Betriebsrat wählen - Betriebsgröße bestimmen

Hallo,

ich überlege in meinem Unternehmen die Gründung eines BR zu initieren. Dazu stellt sich zuerst die Frage der Berechnung der Betriebsgröße und der daraus resultierenden größe des BR.

Das Unternehmen ist ein Fitnessstudio mit mehreren Standorten, die allerdings keine eigenständigen GmbHs sind. Also nur eine Firma mit mehreren Standorten, an denen alle alle angestellten die die vorraussetzungen erfüllen einen entsprechen großen BR wählen können?

In der Firma sind hauptsächlich 400€ Kräfte. Diese Arbeiten nur auf Abruf im Unternehmen, haben also eine Bezahlung die sich nur nach Ihrer geleisteen Arbeit richtet, keine festen Tage, keine weiterzahlung eines gehalts im Krankheitsfall oder Urlaub.

Sind diese wahlberechtigt, wählbar?

Danke für eure Antowrten!

MfG

Das Unternehmen ist ein Fitnessstudio mit mehreren Standorten,
die allerdings keine eigenständigen GmbHs sind. Also nur eine
Firma mit mehreren Standorten, an denen alle alle angestellten
die die vorraussetzungen erfüllen einen entsprechen großen BR
wählen können?

So ist es.

In der Firma sind hauptsächlich 400€ Kräfte. Diese Arbeiten
nur auf Abruf im Unternehmen, haben also eine Bezahlung die
sich nur nach Ihrer geleisteen Arbeit richtet, keine festen
Tage, keine weiterzahlung eines gehalts im Krankheitsfall oder
Urlaub.

Sind diese wahlberechtigt, wählbar?

Ja, sowohl - als auch. Jede/r Einzelne zählt.

Viele Grüße … Bernd

Hallo,

zunächst einmal muss ich vorausschicken, dass es für die Betriebsratswahlen unbedeutend ist, ob die Studios keine eigenen GmbH sind. Sie wählen getrennt, wenn es getrennte Betriebe sind - d.h. räumlich weit auseinanderliegen und/oder eine getrennte Organisationsstruktur haben. Wenn die KollegInnen der verschiedenen Standorte mehrheitlich nicht miteinander arbeiten, ist es wahrscheinlich, dass getrennte Betriebsräte gewählt werden müssen, die dann gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat zusammenstellen.

Die BR-Größe ergibt sich aus §9 des Betriebsverfassungsgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/)
400€-Kräfte sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG und dürfen wählen, wenn sie die Voraussetzungen nach §7 erfüllen, und gewählt werden, wenn die Voraussetzungen von §8 erfüllt sind.
Für die Wahl ist ein Wahlvorstand erforderlich. Normalerweise wird der vom bisherigen Betriebsrat bestimmt, doch wenn es den nicht gibt, wird dazu eine Betriebsversammlung (je Standort) durchgeführt und die Mehrheit bestimmt den Wahlvorstand (§17 BetrVG)
Diese Betriebsversammlung kann von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer Gewerkschaft einberufen werden - nicht vom Arbeitgeber! Da diese 3 Arbeitnehmer allerdings dann noch keinen Kündigungsschutz genießen (also vor der Betriebsversammlung entlassen werden könnten), ist es sicherer, wenn eine Gewerkschaft einlädt. Dort gibt es dann auch Beratung über die weiteren Formalitäten der BR-Wahl, die man einhalten muss, damit die Wahl nicht angefochten werden kann.

Viel Erfolg, Bjørn Jagnow

Hallo!

Die Frage ist ohne weitere Hintergrundinformationen zunächst nicht ganz so eifnach zu beantworten.

