Hallo ancltoto,
ich gehe davon aus, dass ihr Listenwahl hattet.
Dann wird immer der Nachrücker aus der entsprechenden Liste von der jemand fehlt das Ersatzmitglied sein.
Also: fehlt jemand von Liste 3 Nachrücker aus Liste 3 usw.
Schwierig wird es, wenn eine Liste erschöpft ist oder eine Liste nicht in den Betriebsrat gekommen ist. Ist das der Fall, könnte es einen Listensprung geben.
Es ist deshalb sinnvoll, vor jeder Einladung die Listen auf Richtigkeit der Nachrücker zu prüfen.
Es gibt von der W.A.F eine entsprechende Software, sie muss nur einmal mit dem aktuellen Wahlergebnis richtig versorgt werden. Diese Software errechnet automatisch dann nach Eingabe des (echten) Verhinderungsgrundes die Nachrücker.
Gruß wannsee
Sepp vertritt den Franzl für die 3 Wo Urlaub. BR-Mitglied Korbinian wird durch den Thomas vertreten. Das folgt eindeutig der Rechtslage nach § 25 Abs.2 BetrVG. Es ist egal, welchen Listenplatz der zu Vertretende hat (!), wichtig allein ist die Beachtung der Reihenfolge des 25 II. Sonst käme ja auch der Sepp arg ins routieren, oder?
VG Ferdinand K
Nachtrag: Es kommt nicht darauf an, welchen Listenplatz die gewählten - und dann auch im Verhinderungsfalle zu vertretenden - Mitglieder des Betriebsrats einnehmen. Das gilt nur für § 25 II BetrVG, da ist bei Verhältniswahl die Stellung auf der Liste wichtig. Es gibt ja auch keine Zuordnung von Ersatz- zu BR-Mitgliedern. Ersatzmitglieder sind keine BR-Mitglieder, sie nehmen nur für den Zeitraum der Vertretung Amtsgeschäfte wahr und begründen dadurch auch den besonderen Kündigungsschutz des § 15 I KSchG.
Hallo,
das Thema Ersatzmitglieder ist im Betriebsverfassungsgesetz $25 geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__25.html).
Die Frage der Ersatzmitglieder muss für jeden Vertretungsfall neu entschieden werden, unter Berücksichtigung des Geschlechts ($15 (2)).
Zitat: "Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. "
Ja, so weit sind wir auch schon gekommen. Aber nun ist die Frage, ob ein neuer Vertretungsfall eine neue Bewertung aller aktuellen Vertretungen nach sich zieht.
Beispiel: Ich bin gerade Ersatz für ein Frau meiner Liste. Morgen meldet sich ein weiteres weibliches BR-Mitglied krank, welches in der BR-Liste vor der Person steht, die ich gerade vertrete, aber nicht zu unserer Liste gehört. Dadurch dass nun zwei Frauen fehlen, muss die Minderheitenquote bedacht werden. Aber bei wem? Bei dem, der den neuen Vertretungsfall abdecken muss, oder muss ich nun weichen, da zuerst der neuen Vertretungsfall bedient werden muss, in dem Fall auch durch einen Mann, und danach erst die Person, die ich derzeit vertrete?
Ich würde dabei pragmatisch vorgehen und das nachgerückte Ersatzmitglied beim nächsten Vertretungsfall wie ein BR Mitglied zählen. Es wird also jedesmal neu anhand der verbliebenen Ersatzmitglieder entschieden. So bleibt ja auch das Geschlechterverhältnis gewahrt.
Die Rangfolge der Liste gilt auch nur für die Ersatzmitglieder (Vorschlagsliste). BR Mitglieder werden alle gleich behandelt. Hier ist es unerheblich wieviele Stimmen sie bei der Wahl bekommen haben.
Hi,
also die Frauenquote ist m.E. bei der BR Wahl relevant. Aber ich gleube nicht beim Nachrückjen wenn ein BR krank ist. Dann wird strikt nach List verfahren. Auch wenn zwei Frauen Verhindert sind und dafür laut Liste Männer nachrücken sollten.
Hallo,
leider bin ich im Urlaub, kann nicht auf Unterlagen zurückgreifen und deshalb die Frage nicht beantworten.
Viele Grüße
Petet
Hallo,
sorry für die späte Antwort!
In der Kürze: Der Nachrücker ist immer nur für die Sitzung einzuladen, dazwischen ist er und bleibt er Nachrücker, also nicht „im Amt“. Über die Geschlechter kann ich Dir nichts sagen, da hast Du aber sicherlich schon ausreichend Antworten bekommen.
Alles Gute!
Susanne
Hallo,
die Beachtung der Geschlechterquote, auch bei Ersatzmitgliedern, ist im Gesetz vorgeschrieben. § 25 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz.
Es muss, wenn generell eine Quote gilt, geklaert werden, ob die Minderheit bereits gemaess § 15 BetrVG vertreten ist, wenn ein Ersatzmitglied des anderen Geschlechts nachrueckt. Ist dies der Fall, rueckt das Ersatzmitglied mit der hoechsten Stimmenzahl nach. Ist das nicht der Fall, muss das Ersatzmitglied mit der hoechsten Stimmenzahl und dem Geschlecht der Belegschaftsminderheit nachruecken.
Gruss
Andreas
Ich glaube die Antwort kommt viel zu spät, ich komme mit dem neuen Layout noch nicht klar. Sorry
Prinzipiell muss aber nicht nach dem Listensystem nachgerückt werden.
Nach diesem System werden die Mitglieder und Ersatzmitglieder bestimmt. Die Reihenfolge ist also von Anfang an FIX.