Betriebsrat-Wann beginnt Anörungsfrist?

Guten Morgen,

folgende Frage:

Es ist bekannt das der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche gehört werden muss.
Was nicht ganz klar ist, wann bzw. womit beginnt diese Frist ?

Danke für Antworten

Gruss

Hallo,

die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang beim BR.
Gibt es keine Regelungen bez. Zuständigkeit, muß die Anhörung dem BR-Vorsitzenden persönlich zu den üblichen Arbeitszeiten zugegangen sein.
Allerdings gibt es für betriebliche Regelungen einen großen Spielraum, der auch im Einzelfall den Zugang beeinflußt, z. B. Zuständigkeitsregelungen im BR, Anbringen eines Briefkastens etc.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo,

das ist mir so nicht bekannt.

Oder meinst du, wann der Vorsitzende das Gremium einberufen muss, damit der BR in der Lage ist, in der Wochenfrist des § 102 BetrVG Stellung zu nehmen?

VG
EK

Hallo EK,

es geht hier um die Fristen, innerhalb derer sich der BR ggü dem AG äußern muß, z. B. nach § 99 Abs. 3 oder 102 Abs. 2 BetrVG.
Für den Beginn dieser Fristen ist der richtige Zugang der Anhörung beim BR maßgeblich. Wie sich dann der BR intern organisiert, um innerhalb der Frist sich äußern zu können, ist eine andere Frage.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

woher entnimmst du das?

Die Fragestellerin schrieb:

Es ist bekannt das der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung
innerhalb einer Woche gehört werden muss.
Wann beginnt diese Frist?

Die Frist des § 102 BetrVG beginnt mit der Anhörung, womit sonst, doch was soll dann die Frage?

Das hat mich auf die Idee gebracht, die Fragestellerin könnte irrig meinen, es gäbe eine Frist, innerhalb derer der BR bei ordentlichen Kündigungen nach Kenntnis des Grundes etc. angehört werden muss.

Denn „Anhörung“ ist der Fachbegriff für die Arbeitgeberhandlung, nicht für die BR-Handlung („AG hört BR an“).

VG
EK