Betriebsratsarbeit

hallo, wir haben seit ca. einem Monat eine neue firewall. diese blockt so ziemlich alle internetseiten. ich als br-vorsitzender muss mich aber ständig für meine kollegen im netz für eventuelle fragen schlau machen. darf der AG diese internetseiten blocken und/oder hat der betriebsrat ein recht auf eine freie und offene internetleitung? ich sehe mich in meiner br-arbeit ziemlich behindert.

danke im voraus

Hallo
einen generellen Freibrief für die Nutzung des Internets gibt es meines Wissens nach nicht. Man muss auch sehen, wie die betriebliche Praxis in dem Betrieb ist. Falls es generell untersagt ist oder die Nutzung per Firewall stark eingeschränkt ist, dann wird man es wohl nicht durchsetzen können.
Falls nur die BR-Mitglieder ausgeschlossen sind, dann liegt eine Behinderung der BR-Tätigkeit vor, die notfalls gerichtlich geklärt werden müsste.
Falls einige Gruppen des Betriebs Zugang haben (z.B. ÜT-Mitarbeiter, Führungskräfte etc.) würde ich auch im Sinne der „Waffengleichheit“ auf einen freien Zugang für die BR-Mitglieder bestehen.

Weitere Möglichkeiten:
Holt euch ein paar mal einen externen Ratgeber (Rechtsanwalt, Unternehmensberater etc.), wenn ihr ohne Internet eine Frage nicht lösen könnt. Das kostet dem AG eine Menge Geld und wird ihn evtl. überzeugen, den Zugang zum WWW zu gestatten.
Gruss

Hallo,

das tut mir leid, aber das übersteigt meine Kenntnisse. Leider ist es mir nicht möglich, diese Frage zu beantworten.

Gruß Helmut


Lieber Kollege,
zu diesem Thema kann ich dir leider keine verbindliche Antwort geben. In dem vorletzten Betrieb, in dem ich zuletzt über 20 Jahre arbeitete, hatte der BR-Vorsitzende alle Möglichkeiten, um für sich und die Kollegen, Fragen bezügl. Info seiner Arbeit, über das Internet einzuholen.
Zudem hatte er sein eigenes Telefon für selbigen Zweck.

Ich empfehle dir, dich mit dem Orstverein deiner zuständigen Gewerkschaft in Verbindung zu setzen. Selbst wenn du nicht organisiert bist als Mitglied, wirst du, wenn du es erwähnst, eine verbindliche Auskunft dafür erhalten, denke ich.
Ich gebe dir mal zwei Tel-Nummern meiner zuständigen Gewerkschaft an die Hand von der Verdi Bielefeld, Bereich Medien, Bildung und Kunst
Die Telefonnummern der Geschäftsstellen sind:
Bielefeld: 0521 / 4171424-0
Paderborn: 05251 / 2004-0

Ich wünsche dir viel Erfolg und weiterhin eine gute Arbeit als BR-Kämpfer. Gerade in dieser Zeit sind gute Betriebsräte ganz besonders wichtig.
Ich selbst habe meinen Job verloren aufgrund von Fragen und sachlichen Äußerungen an einen Betriebsrat innerhalb einer Betriebsversammlung, der leider nicht die Ideologien der Arbeitnehmerschaft vertrat.

Alles Gute für dich Konrad Kleine-Kalmer

Hallo, Unternehmen, die das Internet nutzen, müssen dem BR einen Webzugang zur Verfügung stellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az1TaBV16/02). Nach Auffassung der Richter stellt das Internet ein notwendiges Sachmittel dar, daß vom AG gemäß § 40 Absatz 2 des BVG bereit- gestellet werden muß.

§40 Absatz 2 des BVG lautet: Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber im erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Ich foffe,daß ich dir weiterhelfen konnte.
Laßt euch nicht einschüttern.

Lieber BR-Kämpfer,

wenn der Arbeitgeber die Seiten aus Gründen der Sicherheit, der Ethik oder so sperrt sehe ich keine Chance auf freien Zugang! Wenn allerdings wahllos oder gar bewusst Seiten zur Gewerkschaft oder zum Arbeitsrecht gesperrt sind, dann würde ich das dokumentieren und den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht auf Behinderung der BR-Arbeit verklagen, wenn vorher alle Gespräche gescheitert sind!

Viel Erfolg!

G.geisel

Hallo,
so ganz bin ich mir da nicht sicher da wir selbst keinen Internetzugang haben und auch noch nicht genau wissen, ob wir einen beantragen werden.
Was den Zugang angeht so würde ich erstmal behaupten, dass Ihr uneingeschränkten Zugang haben müßtet.
Sperren darf er lediglich die kostenpflichtigen Seiten.
Bedenkt aber bitte, dass Euer AG - wenn ihr Internet habt - genug Möglichkeiten hat, Euch zu kontrollieren.
Für eine genaue Beantwortung muss ich Euch an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verweisen oder aber an ein sehr hilfreiches Internetforum.
Solidebatte.de

Es kostet nichts, man muss sich da nur anmelden. Ist ein Mailforum. Ich selbst habe da auch schon sehr hilfreiche Tipps bekommen.
Tut mir leid, dass ich Dir hier nicht gerade weiterhelfen kann.

Lieben Gruss, Michaela

Hallo Kollege,
im Betriebsverfassungsgesetz ist es doch klar geregegelt.
Der Betriebsrat darf in seiner Betriebsratsarbeit nicht eingeschränkt werden, heisst! Wenn Du für deine Arbeit den Internetzugang benötigst so ist er dir zu gewähren.

