Betriebsrat

Hallo zusammen.
Angenommen ein Betriebsratmitglied glänzt aus welchen Gründen auch immer,ein ganzes Jahr durch seine Abwesenheit und nimmt dementsprechend auch an keiner Sitzung und Entscheidung teil,besteht dann nicht das Recht eines Ersatzmitgliedes nachzurücken und somit den Abwesenden aus dem Rat auszuschließen?
Gruß
Martin

Hi,

das Ersatzmitglied rückt für jede Sitzung nach, in der das Regelmitglied nicht
anwesend ist.
Ciao
Bolo2L

Hallo.

Angenommen ein Betriebsratmitglied glänzt aus welchen Gründen
auch immer,ein ganzes Jahr durch seine Abwesenheit und nimmt
dementsprechend auch an keiner Sitzung und Entscheidung
teil,besteht dann nicht das Recht eines Ersatzmitgliedes
nachzurücken und somit den Abwesenden aus dem Rat
auszuschließen?

Das Ersatzmitglied hat zunächst kein einklagbares Recht zum Nachrücken in den BR. Das BR-Gremium müsste ggf. mehrheitlich feststellen lassen, dass es sich bei der Dauerabwesenheit des einzelnen Mitgliedes um eine grobe Verletzung der Amtspflicht handelt, einen entsprechenden Beschluss fassen und vom Arbeitsgericht bestätigen lassen. (Das gleiche Recht hat u.U. auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ggf. ein größerer Belegschaftsteil; das lasse ich aber mal außen vor).

Wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, sprich, ein Verfahren nach §23 BetrVG zur „Amtsenthebung“ des betreffenden Mitgliedes führt, tritt der erste „Nachrücker“ aus der Liste der Ersatzmitglieder in die Funktion des gewesenen Mitgliedes ein (so er/sie es nicht ablehnt gnagnagna).

Um ein Verfahren wie oben beschrieben anzuleiern, muss aber schon ein gravierender Sachverhalt vorliegen. Eine Langzeiterkrankung ist absolut kein stichhaltiger Grund; ebenso wenig eine - zeitlich begrenzte - Einschränkung des zeitlichen Engagements. Stichhaltig dagegen wäre z.B. die beharrliche Weigerung, an Sitzungen oder Veranstaltungen teilzunehmen o.ä. ohne triftigen Grund. Wer sich also in den BR wählen lässt, um Kündigungsschutz zu haben, und dann sein Amt quasi nicht antritt, muss mit einem Verfahren wegen Amtspflichtsverletzung rechnen; wer bspw. wegen einer auswärtigen Tätigkeit für einen Zeitraum am Ausüben des Amtes gehindert ist, dagegen nicht.

Grundsätzlich gilt, dass das BR- Mitglied für die Festlegung, was erforderliche Zeit zur Betriebsratsarbeit ist, selbst verantwortlich ist. Diesbezüglich ist das Mitglied nicht weisungsgebunden - d.h., weder der Chef noch andere BR haben das Recht, dem Betroffenen in dieser Hinsicht Vorschriften zu machen.

Anders sieht es erst dann aus, wenn beharrliche Arbeitsverweigerung betrieben wird, s.o. Auf jeden Fall kann der Nachrücker als einzelner Mensch hier gar nix bezwecken; der Weg führt immer über Gremiumsbeschluss/Antrag der Gewerkschaft plus Arbeitsgerichtsverfahren.

Gruß kw

Hallo kw,

ist es denn nicht viel einfacher? § 25 Abs. 1 BetrVG sagt doch eindeutig:
„Scheidet ein Mitglioed des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.
Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig vehinderten
Mitglieds des Betriebsrats
“.
In der Kommentierung hierzu heißt es bei Fitting (führender Kommentar zum BetrVG,
19. Aufl.) in Rd. Nr. 15: „Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das
ErsMitgl. nicht nur an den BRSitzungen teil, sondern auch alle sonstigen dem BR
obliegenden Geschäfte wahr.“
Und in Rd.Nr. 16: „Eine zeitweilige Verhinderung liegt immer dann vor, wenn das
BRMitgl. vorübergehend aus tatsächlichenoder rechtlichen Gründen nicht in der
Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben …
Diese kann unter Umständen sehr kurz sein und zB nur eine BRSitzung betreffen.“
Es ist also einfach: Der Vorsitzende stellt fest, X kommt nicht und beruft daher
Y für die Sitzung. da X schon länger nicht kommt, kann Y schon prophylaktisch
geladen werden (und müsste dann wieder gehen, wenn X auftaucht).

