Mal angenommen in einem Einzelhandelsunternehmen wird erstmals ein Betriebsrat gegründet.
In diesem Unternehmen wird unter dem tariflichem Lohn bezahlt.
Wird nun durch die Wahl des BR der Lohn auf Tarif Niveau angehoben, auch wenn der Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist???
Danke Gruß
Hallo Stefan,
Wird nun durch die Wahl des BR der Lohn auf Tarif Niveau
angehoben, auch wenn der Arbeitgeber nicht im
Arbeitgeberverband ist?
Nein, nicht automatisch.
Es gibt 3 Möglichkeiten weswegen ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis gilt:
- Arbeitgeber ist im AG-Verband und Arbeitnehmer in der Gewerkschaft
- die Geltung des TV wird im Arbeitsvertrag vereinbart
- der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich
MfG
Hallo.
Es gibt 3 Möglichkeiten weswegen ein Tarifvertrag für ein
Arbeitsverhältnis gilt:
- Arbeitgeber ist im AG-Verband und Arbeitnehmer in
der Gewerkschaft
- die Geltung des TV wird im Arbeitsvertrag vereinbart
- der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich
Ich weiß noch eine :
4. BR und GL treffen eine entsprechende Betriebsvereinbarung (dann muss nicht jeder Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden) …
Gruß Eillicht zu Vensre
Ich weiß noch eine :
4. BR und GL treffen eine entsprechende Betriebsvereinbarung
(dann muss nicht jeder Arbeitsvertrag entsprechend geändert
werden) …
Alles richtig sofern die GL da mitspielt…
Falsch!!!
Der Betriebsrat darf nichts regeln was normalerweise der Tarifhoheit unterliegt.
„Der Tarifvertrag genießt nach § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz Vorrang vor der Betriebsvereinbarung. Dies bedeutet, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.“
Gruß Rosamunde
(Betriebsrätin aus Leidenschaft)
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„Der Tarifvertrag genießt nach § 77 Abs. 3
Betriebsverfassungsgesetz Vorrang vor der
Betriebsvereinbarung. Dies bedeutet, dass Arbeitsentgelte und
sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand
einer Betriebsvereinbarung sein können.“
Wenn die aber wie oben genannt nicht in in der entsprechenden AG-Verbindung sind und der Tarifvertrag deshalb nicht für das unternehmen gilt?
Hallo.
„Der Tarifvertrag genießt nach § 77 Abs. 3
Betriebsverfassungsgesetz Vorrang vor der
Betriebsvereinbarung. Dies bedeutet, dass Arbeitsentgelte und
sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand
einer Betriebsvereinbarung sein können.“
Und das bedeutet auf den konkreten Fall bezogen, dass der BR keine Vereinbarung abschließen darf, die sich mit dem gleichen Sachgebiet befasst wie der Tarifvertrag - also eine Art „betriebliches Entgeltabkommen“, das genau so aufgebaut ist wie der passende TV.
Eine BV des Inhaltes „GL und BR sind sich darüber einig, dass der geltende TV blablubb auf die Fa. rhabarbersülz angewendet wird“ ist dagegen zulässig, weil es nicht um die inhaltliche Komponente, sondern um die betriebliche Anwendung eines bereits definierten Inhaltes geht.
Im übrigen enthelten die meisten mir bekannten TV Klauseln, die es ausdrücklich vorsehen, dass die betriebliche Umsetzung per BV geregelt werden kann.
Gruß Eillicht zu Vensre
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Deswegen heißt es ja:
oder üblicherweise geregelt werden
üblicherweise werden diese Angelegenheiten in einem Tarifvertrag geregelt. Hier ist es uninteressant ob AG im AG-Verband ist oder nicht, oder ob es einen Allgemein Verbindlichen Tarifvertrag gibt.
Haben in unserem Betrieb ähnliches durchgezogen. Hier ging es um die Erhöhung der Arbeitszeit von 38 auf 40 Stunden. Die Einigungsstelle gab uns Recht.
Gruß Rosamunde
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