Betriebsrat nicht Beschlussfähig auf Kosten des AN

Hallo,

Einem AN wurde die fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung überreicht. Der Hinweis: der Betriebsrat wurde angehört war enthalten. Eine Stellungnahme des Betriebsrats lag allerdings nicht vor. Weder Zustimmung noch Ablehnung. Auf Nachfrage des AN wurde diesem versichert, dass der BR leider nicht beschlussfähig war, weil Urlaubszeit ist.

Ist die Kündigung rechtens? Kann eine solche „Beschlussunfähigkeit“ auf Kosten des AN gehen? Lt. mündlichem Gespräch war der BR wohl nicht von der Sozialauswahl des Arbeitgebers überzeugt.

Wie könnte in einem solchen Falle das Vorgehen sein?
Ein Widerspruch lt. §3 KSchG beim Betriebsrat?

Bin gespannt auf Eure Antworten

Zauberm@us

Hi!

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren.

Dieser kann zustimmen oder (wirkungslos) widersprechen, oder aber er macht gar nichts (nenne es dann meinetwegen stillschweigende Zustimmung).

Wenn der AG seiner Pflicht nachgekommen ist, kann man idR (zumindest deshalb) die Kündigung nicht angreifen!

LG
Guido

Mal den Gesetzestext
Hi nochmal!

Im BetrVG steht im §102, Abs2:

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

In Gänze hier
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/

LG
Guido

Äußert er sich innerhalb dieser Frist
nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Das gilt jedoch nur für „normale“ Arbeitnehmer

Für den in §103 BetrVG genannten Personenkreis gilt das Gegenteil.
Schweigen des Betriebsrates ist Ablehnung.
Wollte ich nur mal anmerken, weil das relativ unbekannt ist.
Gruß
Peter

Hallo,
Deine Frage ist nicht ganz unberechtigt und lässt sich mit der Frage vergleichen, was geschieht bei einer fehlerhaften Beschlussfassung des Betriebsrates

zur Antwort schau mal das neue BAG-Urteil an:
BAG, Urteil vom 24.06.2004, Az.: 2 AZR 461/03
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

Auf dieser Arbeitgeber-Beratungsseite kannst Du auch gleich die Schlussfolgerung lesen:

http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/anhoerung/to…
„…Ausnahmsweise sind Fehler im Anhörungsverfahren für Sie dann unbeachtlich, wenn sie dem Betriebsrat intern, wie z. B. bei fehlerhafter Einberufung der Sitzung oder bei fehlender Beschlussfähigkeit, unterlaufen. Das gilt sogar dann, wenn Sie als Arbeitgeber den Fehler erkennen konnten…“

Gruß
Peter

Danke für die Ergänzung!
Hi!

Aber irgendwie kam das bei der Fragestellung für mich nicht in Frage…

LG
Guido