Hallo!
Die Frage ist ohne weitere Hintergrundinformationen zunächst nicht ganz so eifnach zu beantworten.
Grundsätzlich können in allen Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (von denen drei wählbar sein müssen) Betriebsräte gewählt werden. (§ 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG)
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, auch 400-Euro-Kräfte; gleiches gilt für die Wählbarkeit, da das BetrVG nicht nach dem Beschäftigungsgrad unterscheidet. (§§ 7 und 8 BetrVG)
In Kleinstbetrieben oder Betriebsteilen, die eigenständig sind (weil weit vom Hauptunternehmen entfernt und organisatorisch eigenständig), werden eigene Betriebsräte gewählt - darüber wird ein Gesamtbetriebsrat errichtet. (§ 4 BetrVG)
Davon ist bei einem größeren Betrieb, der Filialen unterhält, in der Regel auszugehen, das muss aber am Einzelfall entschieden werden.
Nach der klassischen allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition des Betriebes ist dieser eine „organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt“[http://lexetius.com/2005,1702].
Bei der Berechnung der Betriebsgröße muss also entweder der einzelne Betrieb betrachtet werden (und dort ALLE Angestellten), oder es muss die gesamte GmbH angesehen werden (was aber eher unwahrscheinlich ist).
Nach der Feststellung der Betriebsgröße geht es wieder strikt nach § 9 BetrVG.
Ein kleiner Hinweis noch zu Euren 400-Euro-Kräften:
Es ist generell NICHT zulässig, Arbeitnehmer unter den von Dir genannten Prämissen („keine weiterzahlung eines gehalts im Krankheitsfall oder Urlaub“) zu beschäftigen.
Diese Fragen sind in vielen verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen geregelt (Lohnfortzahlungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz etc.). Viele Arbeitgeber (und auch betroffene Arbeitnehmer und Gewerkschaften) gehen davon aus, daß diese Gesetze für 400-Euro-Jobs nicht gelten würden. Dieser Irrtum mag daran liegen, daß früher einige Gesetze und Tarifverträge tatsächlich Ausnahmen für nur stundenweise Beschäftigte vorsahen. So gab es z.B. keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, wenn ein Arbeiter weniger als 10 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Gesetze dieser Art waren allerdings verfassungswidrig und sind inzwischen gerichtlich für nichtig erklärt oder wurden vom Bundestag geändert. Die oft gestellte Frage „Wo steht, dass auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf … haben?“ muss man leider meistens mit „nirgends“ beantworten - arbeitsrechtliche Gesetze gelten eben immer für alle Arbeitnehmer, wenn eine Ausnahme nicht extra genannt ist. Nur für die Lohnsteuer und Sozialversicherung gibt es solche Ausnahmen für 400-Euro-Beschäftigte in Gesetzen.
Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben, stehe aber gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
Matthias.