Betriebsrat

Hallo,
habe eben mal versucht im Betriebsverfassungsgesetz nachzulesen ob es rechtens ist, dass im betriebsrat ein leitender angestellte vertreten ist?kann mir da wer weiterhelfen?

danke Benjamin

schöne Frage :smile:
also… wenn ich das aus meiner Wahlleiterinnenzeit richtig in Erinnerung habe, sind Leitende Angestellte nicht wahlberechtigt… jedenfalls nicht aktiv!
Aber wenn die Arbeitnehmerinnen nun einer (passiven) ltd. Angestellen mehrheitlich das Vertrauen aussprechen???
Warum eigentlich nicht???
Tipp: Frag die zuständige Gewerkschaft!
LG Ulli, die sich gerade vorstellt, unter welchen Umständen die Arbeitnehmerinnen einer ltd. Angestellten in einer Wahl mehrheitlich das Vertrauen aussprechen… muss doch eine fähige Frau sein, oder???

Tipp: Frag die zuständige Gewerkschaft!

Das werde ich die Tage dann auch machen.

LG Ulli, die sich gerade vorstellt, unter welchen Umständen
die Arbeitnehmerinnen einer ltd. Angestellten in einer Wahl
mehrheitlich das Vertrauen aussprechen… muss doch eine
fähige Frau sein, oder???

Dachten sich wohl vor der Wahl auch einige,nur tauchen jetzt die ersten Probleme auf.
Fall:
Der Arbeitgeber zitiert den Arbeitnehmer zu sich im beisein der leitenden Angestellte und kritisiert den arbeitnehmer auf das übelste.ltd Angestellte sitzt dabei und vertitt in diesem fall die interessen des Chefs.klassiche Zwickmühle nenne ich sowas!!
Also man sieht, doch nicht so fähig, da sie ja als betriebsratsmitglied den arbeitnehmer vertreten sollte.

Gruß Benjamin

Das Gesetz
Hi!

Da steht im § 5
§ 5
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(3) Dieses Gesetz findet , soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

    (4) Leitender Angestellter nach Abs. 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
  4. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  5. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
  6. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
  7. falls auch bei der Anwendung der Nr. 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

und weiter

§ 7.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer [im Sinne dieses Gesetzes, also keine leitenden - Anm. von mir], die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten , die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmers oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

oder kurz und verständlicher

http://www.rechtslexikon-online.de/Betriebsrat.html

LG
Guido

Danke Guido,
also lag ich doch richtig.
Was könnte man nun jetzt dagegen unternehmen?
mit sofortiger wirkung diesen posten räumen lassen?

Hallo

also lag ich doch richtig.
Was könnte man nun jetzt dagegen unternehmen?

Kommt drauf an. Eventuell:

BetrVG § 19 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Gruß,
LeoLo

Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist

von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
an gerechnet, zulässig.

guten morgen lelo

und was wäre wenn die wahl nun schon länger her ist?
keine möglichkeit mehr?außer die betroffene person würde freiwillig zurücktreten?

Hallo

und was wäre wenn die wahl nun schon länger her ist?

War der AN denn im Zeitpunkt der Wahl schon leitender Angestellter i.S.d. BetrVG oder ist er es während der Amtszeit geworden?

Gruß,
LeoLo

Hallo

War der AN denn im Zeitpunkt der Wahl schon leitender
Angestellter i.S.d. BetrVG oder ist er es während der Amtszeit
geworden?

Die Dame war schon vor der Wahl leitende Angestellte

Hallo

Also ich bin da noch ein ganz wenig am überlegen.
Meines Erachtens greift hier BetrVG §24. Aber ich muß noch ein, zwei Informationen dazu herbeizaubern, also bitte ich um ein wenig Geduld. Ich melde mich, wenn ich sicher etwas sagen kann.

Eine Frage aber doch noch:
Gibt es einen Sprecherausschuss?

Gruß,
LeoLo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Also ich bin da noch ein ganz wenig am überlegen.

Gut, dass ich mich da zurückgehalten hab! Wenn DU schon überlegen musst :wink:

Würde mich aber auch interessieren, da ein guter Freund von mir das gleiche „Problem“ hat - er sitzt sogar als AN-Vertreter im Aufsichtsrat…

Neugierige Grüße
Guido

Hallo

Also, meine „Quelle“ hat mich um das Folgende erleuchtet und bringt mich zu dem Schluß, daß die Wahl meines Erachtens bei grober Fehlerhaftigkeit noch angefochten werden kann.

Zum § 5 bemerkt Däubler ganz prägnant:

„Ebensowenig vermag die Eintragung in die Wählerliste, sei es für die BR-Wahl oder die SpA-Wahl, rechtskonstitutive Wirkungen zu erzeugen.“

Der Kollege ist und bleibt als leitender Angestellter und wird nicht durch die (nicht angefochtene) Eintragung in das Wählerverzeichnis seines rechtlichen Status enthoben.

