Lieber Holger,
das ist zum Einen eine ausgesprochen unschöne Situation, die Sie da schildern, zum Anderen ist sie auch ganz besonders knifflig, weil wir uns hier gerade nicht mehr im Bereich des Rechts befinden, also das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die „Bibel des Betriebsrates“ kaum Möglichkeiten offeriert.
Offenbar ist die Dame sich weder über ihre Rechten und Pflichten im klaren, noch scheint sie mit ihrer Rolle als Mitarbeiter vertretung besonders gut klar zu kommen. Da sie mir aber nicht persönlich bekannt ist, kann ich nur wenige Tipps geben, was man versuchen könnte.
Eine Möglichkeit wäre, sich an den Betriebsratsvorsitzenden zu wenden und diesen zu bitten, die Dame auf eine Fortbildung zu schicken: „Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts“ - wird von allen großen Anbietern massenweise angeboten. Es handelt sich dabei um Basis-Seminare, die in der Regel eine Woche gehen und in denen der „Laie“ eingetrichtert bekommt, was der Betriebsrat darf - und was nicht.
Es stimmt zwar, dass es einen erweiterten Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates gibt(§15 Kündigungsschutzgesetz).
Das berechtigt aber natürlich keinen Betriebsrat dazu, sich aufzuführen, wie die Axt im Walde.
Dagegen spricht schon allein das Bevorteilungsverbot aus dem BetrVG (§ 78 BetrVG).
Offenbar fehlt es der Dame also an rechtlichen Kenntnissen. diese müssten durch eine Schulung verbessert werden.
Wenn es ihr aber an Fingerspitzengefühl mangeln sollte, wird natürlich auch eine Schulung nicht durchschlagend helfen. Auch hier kann evtl. der Betriebsratsvorsitzende unterstützen.
dafür müssen die Vorwürfe aber konkretisiert werden. Es ist die Frage zu stellen, WAS genau die Dame falsch macht. Und es müsste Vorschläge geben, WIE es verbessert werden könnte. Ein bloßes „die spielt sich auf“ wird wenig Sinn machen, denn offenbar ist sie ja gewählt worden.
Letztes Mittel das aber nur bei sehr groben Verstößen gegen betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze möglich ist, ist die Beantragung des Ausschlusses aus dem Betriebsrat(§ 23 BetrVG).
Aber hier wird schon im Gesetzestext deutlich, dass eine „grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten“ (diese finden sich samt und sonders im BetrVG - §§ 74-123 BetrVG) vorliegen muss. Reines "borniertes Verhalten2 ist auf diesem wege nicht zu ahnden - da hilft nur, bis zur nächsten Wahl die Zähne zusammenzubeißen und die Frau dann abzuwählen.
Sollte es weitere Fragen geben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
picard66