Hallo kw,
ist es denn nicht viel einfacher? § 25 Abs. 1 BetrVG sagt doch eindeutig:
„Scheidet ein Mitglioed des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.
Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig vehinderten
Mitglieds des Betriebsrats“.
In der Kommentierung hierzu heißt es bei Fitting (führender Kommentar zum BetrVG,
19. Aufl.) in Rd. Nr. 15: „Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das
ErsMitgl. nicht nur an den BRSitzungen teil, sondern auch alle sonstigen dem BR
obliegenden Geschäfte wahr.“
Und in Rd.Nr. 16: „Eine zeitweilige Verhinderung liegt immer dann vor, wenn das
BRMitgl. vorübergehend aus tatsächlichenoder rechtlichen Gründen nicht in der
Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben …
Diese kann unter Umständen sehr kurz sein und zB nur eine BRSitzung betreffen.“
Es ist also einfach: Der Vorsitzende stellt fest, X kommt nicht und beruft daher
Y für die Sitzung. da X schon länger nicht kommt, kann Y schon prophylaktisch
geladen werden (und müsste dann wieder gehen, wenn X auftaucht).
Gruß
Bolo2l