Im § 18 a finden wir:
„§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.“

Hieraus ergeben sich nach Däubler einige interessante Folgen:
„Die Wirkungen des Abs. 5 gelten lediglich für die jeweilige BR- bzw. SpA-Wahl, für die das Zuordnungsverfahren stattgefunden hat. Das bedeutet:
– Die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG bzw. § 8 SprAuG mit der Begründung, die Zuordnung sei fehlerhaft, ist ausgeschlossen.
– Die Wahlanfechtung bleibt in vollem Umfang möglich, wenn die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft gewesen ist.
– Durch die möglich bleibende – wenn auch nur beschränkte – Anfechtbarkeit der Zuordnung soll der Vermittler gehindert werden, allzu einseitige Entscheidungen zu treffen (vgl. Dänzer-Vanotti, AuR 89, 207).
70 Eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung liegt vor, wenn sich ihre Fehlerhaftigkeit geradezu aufdrängt (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 11/2503, S. 32). Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, es reiche aus, wenn sich die Fehlerhaftigkeit jedermann aufdränge (so aber Dänzer-Vanotti, AuR 89, 207). Vielmehr ist auf das Erkenntnisvermögen eines Fachkundigen abzustellen (richtig insoweit Löwisch, TK-BetrVG, Rn. 11; ähnlich Engels/Natter, BB-Beilage 8/89, S. 14 und FKHE, Rn. 59: Vertrautsein mit den maßgeblichen rechtlichen Kriterien; GK-Kreutz, Rn. 103: der fachkundige Richter). Dieser Maßstab wird auch im Rahmen der Offensichtlichkeit nach § 91 zugrunde gelegt (vgl. § 91 Rn. 14).
71 Eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung ist dann erfolgt, wenn die betrieblichen Rechtsanwender beispielsweise die Fallgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 3 nur oberflächlich oder ohne genügende tatsächliche Aufklärung prüfen und statt dessen die Zuordnung unter Anwendung der Hilfskriterien in § 5 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 vornehmen (ebenso FKHE, Rn. 59; Richardi, Rn. 51; a. A. offenbar GK-Kreutz, Rn. 103). § 5 Abs. 4 steht – wenn man seine Anwendbarkeit trotz verfassungsrechtlicher Bedenken (vgl. Clausen/Löhr/Schneider/Trümner, AuR 88, 293 [297 ff.]; G. Müller, DB 89, 824 [827]) überhaupt für zulässig hält – zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 in einem eindeutig nachrangigen Verhältnis (Engels/Natter, BB-Beilage 8/89, S. 14; vgl. dazu ausführlich § 5 Rn. 237). Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, aus denen die Zuordnung im Verfahren nach § 18a erfolgte, durch exakte und aussagekräftige Protokollierung für etwaige gerichtliche Auseinandersetzungen beweisbar festzuhalten.
72 Neben den vorstehend genannten Wirkungen der Zuordnung ist zu beachten, daß sie außerdem
– das Einspruchsrecht gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 WO einschränkt, soweit mit dem Einspruch die Fehlerhaftigkeit der Zuordnung nach § 18a gerügt wird. Der Einspruch wegen einer offensichtlich fehlerhaften Zuordnung bleibt jedoch erhalten (vgl. § 4 WO );
– präjudizierende Wirkung im Hinblick auf das Hilfskriterium des § 5 Abs. 4 Nr. 1 für künftige Wahlen haben kann.
73 Die Zuordnung entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung für andere Rechtsgebiete, in denen es auf die Eigenschaft als leitender Angestellter ankommt, wenngleich nicht verkannt werden darf, daß eine faktische Bedeutung nicht ausgeschlossen werden kann, z. B.:
– bei Aufsichtsratswahlen nach dem MitbG 1976 und BetrVG 1952,
– im Kündigungsschutzrecht (§ 14 KSchG ),
– im Bereich des ArbZG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ),
– bei den Beteiligungsrechten des BR, vor allem in personellen Angelegenheiten, insbes. § 99 und §§ 102 ff.
74 Da nach Abs. 5 Satz 1 der allgemeine Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist, kann im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren positive oder negative Feststellung des Status als leitender Angestellter beantragt werden. Antragsberechtigt sind insoweit
– der BR,
– der SpA,
– jeweils beide WV,
– der betreffende AN selbst,
– der AG.
75 Das Beschlußverfahren kann jederzeit – auch zeitlich parallel zum laufenden Zuordnungsverfahren nach § 18a – eingeleitet werden (so auch ArbG Frankfurt 1. 8. 89, BetrR 89, 189). Ergeht noch vor Durchführung der Wahl, d. h. bis zum Tag vor dem ersten Wahltag, eine rechtskräftige Entscheidung, ist der betreffende AN in die entsprechende Wählerliste aufzunehmen (Löwisch, TK-BetrVG, Rn. 12). Unterlassen die WV dies, ist die bis dato vorgenommene Zuordnung offensichtlich fehlerhaft und die Wahl nach § 18a Abs. 5 Satz 3 demnach anfechtbar.“

Gruß,
LeoLo