Betriebsrats-Neuwahlen notwendig?

Hi,

in unserem 5er Betriebsrat sind uns die Nachrückmitglieder ausgegangen, da ein BR-Mitglied sein Amt niedergelegt hat. Wir sind also aktuell noch zu viert. Allerdings ist ein Mitglied aktuell in Elternzeit und das Amt ruht, zählt dieses Mitglied weiterhin mit? Dann wären ja keine Neuwahlen nötig, oder??

Hallo,

die Inanspruchnahme einer Elternzeit bedeutet nicht das Aus für das Betriebsratsmandat bzw. für die Ersatzmitgliedschaft. Das Betriebsratsamt als solches wird durch Umstände, die zu einer zeitweiligen Verhinderung des Mitarbeiters führen, nicht tangiert. Ein Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat erfolgt nach § 24 BetrVG nur durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wählbarkeit und Ausschluss aus dem Betriebsrat.

In Eurem Fall ist also keine Neuwahl nötig. Wobei das Amt des sich in Elternzeit befindlichen BR-Mitgliedes rechtlich gesehen auch nicht ruht. Auch während der Elternzeit ist und bleibt man Betriebsrat und kann z. B. an Sitzungen des BR teilnehmen. Dabei hat der Arbeitgeber sogar den Mehraufwand (Fahrtkosten etc.) zu tragen.

Gruß W.

Wo kein Kläger! Theoretisch müsstet ihr ja fuer den ruhenden Sitz Ersatzmitglied einladen.
Andererseits sind in 1 Jahr Neuwahlen.

Krank und Elternzeit zählt weiter, soweit ich weiß. Elternzeit hintert ja nicht an der Teilnahme der Sitzungen. LG

Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Betriebsratsmitglied während der Elternzeit nicht an der Ausübung des Betriebsratsamtes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist. Es kann vielmehr an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Eine Verhinderung tritt nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Es stellt darauf ab, dass während der Elternzeit sogar eine Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG möglich sei. Daher sei ein Hinderungsgrund während der Elternzeit nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen (BAG, Beschluss vom 25.05.2005, Az.: 7 ABR 45/04). Das bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied auch während seiner Elternzeit an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen kann. Irgendwelche Einschränkungen bestehen nicht.
In dem angeführten Beschluss vom 25.05.2005 hatte das Bundesarbeitsgericht einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin sogar die Fahrtkosten zugesprochen, die sich aufgrund eines in der Elternzeit stattgefundenen Wohnortwechsels ergaben. Das Betriebsratsmitglied hatte vom nunmehr entfernter liegenden Wohnort aus den Betrieb zu verschiedenen Sitzungen aufgesucht!

Wenn das BR Mitglied in EZ sein Amt in der Zeit nicht ruhen läßt, zählt es mit. Auch in EZ kann ja das Amt wahrgenommen werden.

Hallo Fragender,

Deine Frage wurde von mir nicht hundertprozentig verstanden.
Grundsätzlich ist erstmal zu klären, ob wir uns auf dem Gebiet des BetrVG befinden (wovon ich für alles Weitere einfach einmal ausgehe).

Dann gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2: es ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn „die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist“.

Ist es also so, dass Ihr INKLUSIVE der Person X in Elternzeit nur noch viel Leute seid, dann müsst Ihr in jedem Falle wählen.
Wenn Ihr OHNE die Person X in Elternzeit vier Leute seid (also mit der Elternzeit-Person fünf), dann müsst Ihr dann wählen, wenn die Person in Elternzeit nicht bereit ist, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen.

Generell ist in einem Fall wie bei Euch eine Neuwahl sinnvoll, da Ihr ansonsten schnell im Bereich der Handlungsunfähigkeit angekommen seid.

Eventuell kann es geschickt sein, die Wahl noch etwas hinauszuzögern (z.B. falls Ihr im kommenden Jahr regulär wählen solltet - dann wäre es besser, die Neuwahl NACH dem 31.05. durchzuführen, damit ihr nicht kommendes Jahr schon wieder wählen müsst).

Sollte es weitere Fragen geben, stehe ich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Matthias.

Hallo,

solange ein BR-Mitglied sein Amt nicht ausdrücklich niedergelegt hat, ist das Amt nicht erloschen. Somit habt Ihr grundsätzlich noch 5 BRM und eine Neuwahl ist nicht zwingend notwendig.
Allerdings kann ein BR-Mandat nicht „ruhen“, es gibt lediglich eine mehr oder weniger lange Verhinderung. Elternzeit ist aber kein zwingender Verhinderungsgrund. Das BRM in elternzeit muß sich ausdrücklich für verhindert erklären.

&Tschüß
Wolfgang

Sorry, wein es nicht, kann Dir nicht helfen!
Susanne

hallo

ich würde diese Frage dem zuständigen Gewerkschaftssekretär stellen denn grundsätzlich kœnnte das BR-Mitglied in Elternzeit ja an den Sitzungen teilnehmen. Wäre das denn denkbar ?
Freundliche Grüsse

Hi,

in unserem 5er Betriebsrat sind ln die Nachrückmitglieder
ausgegangen, da ein BR-Mitglied sein Amt niedergelegt hat. Wir
sind also aktuell noch zu viert. Allerdings ist ein Mitglied
aktuell in Elternzeit und das Amt ruht, zählt dieses Mitglied
weiterhin mit? Dann wären ja keine Neuwahlen nötig, oder??

…ich juristisch korrekt wären Neuwahlen…vielleicht kann man aber im Einverständnis mit der GL die Zeit bis zur Wahl 2014 überbrücken…das hängt auch davon ab ob juristisch wasserdichte Beschlüsse anstehen…ich würde auch bei der Gewerkschaft nachfragen…Gruß Malook

hallo,
ich kann da leider nicht helfen, jedoch mit sicherheit die entsprechende gewerkschaft.

mfg
sn

ich kann leider nicht weiterhelfen … würde aber mal bei der zuständigen gewerkschaft nachfragen

Hallo,

wenn es keine weiteren Ersatzmitglieder gibt, gehört auch das BR-Mitgl. im ruhenden Amt weiterhin dazu!

Grüße
bartblume

Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt, das bezahlt wird, denn es dürfen dem Betriebsratsmitglied keine Nachteile entstehen.
D. h. eine MA kann auch im Erziehungsurlaub ihr Ehrenamt ausüben, im Urlaub und im Frei genauso. Sie muss dies nur dem BR-Vorsitzenden mitteilen.
wannsee

Hallo, bei fest nur 3 Mitarbeitern, die praktisch zu allen Entscheidungen da sein müssen - sonst seid ihr nicht beschlußfähig, kann ich mir schwer vorstellen wie das gehen soll.

Ihr braucht mindestens 3 Mitglieder. Was ist eure Angst vor Neuwahlen?

Wenn weniger als 1 Jahr vor der regulären Neuwahl neu gewählt werden muss, wird dieser BR für 4 Jahre plus die Restzeit gewählt. In eurem Falle also fast 5 Jahre.

Ihr MÜSST nicht neu wählen, allerdings ist es gerade bei so einem kleinen BR schlicht unmöglich so zu arbeiten.

Schönen Gruß