Guten Tag,
hat der Betriebsrat das Recht auf Einsicht der Stundenkonten incl. der MA-Namen oder bekommt der BR die Stundenkonten nur „anonym“ unter Berücksichtigung des Datenschutzes?
Vorab schon Danke für die Info…
LG
Bibi * * *
Guten Tag,
hat der Betriebsrat das Recht auf Einsicht der Stundenkonten incl. der MA-Namen oder bekommt der BR die Stundenkonten nur „anonym“ unter Berücksichtigung des Datenschutzes?
Vorab schon Danke für die Info…
LG
Bibi * * *
Guten Tag.
hat der Betriebsrat das Recht auf Einsicht der Stundenkonten
incl. der MA-Namen oder bekommt der BR die Stundenkonten nur
„anonym“ unter Berücksichtigung des Datenschutzes?
Ein Thema, das immer mal wieder vor den Arbeitsgerichten landet und zu dem es unterschiedliche Entscheidungen gibt. Ob inzwischen ein Grundsatzurteil vorliegt, weiß ich nicht.
Die Frage, um die es dabei immer wieder geht, ist: welche Informationen benötigt der BR zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben aus dem BetrVG (u.a. §80)? Zu diesen gehört bspw., die Einhaltung der einschlägigen Gesetze zu überwachen, wie ArbzG. Liegen Verstöße in Einzelfällen vor, so ist das Recht des BR, zu erfahren, wer betroffen ist, gegen das Recht des Persönlichkeitsschutzes abzuwägen. Soll heißen: wenn ein BR feststellt, dass in einer Kostenstelle die Höchstarbeitszeit überschritten wurde, dann könnte man sagen, dass die Information „Kostenstelle 4711“ ausreicht, um dem dortigen Vorgesetzten eins auf die Nuss zu geben. Handelt es sich aber um eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, die abteilungsübergreifend von Verstößen betroffen ist, wird der Fall schwieriger zu handhaben, weil Systematik dahinter zu vermuten ist (konstruierter Fall: alle Elektriker arbeiten regelmäßig 12 Stunden pro Schicht, weil zu wenige davon da sind - oder aus eigenem Antrieb …). Nicht so ganz einfach.
Wie gesagt, nach meiner Kenntnis noch nicht letztendlich und grundsätzlich entschieden, so dass dem BR im Konfliktfall wohl der Gang vor das Arbeitsgericht anzuraten ist. Empfehlen würde ich eine entsprechend wasserdichte Begründung - ein einmaliger Vorfall wird nicht ausreichen, einen grundsätzlichen Informationsanspruch bzgl. der Mitarbeiterdaten zu begründen; ständige Vorfälle, wie eben das Überschreiten der im ArbzG definierten Grenzen, dagegen schon.
Selbst live erlebt habe ich die Einrede eines leitenden
„Personalers“, die Personalabteilung habe die Aufgabe, derlei zu verfolgen, und es gehe den BR gar nichts an, zumal die Mitarbeiter ein Recht darauf hätten, dass ihre personenbezogenen Daten vor dem Zugriff des BR geschützt werden müssen. Der Betreffende ward inzwischen wohl ein wenig weiter qualifiziert …
Aber auch das Gegenbeispiel ist mir begegnet, indem ein BR die Zeitauszüge seines Betreuungsbereiches hortete und eigene
„Auswertungen“ fuhr - von Hand, weil er eine Diskette nicht von einer Perlenkette unterscheiden konnte. Auch dieser Mensch ward, als er dieses sein System flächendeckend einzuführen gedachte, auf den entsprechenden Pott gesetzt - und zwar von mir persönlich …
In einem Land, in dem die Unternehmen mehr Daten sammeln als alle Eich-, Backen-, Post- und Blätterteighörnchen der Welt Nüsse seit der letzten Eiszeit, ist der Schutz der Arbeitnehmerdaten leider auch im Innenverhältnis eine sehr nebulöse Angelegenheit.
Sollte einer der anwesenden Fachleute ein Grundsatzurteil haben, würde mich jenes gar brennend interessieren.
Gruß Eillicht zu Vensre
Hallo,
in der mir bekannten Literatur gibt es keine gravierenden Meinungsunterschiede bezüglich des Rechts des BR auf einen kompletten Einblick in die Zeiterfassung. Das BAG hat dies auch bereits anhand einiger Spezialfälle entschieden (z. B. zur sog. Vertrauensarbeitszeit BAG vom 06.05.2003). Der BR bestimmt weitgehend selbst, welche Daten er zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Dies ist auch datenschutzrechtlich unbedenklich, da bei einer Güterabwägung ins Gewicht fällt, daß der BR eine eigene gesetzliche Verschwiegenheitspflicht hat. Deshalb ist eine Grundsatzentscheidung des BAG zu diesem Komplex in der nächsten Zeit m. E. unwahrscheinlich.
Möglich wäre allerdings in absehbarer Zeit eine Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte, da die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Rahmen der Personalverfassung bei ähnlichen Fragen z. T. vollkommen abweichend ist von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit.
&Tschüß
Wolfgang