Betriebsrat will verlängerung des Befristeten Vertags nicht zustimmen

Hi,
darf der Betriebsrat der Verlängerung eines Befristeten Vertrags nicht zustimmen weil das gegen seine Prinzipien verstößt (sich erpresst fühlt) obwohl der Mitarbeiter mit der Befristung einverstanden ist? Kann man als Arbeitnehmer die zustimmung des BRs erwirken?

Der Arbeitnehmer war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und wurde für 2 Jahre befristet eingestellt, da das aktuelle Auftragsvollumen laut Geschäftsleitung rückgängig ist will sie die arbeitnehmer nicht fest einstellen sondern lieber nochmal befristet einstellen.
Ob das mit dem Auftragsvolumen stimmt sei dahingestellt, mir geht es nur um die haltung des BRs.

Gruß
Luna

Hi,

Hallo,

darf der Betriebsrat der Verlängerung eines Befristeten
Vertrags nicht zustimmen weil das gegen seine Prinzipien
verstößt (sich erpresst fühlt) obwohl der Mitarbeiter mit der
Befristung einverstanden ist?

Ja, der BR darf durchaus übergeordnete Gründe berücksichtigen - zB die reduzierung befristeter Arbeitsverhältnisse.

Kann man als Arbeitnehmer die
zustimmung des BRs erwirken?

Nein

Der Arbeitnehmer war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt
und wurde für 2 Jahre befristet eingestellt, da das aktuelle
Auftragsvollumen laut Geschäftsleitung rückgängig ist will sie
die arbeitnehmer nicht fest einstellen sondern lieber nochmal
befristet einstellen.
Ob das mit dem Auftragsvolumen stimmt sei dahingestellt, mir
geht es nur um die haltung des BRs.

Aufgrund der zu knappen Fallschilderung lassen sich die Gründe des BR nicht abschließend beurteilen. Eine gesetzliche Unzulässigkeit einer weiteren Befristung erscheint aber nicht ausgeschlossen.

Gruß
Luna

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
danke erstmal für die Antwort.

Der Betrieb gehört zur Chemie Industrie und im Manteltarifvertrag steht folgendes,
worauf sich der Betriebsrat auch bezieht.

Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse
sind im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften zulässig, wobei auf Grundlage von § 14 Ab
satz 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer
von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen
auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird.
Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG
ist von dem Abschluss einer freiwil-
ligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des
Betriebsrates im Einzelfall abhängig.

Das Bedeutet also, die AN müssen das so hinnehmen und können nichts dagegen mache.
In der BV hat der BR ausdrücklich gesagt das er die Entscheidung dadruch begründet das er sich nicht Erpressen lassen will und es gegen seine Prinzipien entspricht. Soll heißen er möchte das die Leute einen Unbefristetet vertrag bekommen.

Laut BetrVG§99 darf er die zustimmung nur unter bestimmten fällen verweigern, aber ich sehe keinen der unter §99 aufgezählten begründungen als zutreffend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

Gruß
Luna

Hallo,

Hallo,

danke erstmal für die Antwort.

Der Betrieb gehört zur Chemie Industrie und im
Manteltarifvertrag steht folgendes,
worauf sich der Betriebsrat auch bezieht.

Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse
sind im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften zulässig, wobei auf Grundlage von § 14 Ab
satz 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer
von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen
auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird.
Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG
ist von dem Abschluss einer freiwil-
ligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des
Betriebsrates im Einzelfall abhängig.

Das ist eine „kann“-Vorschrift. Der BR muß dem nicht folgen, wie schon der Passus über die Zustimmung im Einzelfall bzw. der freiwilligen Betriebsvereinbarung nahelegt.

Das Bedeutet also, die AN müssen das so hinnehmen und können
nichts dagegen mache.

Ja

In der BV hat der BR ausdrücklich gesagt das er die
Entscheidung dadruch begründet das er sich nicht Erpressen
lassen will und es gegen seine Prinzipien entspricht. Soll
heißen er möchte das die Leute einen Unbefristetet vertrag
bekommen.

Die Zurückdrängung von befristeten Arbeitsverhältnissen - vor allem ohne sachlichen Grund - ist ein legitimes ziel, das ein BR verfolgen kann.
Deswegen ergeben sich auch - je nach konkreten Einzelfallumständen - auch aus dem angeführten § 99 Abs. 2 BetrVG

Laut BetrVG§99 darf er die zustimmung nur unter bestimmten
fällen verweigern, aber ich sehe keinen der unter §99
aufgezählten begründungen als zutreffend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,
eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in
einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder
gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche
Anordnung verstoßen würde,

2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95
verstoßen würde,

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass
infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte
Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile
erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen
Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei
unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines
gleich geeigneten befristet Beschäftigten,

4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme
benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in
der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt
ist,

5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb
unterblieben ist oder

6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der
für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber
oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges
Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1
enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder
fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

zumindest aus den Nr. 3 oder 4 durchaus Gründe, eine Verlängerung eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Außerdem muß der BR ja die Begründung des AG mit angeblichem Arbeitsrückgang aufgrund seiner Kenntnisse der betrieblichen Verhältnisse nicht unbedingt glauben. Es wäre nicht der erste Fall, daß AG die AN über ihre wahren Beweggründe für Befristungen täuschen.

Gruß

&Tschüß

Luna

Wolfgang