Hallo,
folgendes sei angenommen:
Ein Betrieb hat mehrere Standorte. Es gibt einen Betriebsrat (nicht freigestellt, fünfköpfig). Es gibt keine festen Sprechstunden des Betriebsrats. Die Betriebsratsmitglieder arbeiten alle an den Standorten A und B.
Nun hat vielleicht ein Arbeitnehmer am Standort C wegen eines Wechsels seiner Führungskraft diverse Probleme, sagen wir z.B. wegen der Ausgestaltung der Arbeitszeit, des Urlaubs, Abmahnungen usw., die ein längeres Gespräch mit dem Betriebsrat notwendig und sinnvoll erscheinen läßt.
Wie sollte der Arbeitnehmer vorgehen?
a) Er vereinbart einen Termin mit dem Betriebsrat am Standort des Betriebsrats, berücksichtigt bei der Terminierung betriebliche Belange und informiert dann seinen Vorgesetzten?
oder b) Er bittet seinen Vorgesetzten, ihm einen Zeitraum zu nennen, an dem er zum Betriebsrat gehen darf?
Außerdem fragt sich der Arbeitnehmer vielleicht auch noch, ob der Termin mit dem Betriebsrat
a) Arbeitszeit ist und
b) die Fahrt zum Standort des Betriebsrats einen Dienstgang darstellt, bei dem Kilometergeld zu erstatten wäre.
Für Hinweise wäre ich dankbar!
Gruß, Bernd
Hallo,
folgendes sei angenommen:
Ein Betrieb hat mehrere Standorte. Es gibt einen Betriebsrat
(nicht freigestellt, fünfköpfig). Es gibt keine festen
Sprechstunden des Betriebsrats. Die Betriebsratsmitglieder
arbeiten alle an den Standorten A und B.
Nun hat vielleicht ein Arbeitnehmer am Standort C wegen eines
Wechsels seiner Führungskraft diverse Probleme, sagen wir z.B.
wegen der Ausgestaltung der Arbeitszeit, des Urlaubs,
Abmahnungen usw., die ein längeres Gespräch mit dem
Betriebsrat notwendig und sinnvoll erscheinen läßt.
Hallo,
dann reden wir - wenn der BR keine festen Sprechstunden abhält- idR von „sonstiger Inanspruchnahme“ iSd § 39 Abs. 3 BetrVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__39.html
Wie sollte der Arbeitnehmer vorgehen?
a) Er vereinbart einen Termin mit dem Betriebsrat am Standort
des Betriebsrats, berücksichtigt bei der Terminierung
betriebliche Belange und informiert dann seinen Vorgesetzten?
Ja, allerdings hat der Vorgesetzte nur Anspruch, den formalen Zweck (BR-Gespräch) zu erfahren, nicht aber den Sinn bzw. Gesprächsinhalte.
oder b) Er bittet seinen Vorgesetzten, ihm einen Zeitraum zu
nennen, an dem er zum Betriebsrat gehen darf?
Nein
Außerdem fragt sich der Arbeitnehmer vielleicht auch noch, ob
der Termin mit dem Betriebsrat
a) Arbeitszeit ist und
Natürlich - § 39 Abs. 3 BetrVG, sofern die Inanspruchnahme des BR nicht vollkommen unvernünftig ist.
b) die Fahrt zum Standort des Betriebsrats einen Dienstgang
darstellt, bei dem Kilometergeld zu erstatten wäre.
Nicht nur Km-Geld, sondern auch Arbeitszeit. Allerdings sollte eigentlich der BR zum AN kommen, nicht nur, aber auch weil für den BR die Rechtsgrundlage für Aufwendungen und Arbeitszeit im § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG klarer geregelt ist.
Für Hinweise wäre ich dankbar!
Scho’ recht
Gruß, Bernd
&Tschüß
Wolfgang