Grundsätzlich können in allen Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (von denen drei wählbar sein müssen) Betriebsräte gewählt werden. (§ 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG)
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, auch 400-Euro-Kräfte; gleiches gilt für die Wählbarkeit, da das BetrVG nicht nach dem Beschäftigungsgrad unterscheidet. (§§ 7 und 8 BetrVG)

In Kleinstbetrieben oder Betriebsteilen, die eigenständig sind (weil weit vom Hauptunternehmen entfernt und organisatorisch eigenständig), werden eigene Betriebsräte gewählt - darüber wird ein Gesamtbetriebsrat errichtet. (§ 4 BetrVG)
Davon ist bei einem größeren Betrieb, der Filialen unterhält, in der Regel auszugehen, das muss aber am Einzelfall entschieden werden.

Nach der klassischen allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition des Betriebes ist dieser eine „organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt“[http://lexetius.com/2005,1702].

Bei der Berechnung der Betriebsgröße muss also entweder der einzelne Betrieb betrachtet werden (und dort ALLE Angestellten), oder es muss die gesamte GmbH angesehen werden (was aber eher unwahrscheinlich ist).

Nach der Feststellung der Betriebsgröße geht es wieder strikt nach § 9 BetrVG.

Ein kleiner Hinweis noch zu Euren 400-Euro-Kräften:
Es ist generell NICHT zulässig, Arbeitnehmer unter den von Dir genannten Prämissen („keine weiterzahlung eines gehalts im Krankheitsfall oder Urlaub“) zu beschäftigen.
Diese Fragen sind in vielen verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen geregelt (Lohnfortzahlungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz etc.). Viele Arbeitgeber (und auch betroffene Arbeitnehmer und Gewerkschaften) gehen davon aus, daß diese Gesetze für 400-Euro-Jobs nicht gelten würden. Dieser Irrtum mag daran liegen, daß früher einige Gesetze und Tarifverträge tatsächlich Ausnahmen für nur stundenweise Beschäftigte vorsahen. So gab es z.B. keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, wenn ein Arbeiter weniger als 10 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Gesetze dieser Art waren allerdings verfassungswidrig und sind inzwischen gerichtlich für nichtig erklärt oder wurden vom Bundestag geändert. Die oft gestellte Frage „Wo steht, dass auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf … haben?“ muss man leider meistens mit „nirgends“ beantworten - arbeitsrechtliche Gesetze gelten eben immer für alle Arbeitnehmer, wenn eine Ausnahme nicht extra genannt ist. Nur für die Lohnsteuer und Sozialversicherung gibt es solche Ausnahmen für 400-Euro-Beschäftigte in Gesetzen.

Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben, stehe aber gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Matthias.

Mehrere Infos sind notwendig: wie weit liegen die Standorte auseinander (km), wieviele Menschen sind in einem Standort beschäftigt? Wieviele ungefähr insgesamt?

Guter Rat: Vorsicht! BR nicht ohne Hilfe gründen wollen, Kündigung kommt schneller, als man denkt!
Bei Bedarf: 0171 2859745
Gruß Brigitte
P.S. Ich gehe davon aus, das es nicht „dein“ Unternehmen ist, sondern nur das UN, in welchem du arbeitest?!

Hallo,

das ist nicht ganz einfach. Ich würde ihnen raten, einen Sekretär von Verdi (die beißen nicht :wink: zu kontaktieren.
Es kommt darauf an, wie weit die einzelnen Standorte auseinander liegen. Bedenken Sie, dass die Wegezeiten der Betriebsräte (zu Sitzungen oä.) zur Arbeitszeit zählen.
Die berechnng der Betriebsräte ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (.a. §§ 4 & 5)
Hier der Link :
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvg…

Viel Glück!!

Hi,

eigentlich hat Matthias die Frage schon perfekt geantwortet, ich würde ihn in jedem Punkt Recht geben.

Einen Tipp noch für weitere Fragen zur Betriebsratsarbeit: auf www.ifb.de gibt es ein sehr umfangreiches Forum mit vielen ausgesprochen hilfsbereiten (Betriebsrats-)Mitgliedern.

