Sorry die Späte Antwort,
ich war auf Seminar, hoffe die Abntwort kommt noch rechtzeitig!
Rechtsgrundlagen
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG; siehe → Kosten der Betriebsratstätigkeit).
Die Nutzung von EDV im Betriebsratsbüro eröffnet dem Betriebsrat eine Vielzahl von Möglichkeiten der Informationsbeschaffung, -verarbeitung und Kommunikation: von der Nutzung des PC als »bessere Schreibmaschine« zur Ausarbeitung und Veränderung von Betriebsvereinbarungsentwürfen und sonstigen Texten, Gestaltung von Flugblättern und Aushängen bis hin zur Nutzung von juristischen und wirtschaftlichen Datenbanken (über Internet, Intranet oder CD-ROM) sowie zur Kommunikation per E-Mail.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen PC mit Zusatzgeräten sowie einen Zugang zum Internet und zum unternehmensinternen Intranet zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Auch besteht nach § 37 Abs. 6 BetrVG ein Anspruch auf Schulung zum Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken.
PC-Ausstattung
Zu der nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellenden Informations- und Kommunikationstechnik zählt auch eine komplette PC-Ausstattung (insbesondere Rechner, Bildschirm, Drucker und die erforderliche Bürosoftware).
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten haben (siehe → Kosten der Betriebsratstätigkeit). Sie können die Entscheidung des Betriebsrats nur daraufhin kontrollieren, ob das verlangte Sachmittel der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen soll und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft angemessen Rechnung getragen hat (vgl. BAG v. 12. 5. 1999, NZA 1999, 1290; BAG v. 16. 5. 2007 – 7 ABR 45/06).
Inzwischen hat sich die Arbeit mit dem PC als Standard in der Büroarbeit allgemein – und damit auch im Betriebsratsbüro – entwickelt. Deshalb dürfte die Erforderlichkeit wohl in dem meisten Betrieben – selbst in kleineren Betrieben – zu bejahen sein.
Internet/Intranet
Das Internet hat sich zu einer – auch für die Betriebsratsarbeit – wichtigen und gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Informationsquelle entwickelt.
Besteht ein unternehmenseigenes Intranet, so bietet es sich an, dass der Betriebsrat dieses für die interne Information und Kommunikation nutzt.
Der Betriebsrat sollte den Arbeitgeber auffordern, ihm einen Zugang zum Internet/Intranet zu verschaffen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
Nach Ansicht des BAG hat der Betriebsrat jedenfalls dann einen Anspruch auf Anschluss des ihm zur Verfügung gestellten PC an das Internet, wenn im Betrieb das Internet genutzt wird, dem Arbeitgeber durch den Anschluss des Betriebsrats-PC keine zusätzlichen Kosten entstehen und er keine anderen entgegenstehenden betrieblichen Belange geltend machen kann (vgl. BAG v. 3. 9. 2003 – 7 ABR 8/03, NZA 2004, 280).
Gleiches gilt für die Nutzung des unternehmens- oder betriebsinternen Intranets (vgl. BAG v. 3. 9. 2003 – 7 ABR 12/03, NZA 2004, 278). Der Betriebsrat kann auch einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge im Intranet zu veröffentlichen (vgl. BAG v. 3. 9. 2003 – 7 ABR 12/03, a. a. O.). Der Betriebsrat entscheidet allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Beispielsweise gehört die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Selbst wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats seine Zuständigkeit überschreitet, ist der Arbeitgeber – ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr – nicht berechtigt, vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet eingestellte Seiten einseitig zu löschen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aushängen am Schwarzen Brett (vgl. LAG Hamm v. 12. 3. 2004 – 10 TaBV 161/03; zu den Rechten des BR am »Schwarzen Brett« siehe → Betriebsratsbüro (Ausstattung, Hausrecht).
Das Internet ist geeignet, dem BR die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Mit dessen Hilfe kann er sich schnell und umfassend über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Rspr. und Gesetzgebung unterrichten.
LG Casjen