Jedoch sehe ich bei euch mangelt es an Komunikation zwischen Arbeitgeber und BR.
Arbeitet doch auch mal an einer verständnisvollen Zusammenarbeit, dann regelt sich Alles wie von selbst.

Der BR darf nicht nur fordern sondern auch mal entgegenkommen zeigen.
Hoffe es gelingt Euch.
Mit kollegialen Grüssen
Heino Lührs

BRV in Ruhestand

Lieber Kollege,

danke für deine Anfrage. Grundsätzlich gilt die „Waffengleichheit“, das heißt, wenn der Arbeitgeber frei auf das Web zugreift, muss dem BR das auch möglich sein.
Manchmal reicht es aber auch schon, mit den Supportern zu reden, dass die Firewall weniger hoch reguliert wird.
Solltest du dich weiterhin in deiner BR-Arbeit behindert sehen, solltest du dich an einen IT-Experten wenden, der Betriebsräte berät und für diese Fragen eine schöne Betriebsvereinbarung vorschlagen könnte, die ihr dann eurem Arbeitgeber unter die Nase haltet. Schau mal auf dieser Website: http://www.tse.de/
Möglich wäre zudem ein 37,6er-Seminar, wo ihr euch erstmal über die Rechtslage informiert. Vor diesen Schulungskosten könnte der Arbeitgeber womöglich zurückschrecken …

Kollegiale Grüße,
Kersten Artus

Sorry die Späte Antwort,
ich war auf Seminar, hoffe die Abntwort kommt noch rechtzeitig!

Rechtsgrundlagen

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG; siehe → Kosten der Betriebsratstätigkeit).

Die Nutzung von EDV im Betriebsratsbüro eröffnet dem Betriebsrat eine Vielzahl von Möglichkeiten der Informationsbeschaffung, -verarbeitung und Kommunikation: von der Nutzung des PC als »bessere Schreibmaschine« zur Ausarbeitung und Veränderung von Betriebsvereinbarungsentwürfen und sonstigen Texten, Gestaltung von Flugblättern und Aushängen bis hin zur Nutzung von juristischen und wirtschaftlichen Datenbanken (über Internet, Intranet oder CD-ROM) sowie zur Kommunikation per E-Mail.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen PC mit Zusatzgeräten sowie einen Zugang zum Internet und zum unternehmensinternen Intranet zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Auch besteht nach § 37 Abs. 6 BetrVG ein Anspruch auf Schulung zum Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken.

PC-Ausstattung

Zu der nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellenden Informations- und Kommunikationstechnik zählt auch eine komplette PC-Ausstattung (insbesondere Rechner, Bildschirm, Drucker und die erforderliche Bürosoftware).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten haben (siehe → Kosten der Betriebsratstätigkeit). Sie können die Entscheidung des Betriebsrats nur daraufhin kontrollieren, ob das verlangte Sachmittel der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen soll und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft angemessen Rechnung getragen hat (vgl. BAG v. 12. 5. 1999, NZA 1999, 1290; BAG v. 16. 5. 2007 – 7 ABR 45/06).

Inzwischen hat sich die Arbeit mit dem PC als Standard in der Büroarbeit allgemein – und damit auch im Betriebsratsbüro – entwickelt. Deshalb dürfte die Erforderlichkeit wohl in dem meisten Betrieben – selbst in kleineren Betrieben – zu bejahen sein.

Internet/Intranet

Das Internet hat sich zu einer – auch für die Betriebsratsarbeit – wichtigen und gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Informationsquelle entwickelt.

Besteht ein unternehmenseigenes Intranet, so bietet es sich an, dass der Betriebsrat dieses für die interne Information und Kommunikation nutzt.

Der Betriebsrat sollte den Arbeitgeber auffordern, ihm einen Zugang zum Internet/Intranet zu verschaffen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Nach Ansicht des BAG hat der Betriebsrat jedenfalls dann einen Anspruch auf Anschluss des ihm zur Verfügung gestellten PC an das Internet, wenn im Betrieb das Internet genutzt wird, dem Arbeitgeber durch den Anschluss des Betriebsrats-PC keine zusätzlichen Kosten entstehen und er keine anderen entgegenstehenden betrieblichen Belange geltend machen kann (vgl. BAG v. 3. 9. 2003 – 7 ABR 8/03, NZA 2004, 280).

Gleiches gilt für die Nutzung des unternehmens- oder betriebsinternen Intranets (vgl. BAG v. 3. 9. 2003 – 7 ABR 12/03, NZA 2004, 278). Der Betriebsrat kann auch einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge im Intranet zu veröffentlichen (vgl. BAG v. 3. 9. 2003 – 7 ABR 12/03, a. a. O.). Der Betriebsrat entscheidet allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Beispielsweise gehört die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Selbst wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats seine Zuständigkeit überschreitet, ist der Arbeitgeber – ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr – nicht berechtigt, vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet eingestellte Seiten einseitig zu löschen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aushängen am Schwarzen Brett (vgl. LAG Hamm v. 12. 3. 2004 – 10 TaBV 161/03; zu den Rechten des BR am »Schwarzen Brett« siehe → Betriebsratsbüro (Ausstattung, Hausrecht).

Das Internet ist geeignet, dem BR die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Mit dessen Hilfe kann er sich schnell und umfassend über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Rspr. und Gesetzgebung unterrichten.

LG Casjen

Der AG darf im Internet gar nichts blocken.Nur eventuell Seiten, die ein öffentliches Ärgernis bedeuten,wie z.B. Porno