Viele Grüße
Kirsten

Hallo,finde ich toll. Der Betriebsrat richtet sich nach der Anz6ahl der Angestellten, es zählen alle dazu die in Deinem Betrieb arbeiten, ausser Praktikanten, d.h. es sind auch alle wahlberechtigt. In der Zwischenzeit gibt es bei uns keinen BR mehr da wir vom Land übernommen worden sind und da ist der Personalrat zuständig. Macht nichts , wir waren ca 60 Angestellte und brauchten 5 Betriebsräte. Bei uns war es ähnlich, wir hatten verschiedene Betriessitze an der ganzen Küste verstreut, aber nur diesen einen Betriebsrat, der sich so zusammen setzte wie gewählt wurde.Mich wundert es etwas das Du so etwas selbst initieren willst, normalerweise machen das die Angestellten.Ich hoffe Du weisst was für Kosten auf dich zu kommen können.So eine Fortbildung kann mal eben bei 1000€ liegen.Auf die hat jedes Mitglied Anspruch.

Viele Grüsse erstmal von Susanne

ich überlege in meinem Unternehmen die Gründung eines BR zu
initieren. Dazu stellt sich zuerst die Frage der Berechnung
der Betriebsgröße und der daraus resultierenden größe des BR.

Das Unternehmen ist ein Fitnessstudio mit mehreren Standorten,
die allerdings keine eigenständigen GmbHs sind. Also nur eine
Firma mit mehreren Standorten, an denen alle alle angestellten
die die vorraussetzungen erfüllen einen entsprechen großen BR
wählen können?

In der Firma sind hauptsächlich 400€ Kräfte. Diese Arbeiten
nur auf Abruf im Unternehmen, haben also eine Bezahlung die
sich nur nach Ihrer geleisteen Arbeit richtet, keine festen
Tage, keine weiterzahlung eines gehalts im Krankheitsfall oder
Urlaub.

Sind diese wahlberechtigt, wählbar?

Danke für eure Antowrten!

MfG

Hallo,
zu deiner Frage:

„Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von einem anderen Arbeitgeber überlassene Arbeitnehmer müssen jedoch länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein (§ 7 BetrVG). Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören (§ 8 Absatz 1 BetrVG).“

Schau dir doch bitte diese Seite und die folgenden an:

http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betrieb…

Hier ist alles sehr ausführlich erklärt.

Ich hoffe ich konnte helfen.

MfG
Borkuschter

Hallo,
§7 BetrVG Wahlberechtigung.Alle Arbeitnehmer des Betriebs, die volljährig sind.
§8 BetrVG Wählbarkeit. alle die 6 Monate dem Betreib angehören.
§9BetrVG Zahl der Br-mitglieder:
5-20 Arbeitnehmer= 1BR
21-50AN= 3 BR
51-100AN= 5BR

Mein Rat suche die Hilfe bei einer Gewerkschaft. Du brachtst Hilfe, denn dein Arbeitgeber wird euch unter Druck setzen. Ein kleiner Fehler bei der Wahl und sie ist anfechtbar und das wollen wir ja nicht.
Wünsche viel Kraft und würde mich freuen wenn es klappt,
bei Fragen melde Dich.
LG
Uschi

Wende Dich am besten an Verdi ,

die helfen dir bei all deinen Fragen und können dir auch helfen , einen BR zu gründen .

LG
Andana

die nötigen informationen sind im betriebsverfassungsgesetz geregelt.
bitte dort nachlesen.
mgf
SN

Unternehmen mit mehreren Standorten, die allerdings keine eigenständigen GmbHs sind.
In der Firma sind hauptsächlich 400€ Kräfte.
Sind diese wahlberechtigt, wählbar?

Hallo,
laut Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigete Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind vorhanden sind UND

  1. diese räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind
    Liegt dies nicht vor, so snd die dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

Also sind die Standorte in der gleichen Stadt und haben keine eigene Organisation, so kannst du alle AN zusammen zählen.

Angestellte sind nach §6 BetrVG diejenigen, die Angestelltentätigkeit ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig ist. Es sollte also die 400€ Kräfte mitzählen.

Viel Erfolg!