Hallo. Ich habe eine Frage zum BetrVG
Darf in einem Betrieb (GmbH), welcher in Trägerschaft einer
religiösen Stiftung steht (laut Seite der Stiftung eine 100%ige
Tochter), ein Betriebsrat gewählt werden?
Laut BetrVG heißt es
§118 (2)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und
ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren
Rechtsform.
Allerdings heißt es in §1 (1) auch
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt.
Was trifft nun also zu?
Hallo,
Darf in einem Betrieb (GmbH), welcher in Trägerschaft einer
religiösen Stiftung steht (laut Seite der Stiftung eine
100%ige
Tochter), ein Betriebsrat gewählt werden?
Was hat denn diese GmbH für Aufgaben? Das kann ja alles mögliche sein (von Reinigungsfirma über Küche, Hausnotruf bis ???)
MfG
Versorgung im Gesundheitswesen
sprich Lieferung von allem Material was in Krankenhäusern so gebraucht wird.
Verbrauchsmaterial, Büromaterial aber z.B. auch der Transport von Blutkonservern
Bis auf wenige ausnahmen sind alle belieferten Krankenhäuser ebenfalls dieser Stiftung untergeordnet.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Mitarbeitervertretung
Hi!
In Betrieben, die unter klerikaler Trägerschaft stehen, gibt es keine Betriebs- oder Personalräte, sondern Mitarbeitervertretungen.
Hier ein erster Überblick:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mitarbeitervertretung
Gruss
Pauli
Hallo
danke erstmal für die Antwort. Von einer Mitarbeitervertretung hab ich auch schon gehört, allerdings sollen diese Mitarbeitervertretungen wohl rechtlich wesentlich schlechter darstehen als Betriebsräte (kein Kündigungsschutz etc)
welche Möglichkeiten haben also Arbeitnehmer solcher Betriebe sich gehör zu verschaffen?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nochmals Hallo!
allerdings sollen diese
Mitarbeitervertretungen wohl rechtlich wesentlich schlechter
darstehen als Betriebsräte (kein Kündigungsschutz etc)
Stimmt nur bedingt. Meiner Kenntnis nach haben MAV zwar schon weniger Mitbestimmungsrechte als ein BR (vom PR mal ganz zu schweigen), dennoch besteht für sie z.B. ein erweiteter Kündigungsschutz, das Recht auf Freistellung vom Dienst ab bestimmten Betriebsgrößen, Abordnungs- und Versetzungsverbote etc. Kann allerdings von Bundesland zu Bundesland variieren, bin mir da nicht ganz sicher.
welche Möglichkeiten haben also Arbeitnehmer solcher Betriebe
sich gehör zu verschaffen?
Schwer zu beantworten, wenn man nicht weiß, worum es geht.
Gruss
Pauli
Versorgung im Gesundheitswesen
sprich Lieferung von allem Material was in Krankenhäusern so
gebraucht wird.
Verbrauchsmaterial, Büromaterial aber z.B. auch der Transport
von Blutkonservern
Bis auf wenige ausnahmen sind alle belieferten Krankenhäuser
ebenfalls dieser Stiftung untergeordnet.
Hallo,
in diesem Fall ist für mich die Geltung des § 118 Abs. 2 BetrVG äußerst zweifelhaft.
Es handelt sich nach Deiner Beschreibung um einen reinen Wirtschaftsbetrieb, der nicht unmittelbar karitativen oder erzieherischen Zwecken dient. Die Kundschaft spielt dabei m. E. keine Rolle.
&Tschüß
Wolfgang