Gruß
Bolo2l

ist es denn nicht viel einfacher? § 25 Abs. 1 BetrVG sagt doch
eindeutig:
„Scheidet ein Mitglioed des Betriebsrats aus, so rückt ein
Ersatzmitglied nach.
Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines
zeitweilig vehinderten
Mitglieds des Betriebsrats
“.

Aber darum geht es doch gar nicht.
Zweifelsohne kann in einer Sitzung die Vertretung teilnehmen.

Es geht in der Frage aber darum, ob ein Ersatzmitglied als ordendliches Mitglied einfach nachrücken könnte und der dauernd fehlende somit „zwangsausscheiden“ müsste.

Und das geht nicht so einfach.
Als BR Vorsitzender würde ich mal ein Gespräch mit dem immer abwesenden BR Mitglied suchen und Ihn fragen, ob er sein Mandat nicht niederlegen möchte…

Gruß Ivo

Hallo Ivo,

Aber darum geht es doch gar nicht.
Zweifelsohne kann in einer Sitzung die Vertretung teilnehmen.

Hm, ja das war nur ein Teilaspekt dieser rrage, ich habe den wohl etwas
überbewertet. Aber da ich weiß, dass dieser Fall (Darf ein Nachrücker auch für
einzelne Fälle nachrücken?) bei vielemn Betriebsräten ein Problem darstellt (auch
weil sich der AG dagegen wehrt), habe ich mich darauf gestürzt.

Es geht in der Frage aber darum, ob ein Ersatzmitglied als
ordendliches Mitglied einfach nachrücken könnte und der
dauernd fehlende somit „zwangsausscheiden“ müsste.

De facto ist er ja eigentlich schon dadurch zwangsausgeschieden, dass er nie
erscheint und daher jedesmal durch den Nachrücker ersetzt wird. Wenn er so fies
sein sollte, selbst auf befragen vorher nicht zu sagen, ob er kommt, kann der
Vorsitzende doch „auf Verdacht“ den Nachrücker laden und im Zweifel dann wieder
wegschicken, wenn der andere doch erscheint.

Und das geht nicht so einfach.

Allerdings!

Als BR Vorsitzender würde ich mal ein Gespräch mit dem immer
abwesenden BR Mitglied suchen und Ihn fragen, ob er sein
Mandat nicht niederlegen möchte…

Und wenn das nichts bringt, gibt es den § 23 Abs. 1, nach dem der Betriebsrat
selbst, ein Viertel der wahlberechtigten AN der AG oder eine vertretene
Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss diese Mitglieds verlangen können.

Gruß
Bolo2L

Hallo nochmals,

De facto ist er ja eigentlich schon dadurch
zwangsausgeschieden, dass er nie
erscheint und daher jedesmal durch den Nachrücker ersetzt
wird.

dies mag was die Sitzungen angeht so sein.
Die Frage zielt aber eher auf die mit dem BR Mandat verbundenen Rechte ab. So sehe ich das - insbesondere in Hinblick auf Kündigungschutz und Co.

Ansonsten bin ich nit dir d’accord.

Gruß Ivo

Hi Ivo,

Die Frage zielt aber eher auf die mit dem BR Mandat
verbundenen Rechte ab. So sehe ich das - insbesondere in
Hinblick auf Kündigungschutz und Co.

Ja klar: Das neue Mitglied hat nach § 25 BetrVG und § 15 KSchG bereits nach einer
Sitzung ein Jahr Kündigungsschutz. Das alte Mitglied hat so lange
Kündigungsschutz, als es nicht entweder zurückgetreten oder vom Gericht
ausgeschlossen wurde.

Ciao
Bolo2L

Hi,

das Ersatzmitglied rückt für jede Sitzung nach, in der das
Regelmitglied nicht
anwesend ist.

Hallo,
nicht ganz richtig. Das Ersatzmitglied rückt nach wenn das ordendliche Mitglied verhindert ist. Also bei Krankheit und Urlaub etc. Ist das ordentliche Mitglied im Betrieb, weigert sich aber an der Sitzung teilzunehmen, darf kein Erstzmitglied geladen werden.

Grüße Michael

Ciao
Bolo2L