Hallo,
danke erstmal für die Antwort.
Der Betrieb gehört zur Chemie Industrie und im Manteltarifvertrag steht folgendes,
worauf sich der Betriebsrat auch bezieht.
Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse
sind im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften zulässig, wobei auf Grundlage von § 14 Ab
satz 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer
von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen
auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird.
Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG
ist von dem Abschluss einer freiwil-
ligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des
Betriebsrates im Einzelfall abhängig.
Das Bedeutet also, die AN müssen das so hinnehmen und können nichts dagegen mache.
In der BV hat der BR ausdrücklich gesagt das er die Entscheidung dadruch begründet das er sich nicht Erpressen lassen will und es gegen seine Prinzipien entspricht. Soll heißen er möchte das die Leute einen Unbefristetet vertrag bekommen.
Laut BetrVG§99 darf er die zustimmung nur unter bestimmten fällen verweigern, aber ich sehe keinen der unter §99 aufgezählten begründungen als zutreffend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Gruß
Luna