Hallo Fragender,
Deine Frage wurde von mir nicht hundertprozentig verstanden.
Grundsätzlich ist erstmal zu klären, ob wir uns auf dem Gebiet des BetrVG befinden (wovon ich für alles Weitere einfach einmal ausgehe).
Dann gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2: es ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn „die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist“.
Ist es also so, dass Ihr INKLUSIVE der Person X in Elternzeit nur noch viel Leute seid, dann müsst Ihr in jedem Falle wählen.
Wenn Ihr OHNE die Person X in Elternzeit vier Leute seid (also mit der Elternzeit-Person fünf), dann müsst Ihr dann wählen, wenn die Person in Elternzeit nicht bereit ist, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen.
Generell ist in einem Fall wie bei Euch eine Neuwahl sinnvoll, da Ihr ansonsten schnell im Bereich der Handlungsunfähigkeit angekommen seid.
Eventuell kann es geschickt sein, die Wahl noch etwas hinauszuzögern (z.B. falls Ihr im kommenden Jahr regulär wählen solltet - dann wäre es besser, die Neuwahl NACH dem 31.05. durchzuführen, damit ihr nicht kommendes Jahr schon wieder wählen müsst).
Sollte es weitere Fragen geben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
Matthias.