche Handeln muss ggf. bewiesen werden - was im gegebenen Fall wahrscheinlich nicht sehr schwer ist, aber dazu müsste man ihn ganz kennen.
Kunden, die „versehentlich“ auf ein anderes Bankkonto überweisen, müssen ja irgendwie von diesem Otto-Richter-Konto erfahren haben. Was würden diese denn sagen, wenn man sie als Zeugen danach fragt, warum sie nicht auf das Bankkonto überwiesen haben, das auf der Rechnung steht?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Es ist nicht auf ein anderes Konto, sondern auf das normale Geschäftskonto gezahlt worden. Die Zahlungen sind in der Buchhaltung nicht eingetragen worden. In der Tat aber ohne Vorsatz, es ist schlichtweg zu dem Zeitpunkt schlecht gearbeitet worden. Es sind auf ein Jahr verteilt ca. 8 Posten die fehlen. Bei gut 1800 Posten die gebucht wurden.
Servus,
das bedeutet, dass es Bilanzen gibt, in denen mindestens ein Saldo eines in der Bilanz ausgewiesenen Bankkontos nicht mit dem Saldo übereinstimmt, der auf dem Kontoauszug per Stichtag steht. Oder, alternativ, in denen Geldeingänge auf dem Bankkonto als „Privateinlage“ ausgewiesen sind.
Beides sind Dinge, die nicht unabsichtlich passieren können.
Wenn der Betrag an verkürzten Steuern (ESt, USt, GewSt) 2.500 € nicht überschreitet, kommt die Sache allerdings nicht mal bis zum Staatsanwalt - es geht dann um Geringfügigkeit im Sinn des § 398 AO.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo,
danke für die Antwort, es wird nur nach GuV „bilanziert“ heute ist noch einmal mit dem Prüfer gesprochen worden und der Sachverhalt wurde geschildert. (Nach dem Motto Ehrlichkeit zahlt sich aus) Dieser meinte man soll einfach ein Schreiben aufsetzen in dem eine Korrektur aus dem betroffenen Jahr angegeben wird. Wenn das vor der Prüfung eingeht gibt es strafrechtlich in keinem Fall etwas zu befürchten. Lediglich Zinsazhlungen kommen auf die nicht gezahlte Steuer.
Danke für deine schnellen Antworten Blumepeder.
Ein bißchen Sorge ist genommen worden, bei dem was man so liest, dass ein Gewerbe untersagt wird oder massive Strafzahlungen drohen.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Servus,
ok, Überschussrechnung ist eine andere Baustelle - da wird kaum ein nachweisbarer Vorsatz im Spiel sein, d.h. wenn die Sache überhaupt weiter aufgegriffen wird, spielt sich das bei diesem kleinen Volumen auf der Ebene Ordnungswidrigkeit ab.
Nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung wirkt eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, d.h. es besteht kein Anspruch mehr darauf, dass Steuerverkürzung/-hinterziehung straflos bleibt.
Wenn während einer Außenprüfung der Prüfer von der Möglichkeit der Selbstanzeige spricht, ist das bloß ein Hinweis von seiner Seite, dass er nicht die Absicht hat, die Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu geben, aber im Gegenzug gerne möchte, dass der Steuerpflichtige die fehlenden Beträge selber zusammenstellt - dann haben beide etwas davon.
Aber selbst wenn anlässlich einer Außenprüfung so etwas an die Bußgeld- und Strafsachenstelle und an den Staatsanwalt geht, müssen Bußen oder Strafen allemal in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen - wenn diese so hauchdünn über dem Volumen liegt, das zur Einstellung des Verfahrens wegen geringfügigen Verschuldens führte, ist man jedenfalls noch Welten von einer Gewerbeuntersagung entfernt.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder